Revisionen verworfen: Verurteilung wegen Raufhandels und Körperverletzung mit Todesfolge bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 782/51
- Datum
- 28.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei wechselseitigen tätlichen Auseinandersetzungen kann die Gesamtbetrachtung von äußerem Tatbild und innerem Zusammenhang die Gesamthandlung als einheitlichen Raufhandel im Sinne des § 227 StGB qualifizieren.
Für die strafrechtliche Bewertung des Raufhandels genügt, dass der Angeklagte die Beteiligung an der Schlägerei bewusst initiiert oder in Kauf nimmt; die konkrete Zurechnung einzelner schwerer Verletzungen auf bestimmte Angriffe ist hierfür nicht erforderlich.
Notwehr ist ausgeschlossen, wenn der Beschuldigte die Möglichkeit einer tätlichen Auseinandersetzung bewusst hinnimmt, sich aktiv an deren Ausweitung beteiligt und zumutbare Mittel der Gefahrenabwehr unterlässt.
Eine revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Würdigung ist ungeeignet, wenn die Feststellungen widerspruchsfrei sind, keine Verstöße gegen Denkgesetze bestehen und der Tatrichter die entscheidenden tatsächlichen Umstände nachvollziehbar darlegt.
Vorinstanzen
Schwurgericht Hagen, 10. Juli 1951
Rubrum
in der Strafsache gegen Werner ███ ███████, Arbeiter, geboren am ██, und Bernhard ███ ███████████████, aus █, geboren am █, wegen Rauhhandels u. a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Luz, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hagen vom 10. Juli 1951 werden verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat jeder Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Revision des Angeklagten Bernhard ██████ rügt Verletzung sachlichen Rechts. Insoweit ist sie unbegründet.
Die Auffassung, die Verurteilung wegen Rauhhandels trage die vom Tatrichter einwandfrei getroffenen Feststellungen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach ihnen wollte sich dieser Angeklagte wegen der Prügel, die er bei einem dem den Gegenstand der Anklage bildenden Vorgang vorangegangenen Zusammenstoß mit dem Schlosser und anderen bezogen hatte, an ersterem rächen, indem er ihn stellen und seinerseits tätlich gegen ihn vorgehen beabsichtigte; zu diesem Zweck hatte er seinen Sohn Werner zur Unterstützung herbeigeholt und, als er ████ auf dem Heimweg begriffen, auf der Alexanderstraße erblickte, entgegen der mit für den Revisionsrichter bindenden tatsächlichen Feststellungen für unglaubwürdig erklärten Versicherung, er habe nur die Personalien des früheren Gegners feststellen wollen, seine Angriffsabsicht aufgegeben. Vielmehr hat er nach den Feststellungen der Vorinstanz in dem Bewusstsein gehandelt, dass es zu einer Schlägerei kommen werde, bei der er seinen Vater nicht habe im Stich lassen wollen. Nachdem die Schlägerei zwischen dem Angeklagten Bernhard ██ und ███ denn auch alsbald in Gang gekommen war, griff der Sohn ████████ nach der Aufforderung des Vaters ██████, den er indem für einen Gegner seines Vaters hielt, an; als er den Schlosser blindlings um sich schlug, wurde er im Gesicht getroffen und dadurch zu Boden ge-
worfen. Der Autoschlosser ████████ versuchte von dem Sohn ██████ begonnenen Angriff durch gegen ihn gerichtete Schläge zu begegnen, die er erwiderte. Sonach bekämpften sich nach dem Wiederschlag █████ in unmittelbarer Nähe nebeneinander gleichzeitig gegenseitig. Wenn unter diesen Umständen das Schwurgericht in Anbetracht des äußeren Tatbildes und des inneren Zusammenhanges der Vorgänge die Gesamtauseinandersetzung als einen einheitlichen Vorgang und damit als Schlägerei im Sinne des § 227 StGB bewertete, so begegnet die zugrunde liegende wesentliche tatsächliche Würdigung keinen rechtlichen Bedenken.
Zutreffend weist zwar die Revision darauf hin, dass das „Verschulden in § 227 StGB“ nicht im Sinne von Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu verstehen ist, der Tatrichter auch nicht aufgefasst. Er stellt vielmehr ausdrücklich fest, dass der Angeklagte bernhard ███ die Schlägerei begonnen hat; damit erhebt er gegen diesen Angeklagten mit Recht den Vorwurf, er sei nicht ohne sein Verschulden in die Schlägerei, die im Anschluss an sein Vorgehen entstand, hineingezogen worden. Wenn das Schwurgericht nicht feststellt, dass der Schlosser ████████ durch einen von Vater und Sohn ███ ausgegangenen Angriff zu Boden gekommen ist, so übersieht die Revision, wenn sie diese Feststellung als erforderlich vermisst, dass beim Rauhandel die schwere Körperverletzung oder der Tod Bedingungen der Strafbarkeit sind, denen gegenüber es unerheblich ist, ob sie jemandem zurechenbar sind.
Zudem hat das Schwurgericht das Verhalten des Angeklag-
ten Bernhard █████ ███ bei Einleitung und Entwicklung der Auseinandersetzung eingehend gewürdigt und dabei zu der Überzeugung gelangt, dass er seinen Sohn nicht herbeigeholt hatte, um mit seiner Hilfe die Personalien des ███████ festzustellen, sondern um diesen seine von ihm erwartete und von vornherein billigte Unterstützung für das von ihm beabsichtigte und alsbald nach der Begegnung auf den Schlosser in die Tat umgesetzte Vorgehen, durch das er sich an den vorher empfangenen Schlägen rächen wollte, zu sichern. Es lässt damit nach dem Urteilszusammenhang erkennen, dass der Angeklagte Bernhard ████████ bei der Auseinandersetzung nach seinem Willen angenommen hatte, das Bewusstsein hatte, sich an einer Schlägerei zu beteiligen.
Das weitere auf die sonstigen Ausführungen der Revision, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen richten, ist den Revisionsrichtern verschlossen.
Das Rechtsmittel des Angeklagten Bernhard ███████ musste als unbegründet verworfen werden.
Die Revision des Angeklagten Werner ███████ rügt Verfahrensmängel und erhebt die Sachbeschwerde.
Das Schwurgericht hat im Rahmen seines pflichtgemäßigen Ermessens dargelegt, dass die Zeugen ███████ und █████████ an der zur Aburteilung stehenden Schlägerei nicht teilgenommen haben. Die Erwägungen des Gerichts über die Unbeeinflusstheit der Aussagen der Zeugen als Voraussetzung eines einwandfreien Zeugnisses lassen die Beeidigung ohne dass dabei ein Rechtsirrtum erkennbar wäre, als begründet erscheinen. Daran scheitert die auf Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge.
Die Sachrüge ist gleichfalls ohne Erfolg.
Die Sachverhaltswürdigung des Schwurgerichts lässt weder Widersprüche noch Verstöße gegen die Denkgesetze erkennen. Seine Feststellung, der Angeklagte habe sich nicht in einer Notwehrlage befunden, schloss die Annahme des Schwurgerichts in der Richtung nicht aus, der Angeklagte habe sich durch ███████ ███████ behindert gefühlt, seinem Vater zu Hilfe zu kommen. Von diesen Personen drohte nämlich dem Angeklagten oder seinem Vater kein rechtswidriger, die „Behinderung“ vielmehr darin, dass beide den Angeklagten über die Zusammenhänge aufklären wollten, begütigend auf ihn einreden und ihn von der Teilnahme an der Auseinandersetzung zwischen seinem Vater und ███ ████ und damit von einer nicht abzusehenden Ausweitung des Konflikts und ihren Folgen abzuhalten versuchten.
Die Auffassung des Schwurgerichts, für die Annahme einer
schuldhaften Beteiligung an der Schlägerei reiche es aus, dass der Angeklagte die Möglichkeit einer tätlichen Auseinandersetzung bewusst in Kauf genommen hat, er könne deshalb Notwehr nicht geltend machen, begegnet zwar rechtlichen Bedenken, denn ein Verschulden kann gerade durch eine von vornherein bestehende wirkliche oder vermeintliche Notwehrlage ausgeschlossen sein. Mit rechtlich einwandfreier Begründung hat das Schwurgericht indessen dargelegt, der Angeklagte Werner ██ habe einen gegnerischen, rechtswidrigen Angriff nicht ausgeschlossen, da er jederzeit mit einer „Verschärfung“ des Angriffs rechnen musste.
Die Behauptung der Revision, er habe nicht mit einer „Verschärfung“ des Angriffs rechnen müssen, ist daher unbeachtlich. Seine Berufung auf vermeintliche Notwehr ist aus tatsächlichen Erwägungen, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht verwehrt ist, verworfen worden. Auch der rechtliche Gesichtspunkt der Notwehr greift nicht durch; wollte der Angeklagte seinem Vater in Hilfe kommen, so wäre allenfalls ein Einschreiten gegen ███, nicht aber gegen an der Schlägerei vollkommen unbeteiligte Dritte gerechtfertigt gewesen (RGSt 58, 29). Im Ergebnis hat das Schwurgericht auch die Anwendung des § 54 StGB zurückgewiesen. Der Angeklagte hat sonstiges des Angeklagten vorausgesetzt, dass er in eine Schlägerei verwickelt werde, er unternahm nichts, um seinen Vater von seinem Vorhaben abzubringen, folgte ihm vielmehr, ohne die naheliegende Möglichkeit der Anrufung in unmittelbarer Nähe befindlicher polizeilicher Hilfe zu erwägen, bewies seine Bereitschaft zur Teilnahme an der Rauferei dadurch, dass er beim Erscheinen auf dem Kampfplatz Schuh und Rock ablegte und griff dann schließlich selbst in den Streit ein. Die Auffassung des Schwurgerichts, auf diese Weise habe der Angeklagte „die Situation selbst verschuldet“, begegnet daher keinen rechtlichen Bedenken. Mit dieser Annahme
hat der Tatrichter auch nicht, wie die Revision meint, das Vorliegen eines Notwehrfalls im Sinne des § 54 StGB verneint. Seine Beteiligung an der Schlägerei kann der Angeklagte weder mit Rechtfertigungs- noch mit Entschuldigungsgründen geltend machen.
Die Annahme eines Verbrechens der „Körperverletzung mit Todesfolge (§ 226 StGB) ist rechtlich einwandfrei.
Auch im Fall Werner ██ hat das Schwurgericht den Tatbestand der tateinheitlich zusammenhängenden Straftaten ausdrückliche Feststellungen nicht getroffen. Dass sich der Angeklagte bewusst war, an einer Schlägerei teilzunehmen und mit seinen aus tieferen Beweggründen einen Menschen, gleichviel um wen es sich handelte, körperlich zu misshandeln, ergibt der Sachverhalt insgesamt ohne weiteres. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte weder von den Umstehenden angesprochen oder bedroht gefühlt, noch sich selbst entfernt, als er seinen Vater drohende Gefahr für den an den Geschehnissen völlig unbeteiligten ███ erkennen konnte. Soweit der Urteilszusammenhang erkennen lässt, dass er sich bewusst war, nicht ohne eigenes Verschulden an der Schlägerei teilzunehmen, ist damit die innere „Vorseite“
ausreichend dargetan.
Auch die Revision des Angeklagten Werner ███ kann daher keinen Erfolg haben.
| Dr. Augustin | Dr. Luz | Grosse | |||
| Dr. Hille | Krumme |