Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach Verwerfung der Revision als unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 781/93
- Datum
- 11.01.1994
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist kein Revisionsantrag gestellt oder die Revision nicht gemäß §344 Abs.1 StPO begründet, kann das Gericht die Revision nach §346 Abs.1 StPO als unzulässig verwerfen.
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach §346 Abs.1 StPO ist zwar zulässig, beseitigt jedoch keine Unzulässigkeit der Revision, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung fehlen.
Ein Wiedereinsetzungsantrag erfordert, dass die Begründung des Rechtsmittels fristgerecht in der vorgeschriebenen Form nachgeholt wird und glaubhaft gemacht wird, dass die Versäumnis ohne eigenes Verschulden erfolgte (§345 Abs.2 StPO i.V.m. §45 Abs.2 StPO).
Fehlen substantielle, durchgreifende Einwendungen gegen das Urteil, hat die Revision in der Sache keinen Erfolg, sodass selbst formelle Heilungsversuche keinen Erfolg versprechen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 781/93 vom 11. Januar 1994 in der Strafsache gegen Hendrik ████████ aus ████████, geboren █████████ 1971 in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 2 StPO
Tenor
Am 11. Januar 1994 gemäß § 346 Abs. 1 StPO:
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 14. Juni 1993 wegen *„gemeinschaftlicher schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen und wegen gemeinschaftlich versuchter schwerer räuberischer Erpressung“* unter Einbeziehung eines rechtskräftigen Urteils zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Durch Beschluss vom 31. August 1993 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Angeklagten einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben.
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 20. Juli 1993 zugestellte Urteil fristgerecht in der durch § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).
Im Übrigen hatte die Revision mit den vom Angeklagten in seinen beiden Schreiben vom 13. September 1993 angeführten Gründen auch in der Sache keinen Erfolg haben können.
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