Treffer
BGH Urteil

Revision: Anwendung des neuen JGG auf Heranwachsenden führt zur Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 781/53
Datum
11.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt und legte Revision ein, die sich auf den Strafausspruch richtete. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch auf, weil der Angeklagte zur Tatzeit Heranwachsender im Sinne des neuen JGG war. Das JGG ist gemäß §116 auf vor Inkrafttreten begangene Taten anzuwenden; die Sache wird an das Jugendschöffengericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Jugendgerichtsgesetz ist gemäß seinen Übergangsbestimmungen auch auf vor seinem Inkrafttreten begangene Straftaten anzuwenden.

2

Ist der Täter zur Tatzeit Heranwachsender i.S.v. § 1 Abs. 2 JGG, sind Zuständigkeit und Strafanwendungsfragen nach den Vorschriften des JGG zu prüfen.

3

Ergibt sich durch die Anwendung des JGG eine andere Zuständigkeit, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache an das zuständige Jugendschöffengericht zurückzuverweisen.

4

Wendet das Jugendschöffengericht nicht das Jugendstrafrecht an, so hat es im Falle einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe die Anwendbarkeit der geänderten Vorschrift des § 23 StGB zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 28. September 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen den Bergmann Manfred P ███████ aus Bochum, geboren ████████ 1934 in ████, wegen falscher uneidlicher Aussage

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grogg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,

Staatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 28. September 1953, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht in Bochum zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist festgestellt, bei seiner uneidlichen Vernehmung am 29. März 1953 wissentlich unwahre Aussagen vor Gericht gemacht zu haben. Er ist deshalb unter Anwendung des § 157 StGB wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gefängnisstrafe von zwei Monaten verurteilt worden.

Seine Revision greift das Urteil im ganzen Umfang an und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revisionsbegründung befasst sich aber nur mit dem Strafausspruch. Der Schuldspruch lässt auch keine Rechtsfehler erkennen.

Der Strafausspruch unterliegt dagegen der Aufhebung: Der Beschwerdeführer war zur Zeit der Tat Heranwachsender im Sinne des § 1 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes vom 4. August 1953. Auch auf Straftaten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind, ist das neue Recht anzuwenden (§ 116 JGG). Die Rechtsänderung ist noch in der Revisionsinstanz zu beachten. Das nunmehr zuständige Jugendschöffengericht (§ 107 JGG) wird entscheiden müssen, ob es gemäß § 105 JGG das Jugendstrafrecht anwenden will. Sieht es davon ab, so wird es im Falle einer Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe die Anwendbarkeit des § 23 StGB in der neuen Fassung zu prüfen haben.

Im Übrigen hat die Revision des Angeklagten keinen Erfolg.

EngelsKrummeDr. Augustin
GroggHille