Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen widersprüchlicher Feststellungen zu § 330a StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 780/53
- Datum
- 31.08.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 330a StGB setzt voraus, dass die rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit des Täters für das Gericht feststeht; eine bloße Möglichkeit der Schuldunfähigkeit genügt nicht.
Widersprüchliche oder unvollständige Feststellungen zur Verantwortlichkeit des Täters machen eine Aufhebung und Zurückverweisung erforderlich, da die gesetzlichen Merkmale einer Straftat erst dann revisionsrechtlich überprüfbar sind.
Bei einer im Rausch begangenen Tat ist die innere Tatseite zu klären, insbesondere ob der Täter trotz Trunkenheit den Tatgegenstand und sein Verhalten erkannt und vorsätzlich gehandelt hat.
Die Prüfung, ob der Täter die Volltrunkenheit selbst herbeigeführt hat und inwieweit dies seine Schuld beeinflusst, ist tatsächlicher Feststellung zugänglich und nicht nur formell zu behandeln.
Wird wegen Rausches verurteilt, ist im Urteilssatz eine ausdrückliche Bezugnahme auf die ‚im Rausch begangene Tat‘ zu vermeiden, sofern dies der Rechtsprechung entgegensteht.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 31. August 1953
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Modelltischler Paul aus ███, geboren am ███ in ██, █████, wegen Unzucht mit Abhängigen,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. █ als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████████ ███ ███████████████████ als █████████ Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 31. August 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Im Haushalt des Angeklagten lebte die █████ ██, 1935 geborene Margret ██████, die ein uneheliches Kind seiner Schwägerin ist. Im April 1952 kam der Angeklagte nachts betrunken nach Hause. Margret, die in einer Kammer des Erdgeschosses schlief, ließ ihn ins Haus und legte den Angeklagten angezogen in ihr Bett; sie glaubte, sie könne ihn wegen seiner starken Trunkenheit nicht ohne Störung der übrigen Hausbewohner die Treppe hinaufschaffen. Als sie neben dem Angeklagten lag, verspürte sie Bedürfnis nach Geschlechtsverkehr. Sie öffnete seinen Hosenschlitz, spielte an seinem Geschlechtsteil, bis dieser steif wurde, und brachte den Angeklagten dazu, sich auf sie zu legen und den Geschlechtsverkehr mit ihr auszuüben. Im Laufe der Nacht verließ der Angeklagte das Bett und suchte seine Wohnung im Obergeschoss auf.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer „im Zustand der Volltrunkenheit begangenen Unzucht mit Abhängigen“ zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt.
Die Ausführungen der Revision gehen fehl, soweit sie die Sachaufklärung beanstanden. Dagegen begegnet das Urteil sachlich-rechtlichen Bedenken.
§ 330a StGB setzt die rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit des Täters voraus. Diese muss für das Gericht feststehen. Die bloße Möglichkeit, die Unterstellung eines solchen Zustandes genügt nicht; sie schließt zwar die Verurteilung wegen der im Rausch begangenen, mit Strafe bedrohten Handlung aus, rechtfertigt aber noch nicht die Anwendung des § 330a StGB. Die Feststellungen des Urteils sind in dieser Hinsicht widersprüchlich, denn während der Tatrichter bei Prüfung der Verantwortlichkeit wegen Beweisschwierigkeiten die Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers nur als möglich annimmt, wird sie wenig später festgestellt.
Zur inneren Tatseite der Rauschtat kann der Senat dem Urteil nicht entnehmen, ob der Beschwerdeführer trotz seiner Trunkenheit erkannt hat, dass er im Bette der Margret █████ lag, oder ob er damit gerechnet und den Beischlaf trotzdem vollzogen hat. War das nicht der Fall, so hing die Bestrafung des Angeklagten davon ab, ob er diesen „natürlichen Vorsatz“ ausschließlich deshalb nicht gehabt hat, weil er völlig betrunken war (BGH vom 9. Juni 1953 in NJW 1953, S. 1442 Nr. 25); der Beschwerdeführer konnte z. B. im dunklen Schlafzimmer infolge seiner Schlaftrunkenheit einer Personenverwechslung zum Opfer gefallen sein.
Das Landgericht hat ferner die Schuld des Angeklagten, die sich auf die Herbeiführung der Volltrunkenheit erstrecken muss, nur formelhaft geprüft. Die gesetzlichen Merkmale einer Straftat waren für den Revisionsrichter aber erst dann nachprüfbar, wenn sie in Tatsachen aufgeklärt werden. Daran fehlt es hier.
Die Sache bedarf daher weiterer Aufklärung durch den Tatrichter.
Sollte das Gericht erneut zu einer Verurteilung aus § 330a StGB gelangen, so hat es eine Bezugnahme auf die im Rausch begangene Tat im Urteilssatz zu vermeiden (RGSt. 69, 187).
| Engels | Krumme | Seibert | |||
| Groß | Hille |