Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit statt Tatmehrheit bei Beihilfe zum Menschenhandel – Teilaufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 779/84
Datum
17.01.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken wegen Beihilfe zum versuchten Menschenhandel, Förderung der Prostitution und Betäubungsmittelstraftaten eingelegt. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die Beihilfen tateinheitlich verwirklicht wurden, hob den Strafausspruch bis auf die Einzelstrafe wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Verfahrensrügen wurden überwiegend zurückgewiesen; eine schuldrelevante Gehörsverletzung sah der Senat nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände durch dieselbe Handlung ist als Tateinheit zu qualifizieren, wenn die Tathandlungen einen einheitlichen Tatentschluss und eine einheitliche Ausführung bilden.

2

Eine Änderung des Schuldspruchs ist gemäß § 265 StPO zulässig, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte sich bei vorheriger Hinweiserteilung anders verteidigt hätte.

3

Die Änderung des Schuldspruchs kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen; Einzelstrafen bleiben jedoch bestehen, soweit ihre Bemessung von der geänderten Rechtsbewertung unberührt ist.

4

Eine Verfahrensrüge wegen Nichterreichbarkeit einer Zeugin begründet keinen Verfahrensfehler, wenn die Ermittlungen ergebnislos blieben und daraus keine entscheidungserheblichen Verteidigungsumstände folgen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 28. August 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 779/84 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Roland █████ aus █████████, geboren am ███ ██ 1954 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Beihilfe zum versuchten Menschenhandel u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 1985 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. August 1984

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum versuchten Menschenhandel in Tateinheit mit Beihilfe zur Förderung der Prostitution und zur unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln verurteilt wird,

2. im Strafausspruch, jedoch mit Ausnahme des Einzelstrafausspruchs wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln, mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum versuchten Menschenhandel in Tateinheit mit Beihilfe zur Förderung der Prostitution und zur unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln in zwei Fällen sowie wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur teilweisen Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen bleibt es erfolglos.

1. Die Verfahrensrügen gehen fehl. Auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 3. Januar 1985 nimmt der Senat insoweit Bezug. Angesichts der vergeblichen Bemühungen des Gerichts und der Polizeibehörden, den Aufenthaltsort der Zeugin █████ zu ermitteln, kann zudem – in Ergänzung dieser Ausführungen – ausgeschlossen werden, dass – wie die Revision meint – eine Unterrichtung des Verteidigers von der Unerreichbarkeit der Zeugin vor der Hauptverhandlung zur Ermittlung ihres Aufenthaltsortes oder zu anderen als den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hinsichtlich der Frage ihrer Betäubungsmittelabhängigkeit geführt hätte.

2. Die Sachbeschwerde ist bezüglich der Verurteilung wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Urteil lässt insoweit weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

3. Im Übrigen ist die Sachbeschwerde zum Teil begründet. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision sind unbegründet, soweit sie sich gegen Feststellungen und die Beweiswürdigung, die keinen Verstoß gegen die Denkgesetze enthalten, richten. Die Strafkammer hat sich mit der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen auseinandergesetzt und diese in rechtlich einwandfreier Weise bejaht. Die getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Anwendung des Gesetzes. (Das Urteil gegen den Haupttäter KC ist inzwischen rechtskräftig geworden, Beschluss vom 6. Dezember 1984 – 4 StR 698/84 –).

Dagegen muss der Schuldspruch geändert werden. Der Angeklagte hat die Straftatbestände der Beihilfe zum versuchten Menschenhandel, zur Förderung der Prostitution und zur Abgabe von Betäubungsmitteln an die/die beiden Frauen █████ und ████████ jeweils durch dieselbe Handlung und damit – entgegen der Auffassung des Landgerichts, das Tatmehrheit annimmt – tateinheitlich verwirklicht (vgl. insoweit auch den Beschluss vom 6. Dezember 1984 – 4 StR 698/84).“

In diesen Fällen hat der Angeklagte, der die Pläne des Zeugen KC kannte und diesem bei der Ausführung der Tat zumindest helfen wollte, nämlich zusammen mit KC den Zeuginnen LC und Lo je einen Schuss Heroin gegeben, den diese sich zubereiteten und selbst spritzten, weil sie vom Angeklagten und von ███ hierzu gezwungen wurden. Die Zeuginnen mussten 3 Tage und 2 Nächte in dem Hotelzimmer bleiben. In dieser Zeit haben sie insgesamt täglich 5 bis 6 Schuss Heroin erhalten, das sie sich teils selbst spritzten, weil sie von dem Zeugen ███ und dem Angeklagten hierzu gezwungen wurden, teilweise wurde es ihnen auch vom Angeklagten und von dem Zeugen ██ gespritzt (UA S. 8).

„Das Heroin wurde den Zeuginnen gegeben, um sie zur Aufnahme der Call-Girl-Tätigkeit zu bestimmen“ (UA S. 9).

§ 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass der Angeklagte, wäre er auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen worden, sich anders als geschehen hätte verteidigen können.

Dem tritt der Senat bei.

4. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, jedoch mit Ausnahme des Einzelstrafausspruchs wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln.

Dieser kann bestehen bleiben, da auszuschließen ist, dass sich die aufzuhebenden Einzelstrafen auf die Strafbemessung in diesem Fall ausgewirkt haben.

SalgerRußJahnke
KnoblichGoydke

Zitiert (1)