Aufhebung und Zurückverweisung wegen unvollständiger Sachaufklärung nach nachträglicher Zeugenaussage (§244 Abs.2 StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 778/53
- Datum
- 13.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nachträgliche ergänzende Angaben einer Zeugin, die nach Abschluss der Vernehmung nochmals vernommen wird, sind als neue selbständige Zeugenaussage zu werten.
Das Gericht hat die Pflicht, den inneren Zusammenhang zwischen späteren ergänzenden Bekundungen und früheren Aussagen zu ermitteln; unterbleibt diese Ermittlung, liegt ein Verfahrensverstoß nach §244 Abs.2 StPO vor.
Beruht ein Schuldspruch auf unvollständiger Sachaufklärung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die unterbliebene Aufklärung zu einer anderen rechtlich-sachlichen Würdigung geführt hätte.
Bei der Verurteilung wegen Teilnahme setzt die Anwendung des Prinzips der beschränkten Abhängigkeit voraus, dass die tatbestandsmäßige, strafbare Handlung des Haupttäters nachgewiesen ist; fehlt dieser Nachweis, kann auch die Teilnehmendenverurteilung nicht bestehen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 8. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. die geborene ████████ ████ ██, ███████ am ███, ███ ██, 2. den Maler und Anstreicher Karl ██ aus [REDACTED] (Ort), geboren am ███,
wegen uneidlicher vorsätzlich falscher Aussage
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 8. September 1953 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Gegen den Angeklagten ██ war ein Strafverfahren wegen gefährlicher Körperverletzung vor dem Schöffengericht in Paderborn anhängig; er wurde beschuldigt, gemeinsam mit seinem Bruder Anton in der Sylvesternacht 1952/53 auf den am Boden liegenden Schlosser █████ mehrmals eingeschlagen zu haben. Er bestritt diesen Vorwurf und benannte die Mitangeklagte ████████ als Zeugin für seine Behauptung, er sei an der Schlägerei nicht beteiligt gewesen. In der Hauptverhandlung vom 9. März 1953 machte diese vor dem Schöffengericht über die nächtlichen Vorgänge Angaben. Sie verschwieg dabei, dass auch Karl ██ auf ████ eingeschlagen hatte, stellte seine Beteiligung an dem Vorfall vielmehr so dar, als habe sie nur in dem Wegschaffen des ███ von der Fahrbahn bestanden.
Das Landgericht hat die Beschwerdeführerin wegen „wissentlich falscher uneidlicher Aussage“, Karl ██ wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Die Revisionen beider Angeklagten haben Erfolg.
1) Sie beanstanden, dass der Tatrichter nicht die „gesamte Vernehmung“ der damaligen Zeugin berücksichtigt und nicht beachtet habe, dass die Angeklagte ████████ nach Abschluss der Beweisaufnahme nochmals vorgerufen wurde und weitere Angaben gemacht habe. Ersichtlich wollen die Beschwerdeführer damit rügen, das Landgericht habe es versäumt, an Hand der ihm vorliegenden Schöffengerichtsakten den Sachverhalt erschöpfend zu klären (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge ermöglicht es dem Senat, von der Sitzungsniederschrift vom 9. März 1953 Kenntnis zu nehmen. Aus ihr ergibt sich, dass die Angeklagte ████████ nach Wiedereintritt in die Verhandlung nochmals vernommen wurde und nunmehr erklärte: „Ich will meine Aussage nicht beschwören, weil zu viel Trubel auf der Straße gewesen ist, ich bleibe aber dabei, dass ich nicht gesehen habe, dass Karl ██ geschlagen hat; wir sind immer beisammen gewesen.“
Diesen Vorgang hat das Landgericht in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt und erörtert. Nach Lage der Sache musste sich ihm aber die Notwendigkeit einer Klärung des inneren Zusammenhangs dieser nachträglichen Bekundung mit der vorausgegangenen „Vernehmung“ ohne weiteres aufdrängen. Die Ermittlung des Sachverhalts blieb solange unvollständig, als die spätere Aussage der Angeklagten in ihrer Bedeutung für die Auslegung ihrer früheren Angaben nicht erforscht war.
Auf diesem Verfahrensverstoß (§ 244 Abs. 2 StPO) kann der Schuldspruch auch beruhen. Wie sich aus der erwähnten Sitzungsniederschrift ergibt, war die Vernehmung der damaligen Zeugin abgeschlossen, als sie, nochmals vorgerufen, ergänzende Angaben machte. Diese sind daher als neue, selbständige Zeugenaussage zu werten. Ihr Wortlaut („Ich bleibe dabei, dass ich nicht gesehen habe ...“) lässt aber der Vermutung Raum, dass die Angeklagte bereits bei ihrer ersten Aussage eine (nicht protokollierte) Bekundung des Inhalts gemacht hat, sie habe nicht „gesehen“, dass Karl ██ auf ███ eingeschlagen habe. Das hat das Landgericht bisher nicht untersucht. Wäre dem aber so, so käme es darauf an, wie sich dann die Zeugenaussage in ihrer abschließenden tatrichterlichen Würdigung zur Wahrheit verhält. Wenn das Landgericht ausführt, Karl ██ habe sich an der Schlägerei beteiligt, dies habe die Mitangeklagte ██████ bewusst verschwiegen, so kann daraus allein noch nicht mit Sicherheit die Überzeugung des Tatrichters entnommen werden, die Angeklagte habe gesehen, dass Karl ██ geschlagen habe. Worauf sich die Annahme der Strafkammer, die Aussage der Angeklagten sei wissentlich falsch, stützt, wird in den Urteilsgründen nicht mit hinreichender Deutlichkeit dargetan. Es lässt sich mithin nicht ausschließen, dass die unterbliebene weitere Sachaufklärung letztlich zu einer anderen sachlich-rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, wenn auch nur nach der inneren Tatseite, geführt hätte. Das hat die Aufhebung des angefochtenen Urteils auch in Richtung gegen den Beschwerdeführer Karl ██ zur Folge. Denn auch unter der Geltung des Grundsatzes der beschränkten Abhängigkeit setzt die Verurteilung wegen Teilnahme die tatbestandsmäßige, mit Strafe bedrohte Handlung des Täters voraus.
2) Auf die übrigen Verfahrensrügen wie auf die Angriffe der Verteidigung gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an. Die Angeklagten haben nunmehr Gelegenheit in der neuen Verhandlung ihre weiteren Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin ████ dem Tatrichter vorzutragen und unter Beweis zu stellen.
| Hille | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Engels | Seibert |