Revision gegen Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 778/51
- Datum
- 13.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ortsbesichtigung ist nicht geboten, wenn das Tatgericht durch eingehende Glaubwürdigkeitsprüfung und Feststellungen zu Standort- und Sichtverhältnissen die erforderliche Aufklärung erbracht hat.
Aussagen von Kindern sind mit besonderer Vorsicht zu würdigen; aus der Gesamtwürdigung (einschließlich Einvernahme von Lehrerinnen und Verhalten des Angeklagten) kann dennoch die belastende Überzeugung des Tatrichters folgen.
Eine Tat ist öffentlich im Sinne von § 183 StGB, wenn sie nach den örtlichen Verhältnissen von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden konnte; Vorsatz umfasst das Bewusstsein, die Handlung einer Vielheit von Personen wahrnehmbar zu machen.
Die Revision kann die vom Tatrichter gewonnene Beweiswürdigung nicht grundsätzlich ersetzen; Angriffe, die im Kern nur die Wertung der Beweisführung betreffen, sind unbeachtlich, soweit kein Rechtsfehler vorliegt.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 23. Juli 1951
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Studenten Horst ███ aus ██████████, dort geboren am ██████████, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt █████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 23. Juli 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses zu drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Die Revision rügt Verfahrensverstöße und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie kann jedoch keinen Erfolg haben.
Die Revision macht dem Landgericht zum Vorwurf, 1. es sei seiner Aufklärungspflicht deshalb nicht nachgekommen, weil es nicht an Ort und Stelle geprüft habe, ob die Schülerinnen von ihrem Standort aus hätten Beobachtungen machen können. Die Rüge greift jedoch nicht durch. Durch eingehende Erörterung der Glaubwürdigkeit der Tatzeuginnen hat das Landgericht, deren Bekundungen es zur Grundlage seines Urteils gemacht hat, eine genügende Aufklärung über die örtlichen Verhältnisse, den Standort der Mädchen und die Lage des Angeklagten erbracht. Dieser hatte nicht bestritten, dass die Mädchen ihn vorbesungen hätten und ihn gesehen hätten. Zur Vornahme einer Ortsbesichtigung bot auch der Umstand keinen Anlass, dass nicht alle sieben, sondern nur vier beim Vorbeigehen an dem Angeklagten dessen Geschlechtsteil gesehen hatten. Das Landgericht führt dieses Ergebnis darauf zurück, dass je nachdem, ob Neugierde oder Schamhaftigkeit bei dem einzelnen überwogen, die Beobachtung genau oder nur flüchtig war. Auch zur Aufklärung der Behauptung des Angeklagten, die Schülerinnen seien einer Verwechslung zum Opfer gefallen, er habe sich damals mit seinem Rechenschieber beschäftigt, ihn hätten die Mädchen mit seinem Geschlechtsteil verwechselt, bedurfte es keiner Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit. Nach den Urteilsfeststellungen haben die Mädchen nachdrücklich bekundet, dass sie sich nicht ██████████ haben irren können. Die Prüfung der Frage, ob der Angeklagte sich mit dem Rechenschieber beschäftigt habe oder mit seinem aus der Hose heraushängenden Geschlechtsteil, war nichts an eine bestimmte Örtlichkeit gebunden. Die Aussagen der Mädchen darüber, in welchem Abstand sie beim ersten und zweiten Vorbeigehen am Kopf- oder Fußende des Angeklagten sich befanden, wichen voneinander ab. Auch dieser Umstand brauchte das Landgericht daher nicht zu veranlassen, eine Ortsbesichtigung vorzunehmen. Es ist nach alledem nicht ersichtlich, inwiefern sich dem Tatrichter die Notwendigkeit weiterer Sachaufklärung an Ort und Stelle hätte aufdrängen müssen.
Zu Unrecht vermisst die Revision auch eine Klarstellung darüber, welche Schülerinnen von Vorkommnissen der vorliegenden Art schon vorher gehört und darüber in der Schule gesprochen hätten, insbesondere ob sie nicht etwa Erlebtes mit Gehörtem verwechselt hätten. Denn das Landgericht stellt hierzu fest, dass alle Mädchen eine homogene Bildung genossen haben, sittlich hochstehend und nicht durch außergeschlechtliche Vorgänge in der Schule oder durch andere Vorfälle der Gefahr einer Verwechslung ausgesetzt waren. Es hat demnach geprüft, ob die Mädchen etwa durch andere Vorfälle der Gefahr einer Verwechslung ausgesetzt waren.
Das Landgericht war sich der Aufklärungstatsache durchaus bewusst, dass Kinderaussagen mit besonderer Vorsicht zu werten sind. Es hat daher die Lehrerinnen der Mädchen gehört und sich auf Grund der Hauptverhandlung ein genaues Bild über den Charakter der Kinder und die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen verschafft. Es hat das Verhalten des Angeklagten vor und nach der Tat einer Würdigung unterzogen und seine Einlassung als unwahrscheinlich verworfen. Auf Grund des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme hat das Landgericht die Überzeugung gewonnen, dass die Angaben der Mädchen Glauben verdienen. Auch die Beurteilung der von den ███████████ bekundeten Charakterbilder der Ingrid R. ██ und Nelly ██, bei denen geringe Bedenken gegen die objektive Richtigkeit ihrer Aussagen geltend gemacht werden konnten, ergibt, dass das Landgericht die Zeugen des Polizeibeamten ██ und ██, die diese mit Rücksicht auf die soziale Herkunft der Mädchen im Armutsviertel verfasst hatten, überprüft hat. Ein Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze tritt in allen diesen Ausführungen des Landgerichts nicht hervor. Was die Revision im Übrigen in diesem Zusammenhang vorbringt, widerspricht entweder den Feststellungen des Tatrichters oder bedeutet im Kern nur einen unzulässigen Angriff gegen seine Beweiswürdigung.
Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts begegnet keinen Bedenken. Dass der Angeklagte durch eine unzüchtige Handlung den Mädchen ein Ärgernis gegeben hat, hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum festgestellt. Es hat auch mit rechtlich einwandfreier Begründung dargelegt, dass die Tat öffentlich begangen ist. Sie geschah am 27. Februar 1951 zwischen 15 und 16 Uhr an einem sonnigen Tage; der Angeklagte war auf eine Anhöhe in der „Lieth“, einer im Stadtgebiet von Paderborn gelegenen Schlucht, gegangen und hatte sich „oben an einer Böschung zwischen Sträuchern breitbeinig mit aufgeschlagenem Mantel teils gesetzt, teils gelegt“. Als die Mädchen an ihm vorbeigingen, sahen sie, dass er seine Hose geöffnet hatte und seinen heraushängenden Geschlechtsteil in der Hand hielt. Sein Verhalten konnte „nach den örtlichen Verhältnissen von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden“. Tatsächlich konnten die Mädchen ohne vom Angeklagten gehindert zu werden, zweimal in kurzem Abstand an ihm vorbeigehen und Beobachtungen machen. Die unbestimmte Anzahl von Personen, die diesen Vorgang hätten wahrnehmen können, brauchte nicht zur Stelle zu sein. Auch der innere Tatbestand des § 183 StGB ist nachgewiesen. Das Landgericht führt hierzu aus, der Angeklagte habe vorsätzlich gehandelt und insbesondere das Bewusstsein gehabt, die unzüchtige Handlung von einer Vielheit von Personen wahrgenommen werden zu lassen.
Da auch die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsirrtum enthalten, kann die Revision keinen Erfolg haben.
| Engels | Dr. Groß | Dr. Augustin | |||
| Dr. Peetz | Dr. Hille |