BGH: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags im Verkehrsstrafverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 77/85
- Datum
- 30.05.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage, ob ein Unfall bei Einhaltung einer bestimmten Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre, ist nicht von vornherein unzulässig, wenn die der Antrag zugrunde liegende Annahme anhand der Feststellungen nicht ausgeschlossen ist.
Die Vorschrift des § 3 Abs. 3 Nr. 2c StVO ist nur anzuwenden, wenn mindestens zwei markierte Fahrstreifen für jede Richtung vorhanden sind; eine gegenteilige Annahme rechtfertigt nicht die Zurückweisung eines relevanten Beweisantrags.
Die fehlerhafte Ablehnung eines substantiierten Hilfsbeweisantrags kann die Tatrekonstruktion und die Schuldfrage wesentlich beeinflussen und rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung, wenn das Beweisergebnis für eine Verurteilung von Bedeutung sein konnte.
Bei der Prüfung der Fahrlässigkeit ist eine dem Fahrer bekannte körperliche Einschränkung (z.B. Sehbehinderung) zu berücksichtigen; frühere fahrerlaubnisbedingte Geschwindigkeitsbeschränkungen und die Pflicht, die Geschwindigkeit den individuellen Sehmöglichkeiten anzupassen, sind hierfür relevant.
Vorinstanzen
Landgericht Regensburg, 26. Juli 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen Ludwig Josef ████ aus ███, dort geboren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1985, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß Goydke Dr. Jahnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt in der Verhandlung, Bundesanwältin ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ aus Regensburg als Verteidiger, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 26. Juli 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von fünf Jahren entzogen. Von dem Vorwurf eines Tötungsdelikts hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger Revision eingelegt und die Verletzung förmlichen sowie sachlichen Rechts gerügt. Die Rechtsmittel haben schon mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw am 23. Juli 1983 nachts gegen 1.20 Uhr auf der ████████████ ███ kurz nach der Ortschaft [REDACTED] mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h den auf seinem Kleinkraftrad in derselben Richtung fahrenden Josef K. an, schleuderte ihn zur Seite und verletzte ihn dabei so schwer, dass dieser etwa 2 1/2 Stunden später infolge Verblutung verstarb. K. befand sich im Zeitpunkt des Zusammenstoßes auf der rechten Fahrbahn etwa 0,80 m von der Mittellinie entfernt. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, „dass ███ vor dem Zusammenstoß nach links in die Fahrbahn des von hinten herannahenden Pkws eingeschwenkt ist“ und dass der Angeklagte, bei dem die Sehfähigkeit des rechten Auges durch einen Pendelrücknystagmus eingeschränkt ist, dies aufgrund seiner Sehbehinderung „nicht rechtzeitig erkennen und den Unfall vermeiden konnte“ (UA 10/11).
2. Einen von der Staatsanwaltschaft für den Fall, dass es zu keiner Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung komme, gestellten Hilfsbeweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweise dafür, „dass bei Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h der Unfall für den Angeklagten vermeidbar war“, hat das Landgericht wegen völliger Ungeeignetheit abgelehnt. Nach seiner Ansicht geht die Beweisbehauptung von falschen Voraussetzungen aus, weil an der Unfallstelle keine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h vorgeschrieben sei, so dass eine derartige Beweiserhebung zu keinem verwertbaren Ergebnis führen könne (UA 19/20).
Diese Ablehnung des Beweisantrags beanstanden die Revisionen zu Recht. Die ██████████ ███████ an der Unfallstelle nach den Feststellungen zwar „durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede
Richtung“ (UA 20). Daraus folgt aber nicht, wie das Landgericht meint, dass hier § 3 Abs. 3 Nr. 2c Satz 2 StVO Anwendung findet. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h entfällt nach dieser Bestimmung nur dann, wenn „mindestens zwei“ markierte Fahrstreifen für „jede“ Richtung vorhanden sind. Dafür, dass diese Voraussetzung hier vorlag, lässt sich den Feststellungen jedoch nichts entnehmen. Die Straße war im Bereich der Unfallstelle vielmehr normal – mit je einem Fahrstreifen für jede Richtung – ausgebaut, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist (UA 3, 8, 10, 14) und wie sich auch daraus ergibt, dass die Fahrbahn an der Unfallstelle „insgesamt“ nur 7,55 m breit war (UA 3). Die Staatsanwaltschaft ist demgemäß bei ihrem Hilfsbeweisantrag zutreffend davon ausgegangen, dass die Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle auf 100 km/h beschränkt war.
3. Auf der fehlerhaften Ablehnung dieses Beweisantrags kann die angefochtene Entscheidung sowohl hinsichtlich der Beurteilung des Fahrverhaltens des Angeklagten als auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung seines Verhaltens nach dem Unfall beruhen. In der neuen Hauptverhandlung wird bei der Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, auch zu berücksichtigen sein, dass dem Angeklagten seine Sehbeeinträchtigung bekannt war, weil ihm deshalb von 1975 bis 1981 durch Eintragung im Führerschein eine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h auferlegt war (UA 13), und dass er auch nach der Aufhebung dieser allgemeinen Beschränkung verpflichtet blieb, die Geschwindigkeit im Einzelfall seinen – begrenzten – Sehmöglichkeiten anzupassen (vgl. BGH VRS 9, 296, 297/298; VerkMitt 1965 Nr. 41; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 27. Aufl. § 3 StVO Rn. 41 m.w. Nachw.).
Da gewichtige Gründe für eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch den Angeklagten sprechen, brauchte der Senat nicht darauf einzugehen, ob die Grundsätze seiner Entscheidung in BGHSt 25, 218, welche sich auf Kraftfahrer beziehen, die sich „in jeder Hinsicht pflichtgemäß und verkehrsgerecht“ verhalten haben, auch auf solche Fälle Anwendung finden können, in denen auch nach der eigenen Einschätzung des Kraftfahrers seine schuldhafte Beteiligung an dem Unfall in Betracht kommt.
| Hürxthal | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Ruß | Jahnke |