Revision verworfen; Schuldspruch insoweit geändert bei Betäubungsmitteldelikten und Waffenbesitz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 77/82
- Datum
- 28.09.1981
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Besitz von Betäubungsmitteln geht als rechtlich unselbständiger Teilakt in die Tatbestände des unerlaubten Handeltreibens oder des unerlaubten Erwerbs auf.
Der Ankauf von Betäubungsmitteln für den Eigenbedarf verbunden mit unentgeltlicher Weitergabe eines Teils erfüllt Tateinheit von unerlaubtem Erwerb und unerlaubter Abgabe.
Erfolgt eine rechtliche Neubewertung von Tatbeständen, die den Unrechts- und Schuldgehalt nicht berührt, besteht für sich genommen kein Anspruch auf günstigere Einzelstrafen; die Rechtsfolgen können daher bestehen bleiben.
Der Bundesgerichtshof kann bei zulässiger Revision den Schuldspruch rechtlich ändern und zugleich das Rechtsmittel verwerfen, wenn sonst keine den Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 28. September 1981
Rubrum
Bundesgerichtshof 4 StR 77/82 Beschluss vom 11. März 1982 in der Strafsache gegen Werner K. ██ ███ aus ████████, dort geboren am █████ 1957, wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 11. März 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. September 1981 wird verworfen.
Jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert und neu gefasst, dass der Angeklagte des unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe und des Vollrausches schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe und wegen Vollrausches zu einem Jahr und zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von zwei Jahren entzogen und seinen Führerschein sowie die bei ihm sichergestellten Gegenstände (Schusswaffe mit Munition und Drogenzubehör) eingezogen. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs, bleibt jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Die Verurteilung wegen Vollrausches und unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2. Soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist (Fälle A II 1 und 2 der Urteilsgründe), ist der Schuldspruch fehlerhaft.
a) Im Fall A II 1 der Urteilsgründe hat der Angeklagte einen Teil der von ihm erworbenen Heroinzubereitung durch Frau ██████ verkaufen lassen. Er hat sich damit des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht. In Tateinheit hiermit hat er sich durch den Ankauf des Übrigen Teils dieser Zubereitung des unerlaubten Erwerbs und, soweit er einen Teil davon unentgeltlich weitergegeben hat, der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Der unerlaubte Besitz des Betäubungsmittels geht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als rechtlich unselbständiger Teilakt in den Tatbeständen des unerlaubten Handeltreibens und des unerlaubten Erwerbs auf (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Schmidt in MDR 1978, 5 ff.).
b) Im Fall A II 2 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte durch den Ankauf der Heroinzubereitung für den Eigenbedarf und die unentgeltliche Weitergabe eines Teils der Zubereitung des unerlaubten Erwerbs in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln schuldig gemacht. Auch hier geht der Besitztatbestand als unselbständiger Teilakt in den des unerlaubten Erwerbs auf.
Der Schuldspruch muss dementsprechend geändert werden.
3. Der Rechtsfolgenausspruch kann dagegen bestehen bleiben. Der Unrechts- und Schuldgehalt der beiden vorstehend genannten Taten wird von der veränderten rechtlichen Bewertung nicht berührt. Es ist deshalb auszuschließen, dass das Landgericht, wenn es in diesen Fällen den Sachverhalt rechtlich zutreffend gewürdigt hätte, zu für den Angeklagten günstigeren Einzelstrafen gelangt wäre.
Auch sonst lässt der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
Die Revision muss deshalb mit der Maßgabe verworfen werden, dass der Schuldspruch, wie dargelegt, geändert wird.
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