Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen Meineids aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 77/76
Datum
18.03.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in seiner Revision Verletzungen formellen und materiellen Rechts; der BGH hält die Revision gegen den Schuldspruch für unbegründet, hebt jedoch den Strafausspruch mit den Feststellungen auf. Grund ist, dass die Strafkammer eine mögliche Strafmilderung nicht erörtert hat, obwohl die Vereidigung des schuldigen Zeugen erst später verdächtig geworden ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an ein anderes Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Strafmilderungsgrund liegt vor, wenn ein des Meineids schuldiger Täter zur Zeit der Eidesabnahme noch nicht im Verdacht der Beteiligung oder der Begünstigung stand, der Verdacht aber später aufgedeckt wird.

2

Die Strafkammer muss im Urteil alle relevanten Strafzumessungsgründe, insbesondere mögliche Milderungsgründe, erörtern; das Unterlassen dieser Erörterung kann den Strafausspruch aufheben.

3

Fehler bei der Vereidigung (Eidesabnahme eines später als beteiligt oder begünstigend verdächtigen Zeugen) kann strafmildernd berücksichtigt werden.

4

Kann das Tatgeschehen oder die Umstände einer Vereidigung nicht aufgeklärt werden, ist zu prüfen und gegebenenfalls zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, ob eine entlastende Darstellung vorliegt, die die Strafzumessung beeinflussen kann.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 10. September 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen C—O den Automobilverkäufer Klaus Günter aus ███, geboren am ████ 1937 in ██████, █████████████████, wegen Meineids

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. März 1976 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 10. September 1975, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten, der ohne nähere Begründung die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, ist, wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag auf Beschlussverwerfung vom 26. Februar 1976 zutreffend ausgeführt hat, zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet.

Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.

Der Angeklagte ██████ hat sich nach den Urteilsfeststellungen zu einer falschen Aussage in der Berufungsverhandlung vor der zweiten Jugendstrafkammer des Landgerichts Siegen am 9. Mai 1972 „auf Bitten des Angeklagten L[REDACTED] unter nicht näher geklärten Umständen und aus nicht geklärten Motiven heraus“ bereitgefunden (UA Bl. 8). Die Strafkammer ist davon überzeugt, dass „ohne einen wie auch immer gearteten Kontakt zwischen L[REDACTED] und ███ letzterer nie als Zeuge in das Strafverfahren hätte eingeführt werden können“ (UA Bl. 15) und dass es ███████ war, der an ██████ dieserhalb herangetreten ist, nicht etwa umgekehrt ███████ Kontakt mit L[REDACTED] aufgenommen habe (UA Bl. 16). Wäre dem Berufungsgericht dies schon damals bekannt geworden, hätte es den Angeklagten ██████ wegen Verdachts der Begünstigung nicht vereidigen dürfen (§ 60 Nr. 2 StPO). Da die Strafkammer die näheren Umstände nicht aufklären konnte, hätte sie zu seinen Gunsten unterstellen müssen, dass er dem Mitangeklagten L[REDACTED] die diesen begünstigende Falschaussage bereits vor der Berufungsverhandlung zugesagt und ihn so in seinem Willen, die Tat zu leugnen, bestärkt und ihn dadurch seine Verteidigung erleichtert habe. Eine derartige Beistandsleistung erfüllt bereits den Tatbestand der vollendeten Begünstigung (vgl. Urteil des Senats vom 16. April 1969 – 4 StR 25/69 bei Dallinger MDR 1969, 723, 724 mit weiteren Nachweisen). Fehler bei der Vereidigung kommen aber als Strafmilderungsgründe in Betracht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt ein Strafmilderungsgrund auch dann vor, wenn der des Meineids schuldige Täter auf seine Zeugenaussage vereidigt wurde, weil bei der Eidesabnahme noch kein Verdacht der Beteiligung oder der Begünstigung bestand, dieser Verdacht aber später auftaucht (vgl. u. a. BGHSt 23, 30; BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1971 – 3 StR 341/71 –). Die Strafkammer hatte mithin die Möglichkeit einer Strafmilderung aus diesem Grunde im Urteil erörtern müssen. Das ist nicht geschehen. Es lässt sich nach Lage der Sache nicht ausschließen, dass die Strafkammer diese Möglichkeit übersehen und deshalb auch bei der Verneinung eines minder schweren Falles nach § 157 Abs. 2 StGB unberücksichtigt gelassen hat (UA Bl. 21). Dadurch kann der Angeklagte beschwert sein, auch wenn innerhalb des allgemeinen Strafrahmens nur auf die Mindeststrafe gegen ihn erkannt worden ist.

HürxthalBortzlerZipfel
SpiegelKnoblich