Revision: Einstellung für Taten vor 15.9.1949; Teilaufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 776/51
- Datum
- 06.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wurden Straftaten vor dem 15. September 1949 begangen und führt die Summe der aus den Einzelstrafen zu bildenden Gesamtstrafe nicht über sechs Monate Gefängnis hinaus, ist das Verfahren nach § 2 Abs. 1 StGB i.V.m. § 4 StVG auf Kosten der Staatskasse einzustellen.
Die Regelung des § 4 Abs. 1 StGB über den bedingten Erlass erstreckt sich nur auf beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits rechtskräftig erkannte Gesamtstrafen und rechtfertigt nicht die Gewährung eines bedingten Erlasses für noch nicht rechtskräftig gebildete Gesamtstrafen.
Bei der Annahme tateinheitlich zusammentreffender Vermögensdelikte kann das Gericht aus allgemeinen Lebenserfahrungen erforderliche Einsichten des Täters in die Gefährdung des Vermögens des Opfers schließen, etwa wenn eine unterschlagene Sache veräußert wird.
Die Tatbestandsmerkmale der Untreue sind erfüllt, wenn Waren, die im Namen und für Rechnung eines Dritten zur Verfügung gestellt worden sind, veräußert und die hierfür bestimmten Kaufpreise widerrechtlich für den eigenen Gebrauch einbehalten werden.
Die teilweise Einstellung des Verfahrens wegen veralteter Taten berührt nicht zwangsläufig die Rechtmäßigkeit und Bildung der übrigen Einzelstrafen, sofern deren Festsetzung nicht zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst wurde.
Vorinstanzen
Landgericht Lünen (Westfalen), 11. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Velter ███ aus ██, geboren am ██ 1912 in ██████████, wegen Untreue u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1952, an der teilgenommen haben:
Dr. Gros, Senatspräsident als Vorsitzender, Dr. Engels, Bundesrichter, Dr. Hulle, Bundesrichter, Glanzmann, Bundesrichter, Dr. Augustin, als beisitzende Richter, Goat, Bundesanwalt, Oberstaatsanwalt bei der Verhandlung, Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Lünen (Westfalen) vom 11. Juli 1951 aufgehoben, soweit er in den Fällen Konsumgenossenschaft wegen Urkundenfälschung und wegen Betrugs verurteilt ist; in diesen beiden Fällen wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Weiterhin werden der Ausspruch über den bedingten Erlass von zwei Monaten Gefängnis und die Gesamtstrafe aufgehoben; zur Entscheidung über ihre Neubildung und über die Kosten des Rechtsmittels, über die nicht durch Einstellung des Verfahrens entschieden wird, wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen Untreue in einem Fall, Urkundenfälschung in zwei Fällen und Betrugs in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unterschlagung, zu einer Geldstrafe von 100 DM und einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden, wovon zwei Monate bedingt erlassen wurden.
Seine Revision rügt Verfahrensfehler, gibt aber die ihr zugrunde liegenden Tatsachen nicht an (§ 344 Abs. 2 StPO).
Mit Recht hat sie nur teilweise in den Fällen 2 und 6 Erfolg.
1. Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhalts begegnet keinen Bedenken. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht darin die Verwirklichung der Tatbestände der Urkundenfälschung und des Betrugs gesehen. Da aber beide Straftaten vor dem 15. September 1949 begangen wurden und die aus den vom Landgericht festgesetzten Einzelstrafen von zwei Wochen und drei Monaten Gefängnis zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate Gefängnis nicht übersteigen durfte, hätte das Landgericht insoweit das Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 StGB i. V. m. § 4 StVG auf Kosten der Staatskasse einstellen müssen, ohne Rücksicht darauf, dass der Angeklagte nach diesem Stichtag neue Verfehlungen sich hat zuschulden kommen lassen. Die Gewährung bedingten Erlasses für einen Teil der Gesamtstrafe war unzulässig. § 4 Abs. 1 StGB, auf den sich das Landgericht beruft, bezieht sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur auf die beim Inkrafttreten des Gesetzes bereits rechtskräftig erkannten Gesamtstrafen. Die rechtsirrtümlich unterlassene Einstellung des Verfahrens ist in der Revisionsinstanz nachzuholen; in Verbindung damit war der Ausspruch über die Gewährung bedingten StrafErlasses und die Gesamtstrafe aufzuheben.
2. Entgegen der Auffassung der Revision ist die rechtliche Würdigung des Landgerichts in den übrigen acht Fällen frei von Rechtsfehlern. Die Annahme eines mit Unterschlagung tateinheitlich zusammentreffenden Betrugs im Fall Hinkerode (Fall 14) wird zutreffend damit begründet, dass der Käufer des Kleinkraftrades zwar nach dem Vertrag Eigentümer dieses Fahrzeugs wurde, aber nur ein „prekärliches“ Eigentum erlangen konnte, weil er es gegenüber dem bisherigen Eigentümer verteidigen musste (vgl. RGSt 73, 61; BGH 1, 92). Das Landgericht stellt zwar nicht ausdrücklich fest, dass sich der Angeklagte dessen bewusst war. Es konnte aber auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgehen, dass sich der Angeklagte darüber im Klaren war, er gefährde das Vermögen des Käufers, wenn er diesem eine unterschlagene Sache veräußere.
Ebensowenig tritt in der Annahme einer Untreue (§ 266 StGB) gegenüber dem Kaufmann ██ (Fall 10) ein Rechtsirrtum hervor. Der Angeklagte hat Waren, die er von ███ erhalten hatte und die er in dessen Namen und für dessen Rechnung verkaufen sollte, veräußert und widerrechtlich den jeweils abzuliefernden Kaufpreis für sich behalten und verbraucht. Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Untreue liegen sonach vor.
Auch im Übrigen tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Fall 7 und wegen Betrugs in den Fällen 11, 12, 15, 16, 17, in den beiden letzten Fällen begangen jeweils in Fortsetzungszusammenhang.
Die Strafzumessungsgründe enthalten keine Rechtsfehler. Die Einstellung des Verfahrens in den Fällen 2 und 6 führt nicht zur Aufhebung der übrigen acht Einzelstrafen, denn deren Bildung ist, wie die Urteilsgründe ergeben, nicht dadurch zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst worden, dass dieser auch in den Fällen 2 und 6 verurteilt worden ist. In der neuen Verhandlung wird das Landgericht die Gesamtstrafe anderweit zu bilden und über die Kosten der Revision zu entscheiden haben, über die nicht durch die Einstellung des Verfahrens bereits erkannt ist.
Im Übrigen muss der Revision der Erfolg versagt bleiben.
| Dr. Hulle | Engels | Dr. Augustin | |||
| Gros | Glanzmann |