Treffer
BGH Urteil

Beiordnungspflicht nach § 140 Abs. 2 StPO: Urteil aufgehoben, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 77/63
Datum
05.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die unterlassene Beiordnung eines Verteidigers nach § 140 Abs. 2 StPO wegen Schwere der Tat, Schwierigkeit der Rechtslage und seiner kurzen Aufenthaltsdauer in Deutschland. Der Bundesgerichtshof gab der Rüge statt, da das Landgericht offenbar nicht geprüft hat, ob ein Pflichtverteidiger zu bestellen war. Das Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; in der neuen Hauptverhandlung ist dem Angeklagten das letzte Wort formgerecht zu vermerken.

Abstrakte Rechtssätze

1

In Strafsachen des ersten Rechtszugs ist die Bestellung eines Verteidigers regelmäßig geboten; von der Beiordnung darf nur in Ausnahmefällen abgesehen werden.

2

Nach § 140 Abs. 2 StPO ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn die Schwere der Tat oder die Schwierigkeit der Rechtslage dies erfordert; besondere persönliche Verhältnisse des Beschuldigten können die Beiordnung zusätzlich begründen.

3

Das Gericht hat vor Erlass des Urteils zu prüfen und darzulegen, ob die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Verteidigers vorliegen; unterbleibt diese Prüfung, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

4

Bei Zweifeln an der Verteidigerpflicht sind Umstände wie Vorstrafen, Umfang und Art der Täuschungshandlungen sowie drohende höhere Strafen in die Abwägung einzubeziehen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 13. November 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Makler Georg ███ aus █, geboren am ██ 1926 in ████ (KC-Kolonie, Afrika), wegen Betruges

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1964, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Flitner Dr. █████ als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. November 1962 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden.

Er macht geltend, ihn hätte gemäß § 140 Abs. 2 StPO ein Verteidiger beigeordnet werden müssen, und zwar wegen der Schwere der Tat und der Schwierigkeit der Rechtslage, zumal da er sich erst seit kurzer Zeit in Deutschland befinde. Die Rüge ist begründet.

In Strafkammersachen des ersten Rechtszugs darf nur in seltenen Fällen von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden (BGHSt 6, 199). Ein solcher Ausnahmefall lag hier nicht vor. Anklage und Eröffnungsbeschluss legen dem Angeklagten zur Last, als Makler gemeinsam mit ███████ ██ durch den Abschluss von Miet- oder Mietvorverträgen fünf Personen täuschend geschädigt zu haben. Die Anklageschrift behauptet, dass beide zum Abschluss der Verträge keine Vollmacht gehabt hätten und dass ihre Angaben über Mietzinsen und die Ausstattung der Wohnungen unrichtig gewesen seien, dass sie also in mehreren Punkten unrichtige Tatsachen vorgespiegelt hätten. Da der Angeklagte bereits wegen Betrugs geringfügig vorbestraft ist und ihm von den Nichtinteressenten nicht unerhebliche Beträge als Maklergebühren gezahlt worden sein sollten, war die Verhängung einer höheren Strafe immerhin möglich. Es handelte sich daher um einen Anklagevorwurf von nicht geringer Schwere. Da ferner für den Abschluss der Verträge eine Vollmacht gefehlt haben soll und sich die Täuschungshandlungen auf mehrere Punkte erstreckt haben sollen, kam auch Schwierigkeit der Rechtslage in Betracht. Hinzu kommt, dass der Angeklagte, der in Afrika aufgewachsen ist, nach den Feststellungen des Landgerichts erst im Jahre 1959 erstmals nach Deutschland gekommen und hier ansässig geworden ist.

Es ist nicht ersichtlich, dass das Landgericht geprüft hat, ob dem Angeklagten ein Verteidiger zu bestellen sei.

In der neuen Hauptverhandlung wird darauf zu achten sein, dass der Angeklagte unter formgerechter Beurkundung das letzte Wort erhält.

3. Die Sachrüge ist nach den bisherigen Feststellungen offensichtlich unbegründet.

Krumme Jagusch zugleich für den früheren Bundesrichter Martin, der nicht mehr Bundesrichter ist.

Lang-Hinrichsen
Flitner