Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 77/60
Datum
25.03.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wurde vom BGH in ihrer Revision gegen das Urteil des LG Dortmund verworfen; die Verurteilungen wegen Betrugs im Rückfall, Urkundenfälschung und versuchten Diebstahls wurden bestätigt. Zentral war, ob das fortgesetzte Verbleiben im Hotelzimmer ohne Zahlungsbereitschaft eine Täuschungshandlung begründet. Der Senat sah hierin eine rechtlich tragfähige Annahme eines fortgesetzten Betrugs sowie die Voraussetzungen des Rückfalls als erfüllt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer ein Zimmer im Übernachtungsgewerbe ohne Vorbehalt und ohne zeitliche Begrenzung begehrt, erklärt damit schlüssig, zur sofortigen Barzahlung in der Lage und bereit zu sein.

2

Das weitere zeitlich ausgedehnte Verbleiben in der Unterkunft, nachdem der Gast erkennt, dass er nicht zahlen kann oder will, kann eine fortgesetzte Täuschungshandlung und damit Betrug darstellen.

3

Rückfall im Sinne der Strafzumessung liegt vor, wenn frühere wegen Betrugs erkannte Strafen jeweils vor Begehung der erneuten Betrugstat verbüßt worden sind.

4

Eine Revision, die nur allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt unbegründet, wenn sie keine konkreten und durchgreifenden Rechtsfehler substantiiert darlegt.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 19. November 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ ██ die berufslose Margarete Elisabeth Luise ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ ████ ██ in ████████ wegen Betruges i. R. u. a. o. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Schweling in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 19. November 1959 wird verworfen.

Sie trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Die seit dem 20. November 1959 verbüßte Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, wird der Angeklagten auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist unter Freisprechung von der Anklage der Unterschlagung wegen Betrugs im Rückfall in vier Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen, und wegen versuchten Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus sowie zu drei Geldstrafen von je 100 DM und zu einer weiteren Geldstrafe von 200 DM verurteilt worden.

Die Revision der Angeklagten rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

1. Außer der Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall zum Nachteil des Gastwirts ████████ (Fall 6) und eines weiteren Betrugs im Rückfall zum Nachteil des Sprachlehrers Dr. ███████ (Fall 1) gibt das Urteil der Strafkammer dem Senat keinen Anlass zu näheren Ausführungen. Das Urteil enthält im Ergebnis keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten.

2. Der Verurteilung wegen Betrugs im Rückfall zum Nachteil des Gastwirts ███████ (Fall 6) liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Am 10. Februar 1959 mietete sich die Angeklagte in ████ im Gasthof „████████“ ein, der vom Gastwirt ███████ bewirtschaftet wird. Sie hatte nach ihrer Angabe noch 14 DM bei sich. Spätestens vom Mittag des nächsten Tages an war die Angeklagte nicht mehr in der Lage und auch nicht mehr willens, ihre Logisschuld zu bezahlen. Sie rechnete nach ihrer Einlassung auch nicht mehr damit, dass ihr Vater kommen und für sie bezahlen werde. Dennoch verblieb sie im Gasthof. Als ██ am 12. Februar 1959 morgens von ihr 42,90 DM zur Begleichung ihrer Verbindlichkeiten verlangte, erklärte sie, sie habe kein Geld, ihr Vater werde am Nachmittag ihre Schuld begleichen. Darauf ließ sich ██ jedoch nicht ein und benachrichtigte die Polizei.

Das Landgericht wertet das Verhalten der Angeklagten rechtlich als einen in sich fortgesetzten Betrug im Rückfall, ohne im Einzelnen zu erörtern, worin es ihre Täuschungshandlung gegenüber dem Gastwirt ██ erblickt.

Das Landgericht konnte sie in der weiteren Beanspruchung des Zimmers durch die Angeklagte von dem Augenblick an sehen, in dem sie sich darüber klar wurde, dass sie außerstande und auch nicht mehr bereit sei, den Gegenwert dafür zu entrichten. Denn wer ein Zimmer im Übernachtungsgewerbe ohne irgendwelchen Vorbehalt hinsichtlich der Zahlung zu zeitlich nicht begrenzter täglicher Benutzung für sich begehrt, erklärt dadurch mit Rücksicht auf das in diesem Gewerbe verkehrsübliche Bargeschäft mit kurzfristiger Vorleistungspflicht des Gastwirts schlüssig, dass er zu sofortiger Barzahlung in der Lage und bereit ist. Die Annahme eines Betrugs zum Nachteil des Gastwirts ███████ ████████ begegnet somit keinen rechtlichen Bedenken.

3. Im Ergebnis zutreffend geht die Strafkammer auch im Falle 1 (Dr. ███████) davon aus, dass die Angeklagte unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls zu bestrafen ist. Denn die Angeklagte ist wiederholt wegen Betrugs bestraft worden und hatte die deswegen gegen sie erkannten Strafen bereits jeweils vor der nächsten Betrugstat verbüßt. Der Betrug zum Nachteil Dr. ███████ begann erst im Juni 1958, d. i. nach Verbüßung der zweiten Betrugsstrafe.

Nach alledem ist die Revision der Angeklagten zu verwerfen.

Lang-HinrichsenMartinBortzler
RotbergFlitner