Treffer
BGH Urteil

Freispruch: Unzulässige Abnahme eidesstattlicher Versicherung im Wiedergutmachungsverfahren

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 77/58
Datum
29.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Abgabe einer wissentlich falschen eidesstattlichen Versicherung nach §156 StGB angeklagt. Der BGH hebt das Urteil auf und spricht frei, weil die Abnahme der Versicherung nach §24a BWGÖD unzulässig war, da ein Urkundenbeweis nicht ausgeschlossen und die Behörde auf Vorlage der Originalnachweisung hingewirkt hatte. Eine strafbare Falschangabe nach §156 StGB lag somit nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung nach §156 StGB setzt voraus, dass die eidesstattliche Versicherung vor einer zuständigen Behörde über einen Gegenstand abgegeben wurde, für den die Abnahme rechtlich zulässig und nicht völlig wirkungslos ist.

2

Nach §24a BWGÖD dürfen eidesstattliche Versicherungen nur zugelassen werden, soweit Urkunden, die den Anspruch belegen könnten, nicht beigebracht werden können; die Behörden sind an diese gesetzlichen Grenzen gebunden.

3

Ist die Behörde zugleich auf die Vorlage eines Originals angewiesen und damit nicht der Auffassung, dass ein Urkundenbeweis unmöglich ist, ist die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung über denselben Tatsachen unzulässig und begründet keinen Tatbestand des §156 StGB.

4

Fehlt es an einem strafbaren Tatbestand nach der angeklagten Vorschrift und kommt kein anderer strafbarer Tatbestand in Betracht, hat das Gericht den Angeklagten frei zu sprechen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §354 Abs.1 StPO i.V.m. §467 Abs.2 Satz2 StPO.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 31. Juli 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen den Polizeioberkommissar Wilhelm ███ ██ aus ███ ██, geboren am ██████████ in ███, wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. ngthie als Vorsitzender, Bundesrichter Dahs, Bundesrichter Dreher, Bundesrichter Lavig-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dey bei der Verhandlung, Landgerichtsrat Dey bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Bos als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

erkannt:

Tenor

Die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Das Urteil des Landgerichts in Essen vom 31. Juli 1957 wird aufgehoben.

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Landeskasse auferlegt.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Abgabe einer wissentlich falschen Versicherung an Eides Statt zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Sie hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

In einem Verfahren nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes (BWGÖD) reichte der Angeklagte auf Anordnung des für die Bearbeitung der Angelegenheit zuständigen Polizeiausschusses in Essen am 11. Januar 1954 eine eidesstattliche Versicherung ein, in der er u. a. erklärte:

"5. Ich habe nicht wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben über die Schädigung gemacht, veranlasst oder zugelassen oder zum Zweck der Täuschung sonstige für die Entscheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespiegelt."

Mit seinem Antrag vom 16. Juli 1953 hatte er schon die beglaubigte Abschrift einer Nachweisung von zwangsbeurlaubten Beamten der Schutzpolizei in Essen eingereicht, in der sein Name unter Nr. 13 aufgeführt war. Diese Abschrift stimmte insofern nicht mit der bei den Akten des Regierungspräsidenten in Düsseldorf befindlichen Urschrift überein, als in dieser im Gegensatz zu der vorgelegten Abschrift der Name des Angeklagten mit roter Tinte gestrichen ist und sich daneben folgende handschriftlichen Vermerke befinden:

"Aufgehoben 31.1.1954" "TY KA 1972/34" und "wird n. § 11 entlassen"

Die Abschrift hatte der Angeklagte von einem ihm unterstellten Polizeikommissar beglaubigen lassen, dem er statt der Urschrift der Nachweisung eine als solche nicht gekennzeichnete Abschrift vorgelegt hatte, welche die Streichung und die Randvermerke nicht enthielt.

Einen dem Angeklagten tateinheitlich mit dem Vergehen nach § 156 StGB zur Last gelegten Betrugsversuch konnte die Strafkammer nicht feststellen, weil ihm nicht widerlegt wurde, dass er im Jahre 1934 aus politischen Gründen nach § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums vom 7. April 1933 (BBG) entlassen worden war und mithin wirklich einen Anspruch auf Wiedergutmachung hatte.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Eine Erörterung der verfahrensrechtlichen Rügen erübrigt sich, weil das angefochtene Urteil aus einem sachlich-rechtlichen Grund aufgehoben werden muss.

1. Die Verurteilung nach § 156 StGB setzt nicht nur voraus, dass die eidesstattliche Versicherung vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde abgegeben worden ist. Vielmehr ist nach allgemein anerkannter Rechtsprechung auch erforderlich, dass die Versicherung über den Gegenstand, auf den sie sich bezieht, und in dem Verfahren, zu dem sie abgegeben wurde, dieser Behörde gegenüber abgegeben werden durfte und nicht rechtlich völlig wirkungslos war (BGH in NJW 1953, 994 Nr. 21 und die dort aufgeführten Entscheidungen des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht sämtlich erfüllt.

§ 24 a BWGÖD in der Fassung vom 19. August 1953 (BGBl. I S. 994) bestimmt dazu folgendes:

"Können Urkunden, die für die Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Gesetz erforderlich sind, nicht beigebracht werden, so können als Beweismittel auch eidesstattliche Versicherungen von Zeugen oder notfalls des Antragstellers selbst zugelassen werden.

Zuständig für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen (§ 156 des Strafgesetzbuchs) ist in diesen Fällen auch die Dienststelle, die für die Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche zuständig ist."

Auf Grund dieser Vorschrift kann zwar davon ausgegangen werden, dass der Polizeiausschuss in Essen, der mit der Beweiserhebung in dem Wiedergutmachungsverfahren des Angeklagten betraut war, ebenso wie der Minister des Innern von Nordrhein-Westfalen als die zur Entscheidung über den Wiedergutmachungsantrag zuständige oberste Dienstbehörde grundsätzlich befugt war, in diesem Verfahren dem Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung über die seinen Antrag begründeten Tatsachen abzunehmen. Bei der Ausübung dieser Befugnis waren die Dienststellen jedoch an die im Gesetz bestimmten Grenzen gebunden. Dieses gestattet den Behörden im Wiedergutmachungsverfahren die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen nur, soweit der Antragsteller seinen Anspruch nicht durch Urkunden nachweisen kann. Dadurch soll der Beweisnot der Antragsteller abgeholfen werden, die das ihnen von nationalsozialistischen Verwaltungsbehörden zugefügte Unrecht häufig nicht urkundlich nachweisen können. Dagegen ist es nicht zulässig, neben der Erhebung des Urkundenbeweises den Antragsteller allgemein an Eides Statt versichern zu lassen, da er keine der in § 24 a BWGÖD aufgeführten Handlungen begangen habe, durch die er seinen Anspruch verwirkt haben würde. Der mögliche Urkundenbeweis muss daher in erster Linie erhoben werden, und nur, soweit dieser nicht lückenlos erbracht werden kann, ist die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen über einzelne, für die Entscheidung wesentliche Tatsachen zulässig (vgl. Anders, Kommentar zum BWGÖD § 24 a Anm. 1 und 2 a; Blessin/Wilden § 24 a Anm. 1).

2. Durch die von dem Angeklagten unter 5 abgegebene eidesstattliche Versicherung, die die Ermittlungsbehörde mit Schreiben vom 30. September 1953 in Anlehnung an § 31 Abs. 1 Nr. 2 BWGÖD im Wortlaut festgelegt und von ihm angefordert hatte, war jedenfalls, soweit sie sich auf die von dem Angeklagten in seinem Antrag behauptete Zwangsbeurlaubung nach § 4 BBG im Jahre 1934 bezog, keineswegs erforderlich, um eine Beweislücke der bezeichneten Art auszuschließen. Denn die Nachprüfung der Zwangsbeurlaubung sollte, da dem Polizeiausschuss die beglaubigte Abschrift hierzu nicht genügte, gerade durch die gleichzeitig geforderte Originalnachweisung geführt werden. Aus dieser Aufforderung ergibt sich auch, dass der Polizeiausschuss selbst nicht etwa annahm, dass ein Urkundenbeweis insoweit nicht möglich sei. Die eidesstattliche Versicherung zu diesem Punkte diente also offenbar dazu, den Staat allgemein gegen betrügerisches Vorgehen des Angeklagten zu sichern. Unter diesen Umständen war die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung über die Tatsache der Zwangsbeurlaubung auf Grund des § 4 BBG unzulässig. Die falsche Versicherung fällt somit nicht unter die Strafvorschrift des § 156 StGB.

Die der Verurteilung zugrunde liegenden Feststellungen schließen auch die Möglichkeit aus, dass der Angeklagte sich unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt durch die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung strafbar gemacht haben könnte. Er musste daher gemäß § 354 Abs. 1 StPO mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO freigesprochen werden.

Die dem Angeklagten im Verfahren vor dem Landgericht entstandenen notwendigen Auslagen konnten der Landeskasse dagegen nicht auferlegt werden, weil er wegen des ihm zugleich vorgeworfenen tateinheitlich begangenen Betrugs nur mangels Beweises nicht verurteilt werden konnte und das Verfahren, soweit es das Vergehen gegen § 156 StGB betrifft, ihn offensichtlich keine besonderen Auslagen verursacht hat.