Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen fehlender Feststellungen zum Täterwillen bei Tateinheit Hehlerei/Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 77/54
Datum
03.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil, das ihn wegen Hehlerei und in Tateinheit wegen Betrugs verurteilte. Streitgegenstand war, ob die Feststellungen zum inneren Tatbestand des Betrugs (Täterwillen vs. Gehilfenvorsatz) ausreichend sind. Der BGH hält die Hehlerei-Feststellungen für ausreichend, bemängelt aber die unzureichenden Feststellungen zum Täterwillen beim Betrug (§ 267 Abs. 1 StPO) und weist das Urteil aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Urteilsgründe müssen den festgestellten Sachverhalt derart darstellen, dass die Nachprüfbarkeit der richterlichen Würdigung gewährleistet ist (§ 267 Abs. 1 StPO).

2

Bei gleichzeitiger Verfolgung von Hehlerei und Betrug sind konkrete Feststellungen darüber erforderlich, ob der Beteiligte mit Täterwillen oder lediglich mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat.

3

Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Tatrichters gebunden; eine eigene umfassende Beweiswürdigung tritt nur insoweit, wie § 337 StPO sie zulässt.

4

Fehlen für die Annahme täterischer Beteiligung die erforderlichen Feststellungen, führt dies zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 16. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bohrunternehmer Klaus ███ aus ███, dort geboren am ███, wegen Hehlerei u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Seibert Dr. ███

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt Dr. ███ bei der Verhandlung, ████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als ██████████████ ███ ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 16. März 1953, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Arbeiter ███████ und Ho entwendeten ihrem Arbeitgeber einen Treibriemen und alsbald danach unter Mitwirkung des Vertreters █████ einen zweiten; das Landgericht hat sie deswegen rechtskräftig wegen Diebstahls verurteilt.

Beide Riemen wurden an die Firma ██ für 2.600 DM verkauft. Dabei trat der Angeklagte als Verkäufer auf in Kenntnis der unredlichen Herkunft der Ware und in Erwartung eines Gewinns, der ihm denn auch in Höhe von 200 DM zufiel.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in Tateinheit mit Betrug verurteilt. Die Revision des Angeklagten bezeichnet die Urteilsfeststellungen als unzureichend (§ 267 Abs. 1 StPO) und rügt Verletzung sachlichen Rechts.

Die Sachverhaltsdarstellung der Hehlerei genügt den Anforderungen des § 267 Abs. 1 StPO und begegnet auch keinen Bedenken sachlich-rechtlicher Art. Das Vorbringen der Revision verkennt, dass der Senat zu einer eigenen Beweiswürdigung nicht berufen, sondern an die Feststellungen des Tatrichters gebunden ist, soweit seine Schlussfolgerungen möglich sind (§ 337 StPO).

Dagegen lässt das Urteil die für erwiesen erachteten Tatsachen zum inneren Sachverhalt des tateinheitlich angenommenen Betruges und zu der Frage vermissen, weshalb der Beschwerdeführer insoweit mit Täterwillen und nicht bloß mit Gehilfenvorsatz zum Verkauf des Diebesgutes mitgewirkt hat. Darin liegt ein Verstoß gegen § 267 Abs. 1 StPO. Dieser Verfahrensmangel nötigt zur Aufhebung des Urteils in vollem Umfange.

GroßEngelsHille
KrummeSeibert