Revision verworfen: Verurteilung wegen unzüchtiger Handlungen an Kindern bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 77/50
- Datum
- 09.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Kombination aus Anlocken, Verheißung von Zuwendungen und Berührungen an und unter der Kleidung kann eine vollendete unzüchtige Handlung gegenüber Kindern im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB darstellen.
Wollüstige Absicht lässt sich aus den Äußerungen und dem Verhalten des Täters gegenüber den Kindern sowie aus dem Versprechen von Schokolade oder Geld ableiten.
Bei alkoholbedingter Beeinträchtigung ist die verminderte Zurechnungsfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB zu prüfen; das Tatgericht muss die Auswirkungen des Alkohols auf die innere Tatseite in der Urteilsbegründung berücksichtigen.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine Rechtsfehler in der Feststellung der Tatbestandsverwirklichung, der subjektiven Tatseite oder der Begründung der verminderten Zurechnung erkennt.
Rubrum
in der Strafsache
gegen
den Vorarbeiter aus █████████████ Otto ██, geboren am █████ 1902 in ███, verheiratet mit Kindern,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Augustin, Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Bundesrichter Jagusch, ██ als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Dortmund vom 12. ███████ 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von 7 Monaten Gefängnis verurteilt worden.
Seine hiergegen erhobene Sachrüge bleibt ohne Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zwei Mädchen, deren jugendliches Alter ihm bekannt war, in einen Wald gelockt, ihnen eine Zuckerzigarette gab und ihnen Geld versprach. Er fasste den Mädchen über ihre Kleidung an die Brust und auch unter die Kleidung an den Körper.
█████████
Der Angeklagte sagte hierbei zu einem Kind, es habe ja schon „Aua, aua“ gemacht, und fragte die Kinder, ob sie mit ihm ins Gebüsch gehen wollten, um dort „Aua, aua“ zu machen und verschaffte sich dabei wollüstige Befriedigung.
Auch die wollüstige Absicht des Angeklagten ist festgestellt.
Diese Handlungsweise ist nicht nur nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbar, sondern auch eine unzüchtige Handlung. Die Tat ist damit auch bereits vollendet und nicht nur im Versuchsstadium oder in der Vorbereitung stecken geblieben.
Die gegenteilige Auffassung des Revisionsführers ist unzutreffend. Hier kann die Entscheidung RGSt 67, 33 nicht herangezogen werden, da es sich dort um einen anderen Sachverhalt handelte.
Die Aufforderung des Angeklagten an beide Mädchen, mit ihm zu gehen, und das Versprechen von Schokolade und Geld lassen erkennen, dass der Angeklagte sich nicht mit dem bloßen Anfassen der Mädchen begnügen, sondern weitere Handlungen mit wollüstiger Absicht beabsichtigte.
Ob sein Handeln in dieser Hinsicht neben dem vollendeten Delikt der Vornahme einer unzüchtigen Handlung an Kindern noch einen Versuch der Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen enthält (RGSt 64, 40), bedarf jedoch keiner weiteren Prüfung.
Ein rechtliches Bedenken gegen die vom Landgericht vorgenommene Feststellung der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ist im vorliegenden Fall nicht begründet.
Zwar hat der Vertreter des Generalbundesanwalts in einem Fall, in dem das Gericht den Angeklagten wegen seines Alkoholgenusses als vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB angesehen hat, eine besonders eingehende Prüfung verlangt. Es genüge dann nicht die einfache Feststellung, der Täter habe in wollüstiger Absicht gehandelt.
In den Gründen des angefochtenen Urteils heißt es: „Aus den Reden, die der Angeklagte dabei mit den Kindern führte, ergibt sich auch, dass er aus wollüstiger Absicht heraus handelte.“
Dies allein würde allerdings nicht hinreichend klarstellen, ob das Gericht der durch den Alkoholgenuss eingetretenen psychischen Veränderung bei der Prüfung der inneren Tatseite ausreichende Beachtung geschenkt hat.
Die im Übrigen verstreut im Urteil stehenden Erörterungen lassen jedoch erkennen, dass das Gericht sich bei seiner Beurteilung bewusst war, dass die Tat für den Angeklagten persönlichkeitsfremd war und er unter der Wirkung des Alkohols gehandelt hat.
So ist neben der Feststellung der wollüstigen Absicht aus den Äußerungen den Kindern gegenüber sein von dem ████████ geschildertes Verhalten nach der Tat und die spätere Äußerung, seine Frau dürfe nichts erfahren, sonst lasse er sich scheiden, █████████ worden.
Auch die Feststellung der verminderten Zurechnungsfähigkeit zeigt, dass das Landgericht die Wirkung des Alkohols auf den Angeklagten bei der gesamten Urteilsfindung, auch zur inneren Tatseite, berücksichtigt hat. Wenn es alsdann zu der ███████ Feststellung gelangt ist, so lässt dies keinen Rechtsfehler erkennen.
Da die sachlich-rechtliche Prüfung auch im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt, war seine Revision zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.
| Richter | Dr. Augustin | Jagusch | |||
| Dr. Hille | Dr. Kleinewefers |