Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Entfernung entladener Fahrzeuge aus scharfer Straßenkrümmung vor Fortsetzung des Entladens

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 772/52
Datum
26.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte stellte einen Lastzug in einer scharfen Straßenkrümmung ab und ließ einen Anhänger während des Entladens stehen; es kam zu einem tödlichen Zusammenstoß zweier Krafträder. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur erneuten Verhandlung zurück, da wesentliche Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen, zur inneren Tatseite und zur Vorhersehbarkeit des Unfalls fehlen. Das Gericht betont die Begrenzung der Ausnahmeregel für Be- und Entladen und die Erforderlichkeit konkreter Feststellungen zur Kausalität.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob ein Kraftfahrer ein bereits entladenes Fahrzeug aus einer scharfen Straßenkrümmung entfernen muss, bevor das Entladegeschäft fortgesetzt wird, richtet sich nach den konkreten örtlichen Verhältnissen.

2

Die Ausnahme des Parkverbots für Be- und Entladevorgänge gemäß § 16 StVO gilt nur für die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit; ein längeres Abwarten ist als Parken/Betreiben einer Betriebspause zu werten.

3

Wer mehrere zusammengehörende Fahrzeuge nacheinander entlädt, hat ein entladenes Fahrzeug von einer gefährlichen Straßenstelle zu entfernen, bevor mit dem Entladen des nächsten Fahrzeugs begonnen wird; kann ein gefahrloses Abstellen neben der Fahrbahn nicht erfolgen, ist das Fahrzeug an eine nahegelegene sichere Stelle zu verbringen, sofern der Fahrer es noch überwachen kann.

4

Bei der Prüfung von fahrlässiger Tötung im Straßenverkehr ist der Täter verantwortlich, wenn er den konkreten Erfolg als mögliche Folge seines pflichtwidrigen Verhaltens voraussehen musste; eine zwischenzeitliche Verkehrsverletzung eines Dritten unterbricht die Kausalität nur, wenn sie außerhalb der täglichen Lebenserfahrung liegt.

5

§ 15 StVO ist als spezielle Norm gegenüber § 1 StVO vorrangig; das gleichzeitige Vorliegen von Verstößen gegen beide Vorschriften ist rechtlich auseinanderzuhalten (Spezialität vor Generalität).

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 15. Oktober 1952

Leitsatz

Ob ein Kraftfahrer, der einen aus Motorwagen und Anhängern bestehenden Lastzug zum Entladen in einer scharfen Straßenkrümmung aufgestellt hat, ein entladenes Fahrzeug von der gefährlichen Straßenstelle entfernen muss, bevor das Entladegeschäft fortgesetzt wird, hängt im Wesentlichen von den jeweils gegebenen örtlichen Verhältnissen ab.

Aktenzeichen: 4 StR 772/52

Urteil des BGH vom 26. März 1953

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 15. Oktober 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte brachte mit einem Lastzug (Lastwagen und ein Anhänger) Zement an eine Baustelle im Innengelände einer scharfen Krümmung der Bundesstraße 229 in ████; die Fahrzeuge stellte er an der rechten Straßenseite auf. Nach dem Entladen des Anhängers setzte er den Lastwagen auf das Innengelände so weit zurück, dass sich dessen Kühler in Höhe des auf der Straße verbliebenen Anhängers befand. Während des nun folgenden Entladens des Lastwagens kam es zu einem Verkehrsunfall. Zwei Kraftradfahrer kamen aus entgegengesetzten Richtungen aufeinander zu und stießen am westlichen Ausgang der Krümmung zusammen; dabei erlitt ein Fahrer tödliche Verletzungen, während der andere eine Gehirnerschütterung davontrug.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretungen der §§ 1, 15, 16, 49 StVO zu Gefängnisstrafe verurteilt. Die Revision des Beschwerdeführers rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts; der Erfolg kann ihr nicht versagt werden.

Zutreffend sieht das Landgericht einen Verstoß des Angeklagten gegen § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO darin, dass er den beladenen Lastzug von 8 bis 8.45 Uhr in der scharfen Straßenkrümmung stehen ließ und abwartete, bis die Arbeiter der Baufirma zur Stelle waren und mit dem Entladen begannen. Zwar fällt unter das Parkverbot dieser Bestimmung nicht das Aufstellen von Fahrzeugen zum Be- und Entladen. Diese Regelung gilt jedoch nur für den Zeitraum, während dessen diese Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden; ein längeres Abwarten, bis die zum Entladen bestimmten Arbeiter eintreffen, ist kein Entladen, sondern als Betriebspause anzusehen, die dem Entladen vorausging. Der Angeklagte durfte daher für die Zeitspanne des Abwartens den Lastzug in der scharfen Straßenkrümmung nicht abstellen. Dafür, dass das Landgericht diesen Rechtsbegriff verkannt hat, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt. Indes wird, da das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben werden muss, in der neuen Entscheidung näher dargelegt werden können, warum es sich bei der Unfallstelle um eine „scharfe Straßenkrümmung“ handelt. Das Landgericht hat auch das Verbleiben des entladenen Anhängers an der Unfallstelle während der Zeit des Entladens des Lastwagens als verbotenes Parken gewürdigt; doch tragen die bisherigen Feststellungen diese Annahme nicht. Der Senat vermag sich allerdings der Auffassung nicht anzuschließen, dass, weil das Entladen von Lastwagen und Anhänger einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang bilde, erst mit dem Abschluss des Entladens des Lastwagens ein Parken im Sinne des § 16 StVO begonnen habe. Sinn und Zweck dieser Bestimmung führen zu einem anderen Ergebnis. Sie will das Aufstellen von Fahrzeugen an gefährlichen Stellen verhindern. Lässt das Gesetz von dieser grundsätzlichen Regelung Ausnahmen für das Ein- und Aussteigen sowie für das Be- und Entladen zu, weil die dabei in Frage stehenden Belange den Vorzug verdienen, so muss sich doch der mit diesen Tätigkeiten verbundene Zeitraum auf das dabei unvermeidliche Maß beschränken. Dies folgt einmal aus der allgemeinen Vorschrift des § 1 StVO, wonach jeder Verkehrsteilnehmer sein Verhalten so einzurichten hat, dass kein anderer mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, belästigt oder behindert wird. Im Besonderen ordnet außerdem § 18 StVO an, dass das Ladegeschäft auf der Straße nur vorgenommen werden soll, wenn es sonst ohne besondere Schwierigkeiten nicht möglich ist, dass es aber dann ohne Verzögerung durchzuführen ist, damit die Straße möglichst schnell wieder dem unbehinderten Verkehr zur Verfügung steht. Sollen mehrere zusammengehörende Fahrzeuge nacheinander entladen werden, so muss deshalb ein entladenes Fahrzeug von der gefährlichen Straßenstelle entfernt werden, bevor mit dem Entladen des nächsten begonnen wird. Ist das nach den örtlichen Verhältnissen nicht in der Weise möglich, dass das Fahrzeug neben der Fahrbahn aufgestellt wird, so ist es an eine nahe gelegene, aber ungefährliche Stelle der Straße zu verbringen, sofern der Kraftfahrzeugführer das so abgestellte Fahrzeug noch im Auge behalten kann. In keinem Fall darf die vom Gesetz ausnahmsweise gestattete Aufstellung von Fahrzeugen an gefährlichen Straßenstellen über das Maß des Unvermeidlichen hinausgehen.

Inwiefern vorliegend der Angeklagte gegen diese Anforderungen verstoßen hat, kann den Urteilsgründen zweifelsfrei nicht entnommen werden, da nähere Angaben über die örtlichen Verhältnisse fehlen.

Das Landgericht hätte in diesem Zusammenhang auch prüfen müssen, ob mit Rücksicht darauf, dass 50 m vor der Unfallstelle ein, allerdings nicht amtliches Schild „Baustelle“ angebracht war, der Angeklagte seiner Sorgfaltspflicht genügte, wenn er im Vertrauen auf die Beachtung dieses Warnschildes Sicherungsmaßnahmen unterließ.

Zur inneren Tatseite hat das Landgericht jede Erörterung unterlassen.

Die Annahme einer Übertretung des § 15 Abs. 1 StVO wird nach der äußeren Tatseite von den getroffenen Feststellungen getragen. Diese Vorschrift gilt in gleicher Weise für das Halten zum Zwecke des Be- und Entladens wie für das Parken (Müller, Straßenverkehrsrecht, Anm. 7 zu § 15 StVO). Sie gebietet, das Halten von Fahrzeugen in der Weise durchzuführen, dass der Verkehr nicht behindert oder gefährdet wird. Nach den Urteilsgründen hat der Anhänger eine Breite von 2,27 m, die gepflasterte Straße eine solche von 6,90 m; von der Fahrbahn, auf der er aufgestellt war, sperrte somit der Anhänger auf längere Zeit fast 2/3. Dass der lebhafte Straßenverkehr auf diese Weise an der scharfen Straßenkrümmung behindert wurde, nimmt das Landgericht ohne Rechtsirrtum an. Der Hinweis der Revision auf die Notwendigkeit der Ausbesserung von Straßen auch an unübersichtlichen und engen Stellen versagt, weil in solchen Fällen durch Absperrung von Straßen und Umleitung des Verkehrs den Gefahren für den Durchgangsverkehr begegnet werden kann (§ 3 StVO).

Auch bei diesen Ausführungen enthält sich aber das Urteil der Erörterung zur inneren Tatseite.

Das Verhalten des Angeklagten stellt an sich einen Verstoß gegen § 1 StVO dar. Wenn nun auch die Annahme von Tateinheit zwischen § 16 und § 1 StVO keinen rechtlichen Bedenken begegnet, weil § 1 StVO eine Behinderung oder Gefährdung des Verkehrs voraussetzt, nicht aber § 16 StVO, beide Vorschriften sich also überschneiden, so musste das Landgericht doch beachten, dass es in dem gesamten Verhalten des Angeklagten auch einen „längerdauernden Verstoß“ gegen § 15 StVO gesehen hat. Tateinheitliches Zusammentreffen zwischen dieser Vorschrift und § 1 StVO ist aber ausgeschlossen, weil § 15 als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel des § 1 vorgeht (Gesetzeseinheit, vgl. Müller a. a. O. § 15 StVO Anm. 1).

Auch die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung begegnet rechtlichen Bedenken. Die Revision zweifelt allerdings zu Unrecht an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Pflichtwidrigkeit des Angeklagten und dem Unfall. Hierzu führt das Landgericht aus:

„Hätte der Angeklagte nicht den Anhänger auf der Straße stehen lassen, so wäre der Motorradfahrer nicht genötigt gewesen, sich aus seiner ursprünglichen Fahrbahn heraus auf die linke Seite zu begeben. Dass seine ursprüngliche Fahrbahn die rechte, allenfalls mittlere Straßenseite gewesen ist, muss angesichts des lebhaften Verkehrs auf der Straße ohne weiteres angenommen werden.“

Damit hat das Landgericht seine Überzeugung zum Ausdruck gebracht, dass der Motorradfahrer durch das vorschriftswidrige Aufstellen des Anhängers veranlasst wurde, wenn auch zu weit nach links auszubiegen, wobei er mit dem vorschriftsmäßig auf seiner rechten Seite herankommenden Kraftfahrer zusammenstieß. Das fahrlässige Verhalten des Angeklagten kann also nicht hinweggedacht werden, ohne dass auch der Unfall entfiele. Allerdings hat sich bei dem Zusammenstoß auch der tödlich verunglückte Fahrer verkehrswidrig verhalten. Er hatte nämlich die Möglichkeit, an dem Lastzug vorbeizukommen, ohne den anderen Kraftradfahrer zu gefährden. Da ihm ein Raum von insgesamt 4,60 m zur Verfügung stand, hätte er nach beiden Seiten hin genügend Abstand wahren können. Durch das verkehrswidrige (§§ 8 Abs. 2, 9 Abs. 2 StVO) Verhalten des Getöteten wurde indes bei natürlicher Betrachtung eine neue Ursachenreihe nicht geschaffen; das gesamte Geschehen bleibt vielmehr mit der Tatsache verknüpft, dass der Angeklagte den Anhänger an der scharfen Straßenkrümmung als Hindernis für den Verkehr stehen ließ. Dabei ist es nicht, wie die Revision meint, von wesentlicher Bedeutung, dass der Zusammenstoß sich etwa 6 m vor der hinteren Begrenzung des Anhängers ereignete: der Motorradfahrer hatte frühzeitig, veranlasst durch den haltenden Anhänger, mit dem Vorbeifahren an diesem begonnen und war deshalb nach links ausgeschert. Dass er durch übermäßige Geschwindigkeit aus der Kurve getragen wurde, die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor und nur deshalb auf die äußerste linke Seite geriet – wie dies die Revision behauptet –, lässt sich den Urteilsfeststellungen nicht entnehmen.

Für den Unfall ist der Angeklagte verantwortlich zu machen, wenn er den Zusammenstoß der Krafträder als mögliche Folge seines regelwidrigen Verhaltens voraussehen konnte und musste. Dass vorliegend das verkehrswidrige Aufstellen des Lastzuges nicht nur ein Auffahren auf das abgestellte Fahrzeug, sondern auch einen Zusammenstoß zweier einander entgegenfahrender Fahrzeuge herbeiführen könne, musste der Angeklagte dann in den Kreis seiner Erwägungen einbeziehen, wenn das Aufstellen des Lastzuges in der scharfen Straßenkrümmung erkennbar die gegenseitige rechtzeitige Sicht für die aus entgegengesetzten Richtungen sich nähernden Fahrzeuge behinderte oder erschwerte. Hierüber lassen die Urteilsgründe keine Klarheit gewinnen.

Die Einzelheiten des tatsächlichen Geschehensablaufs brauchte der Angeklagte allerdings nicht voraussehen zu können. Da für die Herbeiführung des Erfolges das Verhalten des tödlich verunglückten Kraftradfahrers mitursächlich war, kommt es darauf an, ob der Zutritt dieser Ursache so sehr außerhalb der Erfahrung des täglichen Lebens lag, dass damit der Angeklagte nicht rechnen musste. Ein ganz ungewöhnliches Verhalten hat das Landgericht in der Fahrweise des Getöteten nicht gesehen. Der sogenannte Vertrauensgrundsatz im Verkehrsrecht, auf den sich die Revision beruft, erfährt eine Einschränkung, wenn ein Verkehrsteilnehmer selbst eine Ursache für die Nichtbeachtung von Verkehrsvorschriften durch andere setzt. Er kommt daher im vorliegenden Falle nicht zur Anwendung, wenn der verunglückte Kraftfahrer, in seiner Sicht durch den verkehrswidrig aufgestellten Lastzug und möglicherweise im Zusammenhang mit diesem auch durch die Baubuden behindert, weiter als zulässig nach links abbog, um beim Vorbeifahren an dem Lastzug etwaigen Hindernissen auf der bisher noch nicht eingesehenen Fahrbahn auf diese Weise begegnen zu können.

Aus allen diesen Gründen unterliegt das Urteil der Aufhebung.

GroßEngelsDr. Augustin
KrummeMartin