Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen Rückfallbetrugs in einem Fall aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 771/53
Datum
25.03.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Rückfallbetrugs verurteilt; die Revision richtete sich gegen eine einzelne Verurteilung (Fall D). Der BGH hebt diese Verurteilung und den Gesamtspruch insoweit auf, da die Feststellungen zu Kausalität der Täuschung, zum Vermögensschaden und zum Tätervorsatz unzureichend sind. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an die Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Betrug (§ 263 StGB) muss die Täuschung ursächlich für die Vermögensverfügung des Getäuschten sein; fehlt ein sicherer Kausalzusammenhang, ist der objektive Tatbestand nicht gegeben.

2

Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB erfordert eine Minderung des Gesamtvermögens oder eine wirtschaftliche Einbuße; Prozesskosten sind hierfür grundsätzlich nicht als Ersatz des durch die Täuschung verursachten Schadens heranzuziehen, weil die Stoffgleichheit zu fehlen pflegt.

3

Der Tätervorsatz beim Betrug muss sich nicht nur auf die Täuschung, sondern auch auf den kausalen Zusammenhang zwischen Irrtum und Verfügung sowie auf den eingetretenen Vermögensschaden erstrecken; unklare Feststellungen zur subjektiven Seite sprechen gegen eine Verurteilung.

4

Die Vortäuschung von Eigentum rechtfertigt eine Betrugsverurteilung nur, wenn dem Getäuschten bei Kenntnis der wahren Verhältnisse ein anderes Verhalten anzurechnen wäre; liegt hingegen eine (wirksame) Verfügungsbefugnis vor, kann die Eigentumstäuschung tatbestandlich ohne Bedeutung sein.

Vorinstanzen

Großen Strafkammer Recklinghausen bei dem Landgericht Bochum, 25. September 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Hanns Kerl ███ aus █████, Krs. ███, geboren am ██████ 1907 in █████████, zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache, wegen Rückfallbetruges u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Krumme Bundesrichter Dr. Huille Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ██████ als Vertreter der ███████████████████,

███████████████████ █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen bei dem Landgericht Bochum vom 25. September 1953 insoweit mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, als der Beschwerdeführer im Falle D wegen Rückfallbetrugs verurteilt worden ist. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe wird gleichfalls aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetrugs in elf Fällen und wegen anderer Straftaten zu einer Gesamtstrafe von 6 1/2 Jahren (richtig: 6 Jahren 6 Monaten) Zuchthaus sowie zu Geld- und Nebenstrafen verurteilt worden. Seine Revision wendet sich nur gegen die Verurteilung wegen Betrugs im Falle ██████. Das Rechtsmittel ist begründet.

Die Strafkammer ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

Der Angeklagte, der sich mit der Einfuhr von Damenstrümpfen aus der Sowjetzone befasste, wollte Ende August 1948 in diese Zone reisen, besaß aber zuletzt nicht mehr genügend Geld für die Fahrt und bat daher die Zeugin St____, ihm einen ihrer Pelzmäntel zu leihen, damit er diesen verpfänden und so das Reisegeld aufbringen könne. Frau ██████████████████ entsprach seiner Bitte und ermächtigte den Angeklagten ausdrücklich, ihren Mantel zu verpfänden.

Daraufhin ersuchte der Angeklagte den Zeugen DI____ um ein Darlehen von 200 DM; er versprach, binnen 14 Tagen 130 DM zurückzuzahlen und für die Differenz von 70 DM Dutzend Paar Strümpfe zu liefern. Der Pelzmantel, den er bei sich hatte, sollte als Pfand dienen. DI____ verlangte eine Bescheinigung, dass der Mantel Eigentum des Angeklagten sei, weil er zunächst an dessen Eigentum zweifelte; der Angeklagte versicherte deshalb schriftlich an Eides Statt bewusst wahrheitswidrig, dass der Mantel sein Eigentum sei. ██ gab dem Angeklagten 200 DM und erhielt den Mantel als Pfand. Nach seiner Rückkehr aus der Sowjetzone verkaufte der Angeklagte am 6. September 1948 12 Dutzend Paar Damenstrümpfe für 800 DM. Bei seiner Festnahme am folgenden Tage besaß er noch 620 DM, die er der Zeugin ██████████ zur Erledigung seiner Geschäfte übergab. Frau ████████ bot ████████ 200 DM an und verlangte den Mantel als ihr Eigentum zurück. Da ██████ sich unter Berufung auf die eidesstattliche Versicherung des Angeklagten weigerte, erhob sie Klage und erhielt durch Anerkenntnisurteil den Mantel Zug um Zug gegen Zahlung von 200 DM zugesprochen und zurück.

Die Strafkammer stellt fest, dass DI____ dem Angeklagten ohne die Versicherung seines Eigentums die 200 DM nicht ausgehändigt hätte; dem Umstande, dass der Angeklagte die dem ███ versprochenen Strümpfe nicht von den auf der letzten Fahrt erworbenen genommen hat, entnimmt das Gericht weiter, dass er die Strümpfe gar nicht zu liefern beabsichtigte. Durch die infolge dieser Täuschung erwirkte Hingabe der 200 DM sei ███████ geschädigt worden; denn im Zeitpunkt der Darlehensgewährung habe zumindest eine Vermögensgefährdung vorgelegen, und schließlich habe DI____ im Enderfolg auch die Prozesskosten tragen müssen.

Diese Feststellungen und Erwägungen vermögen indessen den Schuldspruch wegen Betrugs nicht zu rechtfertigen.

1.) Zweifelhaft bleibt zunächst das Vorliegen eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Irrtumserregung und Verfügung.

Die Strafkammer nimmt eine zweifache Täuschung ███ an, einmal durch die Vortäuschung des Eigentums und sodann durch die Vortäuschung der Absicht, Dutzend Paar Damenstrümpfe zu liefern. Ob diese letzte Annahme auf einer vollständigen Würdigung des Sachverhalts beruht, kann hier unerörtert bleiben; denn es tritt nicht klar hervor, ob die Aussicht auf die Strümpfe das Verhalten DI____ bestimmt hat, während andererseits betont wird, dass DI____ dem Angeklagten ohne die Versicherung seines Eigentums das Geld nicht gegeben hätte. Möglicherweise – die sonstigen Beziehungen des Angeklagten zu seinem ██████████████ werden im Urteil nicht erkennbar – hätte daher dem Angeklagten das Geld auch dann geliehen, wenn er sich auf die Strümpfe von vornherein keine Hoffnungen gemacht hätte. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Äußerung der Absicht, Strümpfe zu liefern, und der Hingabe des Darlehens ist dem Urteil somit nicht mit Sicherheit zu entnehmen.

Andererseits konnte das Eigentum des Angeklagten an dem Pelzmantel für DI____ nur insoweit von Bedeutung sein, als es die Verfügungsbefugnis des Angeklagten begründet hätte. Soweit bisher ersichtlich, kam es ihm auch nur auf diese an. Wenn ihm das Faustpfandrecht an dem Mantel von einem Berechtigten, also ohne die möglichen Beeinträchtigungen eines Rechtserwerbs kraft guten Glaubens, bestellt wurde, so war er in gleicher Weise gesichert, wenn der Verpfänder verfügungsberechtigter Nichteigentümer, wie wenn er ██████████ war (§ 185 BGB).

Möglicherweise hätte daher ██ dem Angeklagten das Geld auch dann gegeben, wenn er gewusst hätte, dass der Angeklagte zwar nicht Eigentümer des Mantels, aber von der Eigentümerin zur Verpfändung ausdrücklich ermächtigt war. Hätte aber DI____ bei Kenntnis der Wahrheit ebenso gehandelt wie auf Grund der Täuschung, so kann diese hinweggedacht werden, ohne dass der Geschehensablauf ein anderer würde.

2.) Nicht bedenkenfrei ist auch die Annahme der Strafkammer, dass ███ durch die Hingabe des Darlehens geschädigt worden sei. Den Schaden erblickt die Strafkammer einmal in einer – nicht näher erläuterten Vermögensgefährdung durch die Darlehenshingabe und sodann in der Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen.

Die Prozesskosten müssen indes für den Betrugstatbestand schon deshalb außer Betracht bleiben, weil dieser die Stoffgleichheit zwischen dem vom Täter erstrebten Vermögensvorteil und dem verursachten Schaden voraussetzt.

Eine Vermögensgefährdung könnte sich als Schaden ███ im Sinne des § 263 StGB nur dann darstellen, wenn der Wert seines Gesamtvermögens dadurch vermindert worden wäre, dass er einerseits die Darlehenssumme hingab, andererseits dafür ein voll wirksames Faustpfandrecht an dem Pelzmantel erwarb. Ob dies der Fall gewesen ist, kann den bisherigen Feststellungen nicht mit Sicherheit entnommen werden, zumal selbst einfache Pelzmäntel im Jahre 1948 einen wesentlich höheren Wert als 200 DM zu haben pflegten.

Zum inneren Tatbestand stellt die Strafkammer rechtlich einwandfrei nur fest, dass der Angeklagte sein Nichteigentum kannte. Dass insbesondere sein Vorsatz auch den ursächlichen Zusammenhang zwischen Irrtum und Darlehensgewährung sowie einen Vermögensschaden DI____ umfasst hatte, ist dagegen dem angefochtenen Urteil den Mängeln in der Feststellung der äußeren Tatbestandsmerkmale entsprechend nicht zu entnehmen. Den Einwand des Angeklagten, dass DI____ den Mantel wohl auch dann in Pfand genommen haben würde, wenn er gewusst hätte, dass Frau ████████ Eigentümerin war, lässt das Landgericht zur subjektiven Seite hin unbeschieden.

Dabei drängte sich nach der Sachlage der Gedanke auf, dass es dem Angeklagten nicht auf die Vorspiegelung seines Eigentumsrechts, sondern auf den Nachweis seiner tatsächlich vorhandenen Befugnis zur Bestellung eines Faustpfandrechts an dem Mantel ankam, und dass er dementsprechend nicht das vorgetäuschte, für die Rechtsstellung DI____ unerhebliche Eigentum, sondern nur seine Verfügungsbefugnis wirksam werden lassen wollte. Des Weiteren ist aus den Urteilsfeststellungen – was immer seine Absichten sonst gewesen sein mögen – nicht der Wille und die Vorstellung des Angeklagten zu ersehen, den █████████████ zu schädigen, dass er diesem für ein Darlehen von 200 DM einen Pelzmantel übergab, dessen Wert den Betrag möglicherweise erheblich überstieg. Von Belang kann insoweit auch die Tatsache sein, dass der Angeklagte der Zeugin ████████ ausreichende Geldmittel übergab, um seine Verbindlichkeit gegenüber DI____ fristgerecht zu regeln.

Nach alledem kann die Verurteilung des Angeklagten im Falle ███ aus sachlich-rechtlichen Gründen nicht bestehen bleiben, so dass es auf die weiterhin erhobenen Verfahrensrügen nicht mehr ankommt.

EngelsGroßSeibert
KrummeHuille