Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Baugefährdung: Prüfpflicht des bauleitenden Architekten bei hohlen Pfeilern

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 768/53
Datum
24.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen eines bauleitenden Architekten und eines Bauunternehmers nach einem Gebäudeeinsturz zu entscheiden. Streitpunkt war u.a., ob Verfahrensrügen ordnungsgemäß erhoben wurden und ob die Verurteilungen wegen fahrlässiger Baugefährdung bzw. fahrlässiger Tötung/Körperverletzung rechtsfehlerfrei sind. Der Senat verwarf die Revisionen: Die Aufklärungsrüge war unzureichend begründet; eine Gehörsverletzung lag nicht vor. Materiellrechtlich bejahte der BGH eine selbständige Prüfpflicht des bauleitenden Architekten sowie die Pflicht des Unternehmers, bei erkennbaren Einsturzzeichen unverzüglich die Räumung zu veranlassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Aufklärungsrüge ist nur zulässig, wenn in der Revisionsbegründung substantiiert dargelegt wird, welche konkreten Beweiserhebungen sich dem Tatgericht aufdrängen mussten und welche Beweismittel hierfür in Betracht kamen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).

2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass der Vorsitzende den Angeklagten in der Hauptverhandlung zu jedem für die Urteilsfindung möglicherweise erheblichen Einzelpunkt gesondert befragt; ausreichend ist die Möglichkeit, sich zur Sache zu äußern und das letzte Wort zu führen.

3

Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen baugefährdender Pflichtverletzungen ist maßgeblich die tatsächliche Ausgestaltung der Bauleitungs- und Überwachungstätigkeit, nicht die zivilrechtliche Vertragsgrundlage der Beteiligten.

4

Dem bauleitenden Architekten obliegt eine eigenständige Pflicht, für die Standsicherheit wesentliche Abweichungen der tatsächlichen Bauverhältnisse von den Planungsannahmen zu prüfen; unterlässt er dies, kann Fahrlässigkeit auch bei anfänglicher Unkenntnis der Mängel vorliegen.

5

Nimmt ein Bauunternehmer bei einem Gebäude eindeutige Anzeichen eines bevorstehenden Zusammenbruchs wahr, muss er zur Abwehr erheblicher Gefahren für Leib und Leben unverzüglich den Weg der unbedingten Sicherheit wählen und eine Räumung veranlassen; weitere Sicherungsmaßnahmen genügen dann nicht zwingend.

Vorinstanzen

████████████ ██ █████████, 3. Juli 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Architekten und ██████████ ██████ D, geboren am █████ in ██, aus ██,

2.) den █████████████ █████ Rk █████████ aus M██, geboren am ██, in ██,

wegen Baugefährdung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Arumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, bei der Verkündung Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten █ gegen das Urteil des ████████████ ██ █████████ vom 3. Juli 1953 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███ wegen (fahrlässiger) Baugefährdung (§ 330 StGB) in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung, den Angeklagten ███████ wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Den Revisionen der Angeklagten war der Erfolg zu versagen.

I.

1.) Die Verfahrensrügen des Angeklagten ██ können den Bestand des angefochtenen Urteils nicht gefährden.

Das Vorbringen, der Tatrichter habe seine Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, ist nicht der zwingenden Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet worden und daher unbeachtlich; denn es ist nicht angegeben, auf welchem Wege eine weitere Aufklärung hätte versucht, insbesondere welche anderen Beweismittel noch hätten genutzt werden müssen (BGHSt 2, 168).

Auf die Behauptung, der Beschwerdeführer sei in der Hauptverhandlung zu der Frage, welche Rechte und Pflichten er bei der Bauausführung hatte und wem die Verantwortung für die Durchführung des Bauvorhabens oblag, nicht vernommen worden, kann das Rechtsmittel schon deshalb nicht gestützt werden, weil das Revisionsgericht an Hand des Sitzungsprotokolls und der Urteilsgründe nicht festzustellen vermag, was im einzelnen Gegenstand der Vernehmung des Angeklagten gewesen ist. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist der von einem Verteidiger unterstützte Beschwerdeführer nach Verlesung des Eröffnungsbeschlusses befragt worden, ob er etwas auf die ihm bekanntgegebene Beschuldigung erwidern wolle, und hat sich darauf zur Sache erklärt; er hatte ferner nach der Vernehmung eines jeden Zeugen, Sachverständigen und Mitangeklagten sowie nach der Verlesung eines jeden Schriftstücks, endlich auch nach Abschluss der Beweisaufnahme und Anhörung der Schlussvorträge beim letzten Wort Gelegenheit, alles vorzubringen, was er als zu seiner Verteidigung dienlich erachten mochte. Damit ist dem gesetzlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in vollem Umfange Rechnung getragen worden; ihn auf jeden einzelnen für die Urteilsfindung möglicherweise erheblichen Punkt besonders hinzuweisen, war der Vorsitzende nicht verpflichtet.

2.) Die Sachbeschwerde des Angeklagten ███ bleibt ebenfalls erfolglos.

Nach den das Revisionsgericht bindenden Feststellungen der Strafkammer hatte dieser Angeklagte hinsichtlich der Umbauarbeiten am Erdgeschoss des an der Ecke Bicker- und ██████████████ gelegenen Hauses „Hotel ██████████“ in ██ nicht bloß die Planung, sondern auch die Bauleitung übernommen. Demgemäß hat er nicht nur die Pläne entworfen, sondern auch die Ausführung der Arbeiten geleitet und überwacht. Er war mit anderen Worten, wie die Revision selbst vorträgt, der bauleitende Architekt.

Dass er als solcher im Auftrag der Bauherrin an Ort und Stelle tätig war, ist den Urteilsfeststellungen mit Sicherheit zu entnehmen. Im Übrigen kommt es auf die Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen zwischen ihm und der Bauherrin einerseits, zwischen der Bauherrin und dem Unternehmer R██ andererseits, sowie auf die Rechtsverhältnisse zwischen den Angeklagten ███ und ███████, deren Feststellung die Revision vermisst, nicht entscheidend an; denn maßgebend ist nicht die Rechtsgrundlage, sondern die tatsächliche Gestaltung der bauleitenden Tätigkeit (RG Goldarch 45, 263; RGSt 57, 205 f.; RG DJ 1940, 707).

Dazu stellt das Urteil im einzelnen folgendes fest: Während der bauausführende Unternehmer R██ sowie der Bauführer H██, dem er die Betreuung der Baustelle bezüglich des Einsatzes der Leute und bezüglich der Beschaffung des Materials übertragen hatte, die Baustelle jeweils nur kurze Zeit besuchten, ohne selbst Anweisungen für die Durchführung der Arbeiten zu geben, hielt sich der Angeklagte ███ sehr häufig, und zwar täglich verschiedene Male, gelegentlich sogar fast den ganzen Tag zur Überwachung der Arbeiten an der Baustelle auf. Er war derjenige, nach dessen Anweisungen und Anordnungen die Bauarbeiten vorgenommen wurden und dessen Anweisungen für die bauausführenden Arbeiter maßgebend waren. Er erteilte sogar in Abweichung von den Plänen an die Maurer Anweisungen über vorzunehmende Arbeiten, wie z. B. das Abschlagen der Fensteranschläge, die ohne weiteres befolgt wurden.

Hiernach unterliegt die Auffassung der Strafkammer, dass der Angeklagte ███ sich der Leitung des Umbaus tatsächlich unterzogen hat, keinem rechtlichen Bedenken. Denn diese Bauleitung und die durch sie begründete Verantwortung hatte der Bauführer der Bauherrin in dem von der Revision angeführten Falle RGSt 43, 326 nicht übernommen.

Der Angeklagte hat nach Feststellung der von vier Bausachverständigen beratenen Strafkammer bei der Leitung des Umbaus objektiv gegen die allgemein anerkannten Regeln der Baukunst verstoßen, indem er in Durchführung seiner Pläne die schlecht ausgeführten, zudem hohlen Fensterpfeiler in der ██ ████████, die eine hintere Wangenstärke von nur 12 cm hatten und erheblich überbeansprucht waren, zur Auflage der Träger einstemmen ließ und so in ihrem Querschnitt noch weiter entscheidend schwächte. Durch das Einstemmen der Trägerauflagen in die hohlen Pfeiler in Verbindung mit dem vom Angeklagten angeordneten Abschlagen der Fensteranschläge, dem Herausbrechen des Brüstungsmauerwerks unter zwei Fenstern und dem Abschlagen des Zementverputzes ist der Einsturz des Gebäudes verursacht worden, wobei zwei Gäste des in den oberen Stockwerken betriebenen Hotels getötet und mehrere andere verletzt wurden.

Allerdings war dem Angeklagten die schlechte Beschaffenheit des Mauerwerks und seine von der alten Bauzeichnung abweichende geringe Stärke möglicherweise nicht bekannt. Eben das aber gereicht ihm zum Vorwurf, weil er diese für die Standfestigkeit des Gebäudes wesentlichen Umstände hätte prüfen müssen und dann ohne weiteres erkannt haben würde. Zwar durfte er zunächst auf Grund der alten Bauunterlagen davon ausgehen, dass es sich um ein 51 cm starkes Mauerwerk mit einer hinteren Wangenstärke von 25 cm handelte; auch vermochte er die schlechte Ausführung des Mauerwerks infolge des dicken Zementverputzes zunächst nicht wahrzunehmen. Er hatte indessen, wie der Tatrichter feststellt, schon vor Beginn der Umbauarbeiten erkannt, dass alle vier Fensterpfeiler des Erdgeschosses nicht, wie in den Zeichnungen des Bauamts dargestellt, massiv, sondern von Kaminzügen durchzogen und somit hohl waren. Angesichts dieser Erkenntnis hätte sich der Angeklagte ███, wie die Strafkammer ausführt, bei Anwendung der notwendigen, ihm auch zumutenden Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit Gedanken über die nunmehr fragwürdige Standfestigkeit der Havemauer machen und insbesondere Stärke und Qualität des Mauerwerks prüfen müssen. Beides konnte er als Fachmann nach Entfernung des Verputzes ohne weiteres durch einen Blick feststellen. Bei Anwendung dieser von ihm zu verlangenden Sorgfalt hätte er erkennen können, dass das Einstemmen der Trägerauflagen ohne Standfestigkeitsnachweis und ohne umfassende Abstützarbeiten einen Verstoß gegen anerkannte Regeln der Baukunst darstellte und eine solche weitere Schwächung der tragenden, ohnedies bereits überbelasteten Teile eine unmittelbare Gefahr für die am Bau beschäftigten Arbeiter wie für die Bewohner des Hauses herbeiführte.

Ob auch der Unternehmer, sein Bauführer oder der Polier verpflichtet gewesen wäre, zwecks Durchführung der Arbeiten die örtlichen Verhältnisse zu prüfen und den Angeklagten ███ auf die Abweichung der tatsächlichen Gegebenheiten von den der Planung zugrunde gelegten Voraussetzungen hinzuweisen, kann dahinstehen. Denn ohne Rechtsirrtum geht die Strafkammer davon aus, dass dem Angeklagten als bauleitendem Architekten eine selbständige Prüfungspflicht oblag, zumal er allein wusste, dass nicht nur ein, sondern alle Fensterpfeiler hohl waren.

Da somit die Pflichtwidrigkeit der Unterlassung und die Voraussehbarkeit der Schadensfolge einwandfrei festgestellt sind, lässt die Verurteilung des Angeklagten ███ keinen Rechtsmangel erkennen.

II.

Unbegründet ist auch die Sachrüge des Angeklagten ███████.

Diesem als Unternehmer an dem Umbau beteiligten Beschwerdeführer macht die Strafkammer nur zum Vorwurf, dass er die – wie er wusste – noch nicht vollzogene Räumung des Hauses unterlassen hat, als er in der Nacht des 18. April 1952, von der Hauseigentümerin herbeigerufen, an Ort und Stelle die Anzeichen des beginnenden Zusammenbruchs wahrnahm. Er sah die klaffenden Risse über zwei Fenstern, die Ausbuchtung des Gesimses, den herausgefallenen Träger mit dem nachgestürzten Fensterpfeiler sowie die verzogenen Fenster und Türen, die sich nicht mehr schließen ließen, und erkannte aus allen diesen Anzeichen, dass sich das Haus in einer erheblichen Bewegung befand. Zwar stand der Beschwerdeführer vor einem Rätsel, da er den tatsächlichen Bauzustand des Hauses nicht kannte und davon ausging, dass keine die Standsicherheit des Gebäudes beeinträchtigenden Arbeiten vorgenommen worden seien. Gleichwohl durfte er sich den tatsächlichen Gegebenheiten, die auf einen bevorstehenden Einsturz hinwiesen, nicht verschließen und musste als Fachmann erkennen, dass das weitere Wirken der freigewordenen Kräfte nicht mehr im Voraus zu berechnen war. Eine für Tod und Verletzung der Hotelgäste ursächliche Schuld erblickt die Strafkammer darin, dass er seiner Urteilsfähigkeit zu viel zumutete.

In diesen den Schuldspruch tragenden Erwägungen tritt kein Rechtsirrtum, insbesondere keine Verkennung des Begriffs der Fahrlässigkeit zutage. Sie verstoßen nicht gegen den Grundsatz, dass jede Schuld von den Erkenntnismöglichkeiten des Täters abhängt. Denn eben weil dem Angeklagten die beobachteten Erscheinungen rätselhaft und ihre Ursachen unerklärlich waren, musste und konnte er nach Auffassung des Tatrichters erkennen, dass sich die weiteren Auswirkungen der Bewegung, in der sich das Haus befand, seiner Beurteilung und seiner Berechnung entzogen. Zutreffend zieht die Strafkammer hieraus den Schluss, dass er als verantwortlicher Bauunternehmer mit Rücksicht auf die ernste Gefahr für Leib und Leben der Bewohner den Weg der unbedingten Sicherheit hätte gehen und die alsbaldige Räumung des Hauses hätte veranlassen müssen. Dass seine Anordnung angesichts der bedrohlichen Vorzeichen des Einsturzes ausnahmslos befolgt worden wäre, brauchte nicht näher dargelegt zu werden.

Wenn der Beschwerdeführer auch keineswegs in Untätigkeit verharrte, sondern zunächst seine Leute zu Abstützarbeiten bestellte und schließlich – allerdings zu spät – die Feuerwehr alarmieren ließ, so vermag dies seine Schuld nur zu mildern, aber nicht auszuschließen. Denn hätte er, was angesichts der erkennbaren Unberechenbarkeit der Dauer des weiteren Standhaltens des Gebäudes seine Pflicht gewesen wäre, sogleich die Räumung des Hauses veranlasst, so wären durch den Einsturz Menschen nicht getötet oder verletzt worden.

Den Milderungsgründen hat das Landgericht bei der Strafzumessung in vollem Umfange Rechnung getragen.

JustizangestellterEngelsSeibert
HilleKrummeDr. Augustin