Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Betrugs: Teilaufhebung und Zurückverweisung wegen Beweiserforschung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 768/51
Datum
05.07.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Rückfallbetrugs in mehreren Fällen zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Der BGH bestätigt Teile der Verurteilung, hebt jedoch einzelne Schuldsprüche und Teile des Strafausspruchs auf. Anlass der Aufhebung sind fehlende Anhaltspunkte für eine Täuschungshandlung in einem Fall sowie unterlassene amtswegige Beweisaufnahmen in einem anderen. Die Sache wurde insoweit an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des Betrugs setzt voraus, dass der Täter eine falsche Tatsache vorspiegelt oder durch Täuschung einen Irrtum beim Opfer hervorruft, der zur Vermögensverfügung führt; bloße Rückzahlungsversprechen ohne Vorspiegelung falscher Tatsachen genügen nicht.

2

Die Offenlegung eigener Mittellosigkeit durch den Täuschenden macht das Vorliegen einer durch Vorspiegelung verursachten Täuschung weniger naheliegend und kann die Annahme eines Betrugs ausschließen, sofern keine sonstigen täuschenden Angaben erfolgen.

3

Das Gericht ist verpflichtet, von Amts wegen solche Beweismittel zu erheben, die zur Aufklärung entscheidungserheblicher Streitfragen naheliegen; die Unterlassung naheliegender Beweisaufnahmen kann die Aufhebung der Entscheidung rechtfertigen.

4

Unterlassene amtswegige Beweisaufnahme über entscheidungserhebliche Umstände kann zur Aufhebung des Schuldspruchs und Zurückverweisung an die Vorinstanz führen, ohne dass dies zwangsläufig das in anderen, bestätigten Fällen festgesetzte Strafmaß beeinflusst.

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 5. Juli 1951

Rubrum

In der Strafsache gegen den Betriebsleiter Arno D. aus Wo., geboren am ██ in ██, wegen Diebstahls in Rückfall,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Ferekner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, █████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 5. Juli 1951 in den Fällen ███ in vollem Umfang, in den Fällen ██████ und im Strafausspruch, soweit er die Gesamtstrafe und die Anrechnung von Untersuchungshaft betrifft, samt den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist – unter Freisprechung von weiteren gleichartigen Vorwürfen – wegen Rückfallbetrugs in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seine Revision hat nur teilweise Erfolg.

Die von der Strafkammer zu den Fällen ██████████ getroffenen Feststellungen lassen den äußeren wie auch den inneren Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) bedenkenfrei hervortreten; die Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls (§ 264 StGB) sind ebenfalls zutreffend nachgewiesen.

Dagegen halten die Schuldsprüche in den beiden Fällen Hund und ███ der Überprüfung nicht stand.

Der Angeklagte hat die Frau des Tischlermeisters L. in Bad Salzuflen mit Erfolg gebeten, ihm 23 DM zu leihen, weil er einen Termin beim Arbeitsgericht in Linden habe und kein Reisegeld besitze; er versicherte, das Geld nach drei Tagen zurückzuzahlen, hielt sein Versprechen aber nicht.

Die Einlassung des Angeklagten, er habe das Geld zurückzahlen wollen, wenn er den Prozess gegen seinen früheren Arbeitgeber in Linden gewonnen habe, hält die Strafkammer für unbeachtlich; denn der Angeklagte habe nicht damit rechnen können und habe auch nicht damit gerechnet, den Prozess zu gewinnen; vor allem aber habe er der Frau L. nicht versprechen können, das Geld binnen drei Tagen zurückzuzahlen, weil er völlig mittellos gewesen sei.

Diese Begründung ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte eine falsche Tatsache vorgespiegelt und einen Irrtum erregt hätte. Seine Mittellosigkeit hat er der Geldgeberin offenbart. Dass der Angeklagte nach Auffassung der Strafkammer nicht damit gerechnet hat, seinen Prozess zu gewinnen, schließt nicht aus, dass er einen Teilerfolg wenigstens für möglich gehalten hat; denn wenn er seinen Rechtsstreit als völlig aussichtslos beurteilt hätte, so wäre es nicht zu verstehen, dass er (wie an anderer Urteilsstelle mitgeteilt wird) eigens aus Süddeutschland zurückgekommen ist, um die Sache beim Arbeitsgericht in Linden weiterzutreiben. Hat aber der Angeklagte hiernach darauf gehofft, vermöge des Rechtsstreits allmählich wieder zu Geld zu kommen, so ist bislang nicht ersichtlich, worin seine Täuschungshandlung bestanden haben soll. Die Feststellungen lassen weiterhin die Möglichkeit offen, dass die Geldgeberin, die die Mittellosigkeit des Angeklagten kannte, Prozessaussichten als aussichtslos angesehen und daher mit einer Rückzahlung nach drei Tagen nicht gerechnet hat. In diesem Falle wäre sie nicht durch einen Irrtum zur Hingabe des Geldes bewogen worden.

Im Fall Schnabel hat die Strafkammer, wie die ███████████████ █████████ belegen, auf Grund der Einlassung des als nicht geistig bezeichneten Angeklagten Folgendes festgestellt:

In Oldenburg habe der Angeklagte die verwitwete, seit vier Jahren krebskranke Selma ███████████████, die im Krankenhaus lag und monatlich nur 6 DM ihrer kleinen Rente als Taschengeld ausgezahlt erhielt, um ihr ganzes Geld im Betrage von 52 DM gebracht. Er habe ihr vorgespiegelt, dass er in aller Kürze bei der Firma ███ in der Nähe von Osnabrück eine Stellung antreten und ihr das geliehene Geld sofort ████████████████ zurückzahlen werde. Aus diesem Grund habe ihm Frau ███████ ihr ganzes Geld bis auf den letzten Pfennig herausgegeben. Der Angeklagte habe keinen Vertrag mit der Firma ███ gehabt und auch nicht mit einer Anstellung bei dieser Firma rechnen können.

Die Revision hat mit Recht gerügt, dass die Strafkammer von Amts wegen die Wahrheit zu erforschen, durch die Unterlassung einer Vernehmung der Witwe ███ und des oder der Inhaber der Firma ████ verletzt habe. Die Benutzung dieser Beweismittel drängte sich auf; denn es lag insbesondere auf der Hand, dass Klarheit über die Beweggründe, durch die Frau ████████ zur Leihe ihres Geldes bewogen worden ist, sowie über die Anstellungsaussichten des Angeklagten bei der Firma ███ durch die bezeichnete Beweisaufnahme geschaffen werden konnte.

Der Umstand, dass die Strafkammer den Angeklagten auch in den Fällen Hund und Schnabel für überführt erachtet hat, konnte das Strafmaß in den Fällen ███ und ████████ nicht ungünstig beeinflusst haben.

GroßEhreEngels
ErinneDr. Augustin