Revision verworfen: Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung nach §56 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 76/82
- Datum
- 25.03.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung setzt eine günstige Sozialprognose voraus (§56 Abs.1 StGB).
Besondere Umstände im Sinne des §56 Abs.2 StGB können gegeben sein, wenn Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen; die Bewertung liegt im tatrichterlichen Beurteilungsspielraum und ist nur auf Rechtsfehler zu prüfen.
Das Fehlen einer ausdrücklichen Erörterung der Verteidigungsfunktion (§56 Abs.3 StGB) in den Urteilsgründen ist nur dann rechtsfehlerhaft, wenn ersichtlich ist, dass das Gericht die Frage nicht bedacht oder sie aus rechtsirrigen Erwägungen verneint hat.
Die bloße Eignung einer Tat, öffentliche Belange zu gefährden, schließt die Möglichkeit einer bedingten Aussetzung der Strafe nicht generell aus; entscheidend sind die Besonderheiten der Einzeltat.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 30. Oktober 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES ██████ URTEIL
in der Strafsache gegen ███ aus ████████████, dort geboren am ██ 1955, wegen Geldfälschung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. März 1982, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt als beisitzende Richter, Bundesanwältin ████████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 30. Oktober 1981 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch dieses entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur Geldfälschung zu einer Geldstrafe und wegen Geldfälschung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von einem Jahr entzogen und seinen Führerschein sowie das sichergestellte Falschgeld eingezogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde, dass das Landgericht die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hat.
Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene – Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Die Aussetzung der gegen den Angeklagten erkannten Freiheitsstrafe zur Bewährung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die als Voraussetzung für die Strafaussetzung unerlässliche günstige Sozialprognose (§ 56 Abs. 1 StGB) hat das Landgericht rechtsfehlerfrei bejaht. Dagegen erhebt die Revision auch keine Einwände.
2. Der rechtlichen Nachprüfung hält auch die Begründung stand, mit der das Landgericht das Vorliegen besonderer Umstände in der Tat und in der Persönlichkeit des Angeklagten (§ 56 Abs. 2 StGB) als gegeben ansieht.
a) Zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass solche Umstände nicht nur dann vorliegen, wenn die Tat aus einer besonderen Konfliktslage heraus begangen worden ist. Es genügen vielmehr Umstände, die im Vergleich mit „gewöhnlichen“ („durchschnittlichen“, „allgemeinen“, „einfachen“) Milderungsgründen von besonderem Gewicht sind und eine Strafaussetzung trotz des insgesamt er-
heblichen Unrechts- und Schuldgehalts der Tat als nicht unangebracht und den allgemeinen, vom Strafrecht geschützten Interessen nicht zuwiderlaufend erscheinen lassen (BGHSt 29, 370, 375; BGH NStZ 1981, 389/390). Der Begriff der besonderen Umstände lässt sich dabei nicht so scharf abgrenzen, dass in allen denkbaren Fällen nur eine einzige Entscheidung möglich ist. Oft bleibt vielmehr ein Beurteilungsspielraum, innerhalb dessen der Tatrichter die Wertung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen vorzunehmen hat. Diese tatrichterliche Wertung kann dann nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn die Gründe, auf die sie sich stützt, im Rahmen dessen liegen, was nach den Feststellungen über Tat und Täter sachlich (noch) vertretbar ist (vgl. BGH NJW 1976, 1413; BGH NStZ 1981, 389, 390 m.w.Nachw.).
b) Um einen solchen Fall handelt es sich hier.
aa) Das Landgericht sieht die besonderen Umstände in erster Linie darin, dass der Angeklagte, der „aus geordneten Verhältnissen stammt, bisher unbescholten durchs Leben gegangen“ und „in strafrechtlicher Hinsicht noch nicht in Erscheinung getreten“ ist, „in einer einmaligen Verführungssituation der Versuchung erlegen“ ist, „durch Erwerb von Falschgeld schnell reich werden zu wollen“, wobei „der entscheidende Impuls für die Tat“ von seinem Mittäter ████████ ausgegangen ist. Es berücksichtigt weiter, dass „kein nennenswerter Schaden entstanden ist“, weil nur wenige der vom Angeklagten angekauften falschen Dollarnoten in den Verkehr gebracht worden sind, dass der Angeklagte „mit dem Einsatz von 20.000 DM u.a. das Ziel verfolgte, die an [REDACTED] verliehenen 5.000 DM wieder hereinzubekommen“, und dass er durch die Tat „eine Vermögenseinbuße von über 20.000 DM erlitten“ hat. Aufgrund einer Gesamtwürdigung dieser Umstände sowie des im einzelnen dargelegten Verhaltens des Angeklagten nach dem Bekanntwerden der Tat, bei welchem er sich „sofort und uneingeschränkt kooperativ gezeigt“ hat, gelangt das Landgericht zu dem Ergebnis, dass „Tat und Person des Angeklagten besondere Merkmale“ aufweisen, „die die Strafaussetzung zur Bewährung vertretbar erscheinen lassen“.
bb) Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Umstände, auf die das Landgericht seine Entscheidung stützt, entsprechen den Feststellungen. Die vorgenommene Gesamtwertung dieser zum Teil in der Tat und zum Teil in der Person des Angeklagten liegenden Umstände war zulässig und geboten, denn diese Umstände lassen sich – wie in den Urteilsgründen ebenfalls zutreffend dargelegt wird – nicht scharf voneinander trennen (vgl. die Rechtsprechungsnachweise in LK 10. Aufl., § 56 StGB Rdn. 42). Das Landgericht hat sich bei dieser Gesamtwertung auch im Rahmen seines tatrichterlichen Beurteilungsspielraums gehalten. Die Entscheidung muss deshalb, obwohl auch eine andere Bewertung der dargelegten Umstände möglich gewesen wäre, hingenommen werden.
cc) Das Vorbringen der Revision ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Entscheidend ist hier allein die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwertung aller dargelegten Umstände, die rechtlich nicht beanstandet werden kann. Dass das Landgericht bei dieser Gesamtwertung die von der Revision im einzelnen aufgezeigten, den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat mitbestimmenden Umstände, die sich aus den Feststellungen ergeben, übersehen hat, kann dabei ausgeschlossen werden.
3. Entgegen der Ansicht der Revision ist im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht nicht die Vollstreckung der Strafe zur Verteidigung der Rechtsordnung (§ 56 Abs. 3 StGB) für geboten gehalten hat. Eine Erörterung dieser Frage in den Urteilsgründen wäre zwar angezeigt gewesen (vgl. LK aaO § 56 StGB Rdn. 48 m.w.Nachw.). Ihr Fehlen könnte aber nur dann als rechtsfehlerhaft beanstandet werden, wenn zu besorgen wäre, dass das Landgericht sich diese Frage überhaupt nicht gestellt oder sie aus rechtsirrigen Erwägungen verneint hat (vgl. BGH JR 1955, 186, 187). Das kann jedoch ausgeschlossen werden. Denn aus der Gesamtheit der Urteilsgründe ergibt sich, dass das Landgericht die in Betracht kommenden Gesichtspunkte bedacht und ohne Rechts- und Ermessensfehler beurteilt hat. Es geht in seinen Erörterungen der besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB, wie schon in den Strafzumessungsgründen, nicht nur auf die Persönlichkeit des Angeklagten und die Tatumstände, sondern auch auf die Auswirkungen der Tat ein und hebt dabei – wie dargelegt – besonders hervor, dass „durch die Tat kein nennenswerter Schaden entstanden“ ist, weil nur wenige Dollar-Noten in den Verkehr gebracht worden sind. Das lässt darauf schließen, dass es sich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die Vollstreckung der Strafe aus generalpräventiven Erwägungen erforderlich ist. Im Übrigen ergeben sich aus den Feststellungen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Bestand der Rechtsordnung in den Augen von Bevölkerungskreisen, welche die näheren Umstände – insbesondere auch die zugunsten des Angeklagten sprechenden – kennen, durch die Strafaussetzung gefährdet sein könnte (vgl. BGH NJW 1976, 1413, 1414 m.w.Nachw.). Es ist jedenfalls unwahrscheinlich, dass – wie die Revision meint – gerade in diesem Fall durch die Nichtvollstreckung der Strafe die Gefahr hervorgerufen wird, „dass andere geradezu zur Nachahmung verleitet werden“. Allein aus dem Umstand, dass die Geldfälschung in besonderem Maße geeignet ist, öffentliche Belange zu gefährden, kann die Notwendigkeit der Strafvollstreckung nicht hergeleitet werden. Denn das würde auf einen unzulässigen Ausschluss dieser Art Straftaten von der Möglichkeit der bedingten Strafaussetzung hinauslaufen. Es kommt vielmehr auch in solchen Fällen auf die Besonderheiten der zur Beurteilung stehenden Einzeltat an (vgl. BGHSt 24, 40, 46).
Die Revision muss sonach verworfen werden.
| Salger | Hürxthal | Engelhardt | |||
| Knoblich | Ruß |