Revision gegen Freispruch: Vorababstimmung über Zeugenglaubwürdigkeit nicht bindend
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 76/76
- Datum
- 15.07.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Ergebnis einer vorangehenden Abstimmung über eine für die Schuldfrage bedeutsame Einzelfrage (z. B. Zeugenglaubwürdigkeit), das mit einfacher Mehrheit getroffen wurde, bindet die nachfolgende Abstimmung über die Schuldfrage nicht.
Für eine die Schuld des Angeklagten bejahende Entscheidung ist nach § 263 Abs.1 StPO eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich; die Schuldfrage ist unabhängig von vorangegangenen Einzelabstimmungen zu entscheiden.
Beratung und Abstimmung unterliegen grundsätzlich dem Beratungsgeheimnis; ist jedoch gerade die Art des Abstimmens Gegenstand einer Meinungsverschiedenheit, kann und soll das Gericht Stimmenverhältnisse, Reihenfolge und Anlass der Abstimmungen in die Urteilsgründe aufnehmen, damit das Revisionsgericht das Verfahren prüfen kann.
Eine gesonderte Abstimmung über die Glaubwürdigkeit einzelner Beweismittel kann zur Vorbereitung der Schuldentscheidung zulässig und zweckmäßig sein, insbesondere um zu klären, ob das Beweisergebnis die Entscheidung über die Schuldfrage bereits zulässt.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 76/76 in der Strafsache gegen den Arbeiter Kiyasettin Tarhan aus Iserlohn, geboren am 1. März 1947 in Hasankale/Türkei, wegen versuchten Mordes
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Mordes freigesprochen. Der Freispruch ist erfolgt, weil bei der Abstimmung über die Schuldfrage eine Minderheit von zwei Richtern im Gegensatz zu den anderen drei Richtern, die den Angeklagten im Sinne der Anklage für schuldig hielten, die Auffassung vertreten hat, es könne entgegen den Angaben der Belastungszeugen, denen keine ausreichende Glaubwürdigkeit zukomme, nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte seiner Einlassung entsprechend in Notwehr, möglicherweise in entschuldbarer Überschreitung der Notwehr gehandelt habe, und weil damit die nach § 263 Abs. 1 StPO für eine Verurteilung erforderliche Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen nicht gegeben war.
Der Abstimmung über die Schuldfrage waren mehrere Abstimmungen über Einzelfragen vorausgegangen. Gegen dieselbe Minderheit hatte das Schwurgericht zunächst beschlossen, dass zuerst über die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen abzustimmen sei. In der daraufhin erfolgten Abstimmung war – wiederum gegen dieselbe Minderheit der Stimmen – die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen bejaht worden. Nach einer weiteren Abstimmung über eine Teilfrage wurde schließlich die Abstimmung über die Schuldfrage durchgeführt, die zu dem oben genannten Ergebnis geführt hat.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nur im Ergebnis vertreten wird, macht geltend, das Ergebnis der Abstimmung über die Schuldfrage stehe im denkgesetzlichen Widerspruch zu dem der vorangegangenen Abstimmung über die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen. Sie ist in Übereinstimmung mit der aus drei Richtern bestehenden Mehrheit des Schwurgerichts der Ansicht, dem Ergebnis dieser vorangegangenen Abstimmung komme bindende Wirkung für alle Richter zu, die beiden bei dieser vorangegangenen Abstimmung überstimmten Richter hätten sich deshalb bei der Abstimmung über die Schuldfrage auf den Standpunkt der Mehrheit stellen und, ausgehend von der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen, die Schuld des Angeklagten bejahen müssen.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Obwohl die Revision ausdrücklich nur einen Verstoß gegen Denkgesetze geltend macht, lässt sich – wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend dargetan hat – ihrem Vorbringen darüber hinaus die in zulässiger Weise erhobene, auf die Verletzung der §§ 195 und 196 Abs. 1 GVG gestützte Rüge entnehmen, dass die Sperrminderheit der Richter bei der Abstimmung über die Schuldfrage rechtsirrig die Bindungswirkung der vorangegangenen Entscheidung über die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen verkannt habe. Die Tatsachen, in denen dieser Mangel gesehen wird, sind ausreichend dargetan.
2. Die Revision ist unbegründet. Das Urteil beruht weder auf einem Verstoß gegen die vorstehend genannten Bestimmungen noch auf einem denkgesetzlichen Widerspruch.
a) Zutreffend geht das Schwurgericht davon aus, dass es im vorliegenden Fall Anlass und geboten war, in den Urteilsgründen die Ergebnisse der einzelnen Abstimmungen anzugeben. Zwar sind Beratung und Abstimmung innere Angelegenheiten des Gerichts, die dem Beratungsgeheimnis unterliegen. Deshalb darf grundsätzlich weder in den Urteilsgründen noch in sonstiger Weise erkennbar gemacht werden, welcher Art diese Meinungsverschiedenheiten gegebenenfalls bestanden haben und mit welcher Stimmenmehrheit entschieden worden ist. Dieser Grundsatz kann aber dann nicht gelten, wenn – wie hier – gerade die Art des Abstimmens den Gegenstand einer Meinungsverschiedenheit bildet. In einem solchen Fall ist es angezeigt und geboten, dass die Stimmenverhältnisse und die Ergebnisse der Abstimmungen, deren Reihenfolge und Anlass in die Urteilsgründe aufgenommen werden, damit das Revisionsgericht die Möglichkeit hat, das Abstimmungsverfahren nachzuprüfen und erforderlichenfalls eine auf einer fehlerhaften Abstimmung beruhende Entscheidung aufzuheben (vgl. RGSt 60, 295, 296; Löwe/Rosenberg, 22. Aufl., Anm. 6 zu § 43 DRiG).
b) Die Nachprüfung des in den Urteilsgründen dargelegten Abstimmungsverfahrens erweist, dass das Urteil nicht auf einer fehlerhaften Abstimmung beruht. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend dargetan hat, wird im Schrifttum nahezu einhellig die Auffassung vertreten, dass über die Schuldfrage nur einheitlich abgestimmt werden kann (vgl. Löwe/Rosenberg, 22. Aufl., Anm. III zu § 194 GVG und die dort angeführten Nachweise). Ob sich – wie der Generalbundesanwalt meint – daraus notwendig die Unzulässigkeit einer der Abstimmung über die Schuldfrage vorausgehenden Abstimmung über die Glaubwürdigkeit einzelner Zeugen oder über eine sonstige, für die Beantwortung der Schuldfrage wesentliche Einzelfrage ergibt, ist allerdings fraglich. Für die Zulässigkeit solcher gesonderter Abstimmungen über Fragen, die zugleich für die Schuldfrage von Bedeutung sind, lassen sich immerhin gewichtige Gründe anführen. So kann es besonders bei umfangreichen Strafsachen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Schuldfrage angezeigt erscheinen, dass sich die Mitglieder des Gerichts zunächst über den Beweiswert einzelner Beweismittel Klarheit verschaffen und deshalb zuerst über solche Teilfragen abstimmen. Eine der Entscheidung über die Schuldfrage vorausgehende Abstimmung über die Glaubwürdigkeit einzelner Zeugen kann insbesondere zweckmäßig sein, um die Frage zu klären, ob das vorliegende Beweisergebnis die Entscheidung über die Schuldfrage überhaupt schon zulässt oder ob noch weitere Beweise erhoben werden müssen. Auch kann es für den Fall des Freispruchs angezeigt erscheinen, auf diese Weise die einzelnen Gründe des freisprechenden Erkenntnisses klarzustellen. Das Reichsgericht hat jedenfalls, allerdings in einer beiläufigen Erwägung, eine gesonderte Abstimmung über die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen, bei der nach § 196 Abs. 1 GVG nur mit einfacher Mehrheit zu entscheiden ist, für zulässig gehalten (RGSt 61, 217, 220). Diese Frage braucht hier jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, weil nach der eindeutigen Gesetzeslage das Ergebnis der Einzelabstimmung über eine Frage, die für die Schuldfrage von Bedeutung ist, keine bindende Wirkung für die Abstimmung über die Schuldfrage selbst haben kann. Das ergibt sich allein schon daraus, dass nach § 263 Abs. 1 StPO zu jeder dem Angeklagten nachteiligen Entscheidung über die Schuldfrage eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen erforderlich ist, während zur Entscheidung über andere Fragen die einfache Mehrheit genügt (§ 196 Abs. 1 GVG). Es würde dem Sinn der Ausnahmebestimmung des § 263 Abs. 1 StPO widersprechen, wenn eine vorangegangene, mit einfacher Mehrheit getroffene Entscheidung über eine Frage, die zugleich für die Entscheidung der Schuldfrage von Bedeutung ist, bei der nachfolgenden Abstimmung über die Schuldfrage für alle Mitglieder des Gerichts einschließlich der bei dieser Einzelabstimmung überstimmten Richter bindend wäre. Denn das müsste in einem Fall wie dem vorliegenden zu dem unerträglichen Ergebnis führen, dass die dem Angeklagten nachteilige Entscheidung über die Schuldfrage entgegen § 263 Abs. 1 StPO letztlich auf einem mit einfacher Mehrheit gewonnenen Abstimmungsergebnis beruht. Die Entscheidung über die Schuldfrage muss deshalb unabhängig von dem Ergebnis etwa vorangegangener Einzelabstimmungen und, soweit sie dem Angeklagten zum Nachteil gereicht, mit der durch § 263 Abs. 1 StPO vorgeschriebenen Zwei-Drittel-Mehrheit getroffen werden (so im Ergebnis auch RGSt 8, 218, 220).
c) Das ist im vorliegenden Fall allenthalben geschehen. Die bei der vorangegangenen Abstimmung über die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugen überstimmten Richter haben sich bei der Abstimmung über die Schuldfrage nicht an das Ergebnis dieser Abstimmung gebunden gefühlt und deshalb unabhängig davon ihre Stimme abgegeben und die Schuldfrage verneint. Der Freispruch ist sonach zu Recht erfolgt.
Die Revision muss deshalb verworfen werden.
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