Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung mangels Kausalität bei fahrlässiger Tötung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 767/52
Datum
03.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung nach einer Explosion beim Aufschneiden von Munition verurteilt. Streitpunkt war, ob seine Unterlassungen (kein Fachmann, keine sichere Trennung gefährlicher Geschosse) ursächlich für den Tod waren. Der BGH hält einen ursächlichen Zusammenhang nicht für festgestellt, da eine eigenständige Handlung Dritter möglich ist. Das Urteil wird aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der pflichtwidrigen Handlung oder Unterlassung und dem eingetretenen Todeserfolg erforderlich.

2

Fehlt es an Feststellungen, die eine Verknüpfung der behaupteten Pflichtverletzung mit dem konkreten Erfolg hinreichend begründen, kann die Schuldspruch nicht getragen werden.

3

Wenn der Erfolg auch durch eine vom Beschuldigten unabhängige Handlung eines Dritten verursacht worden sein kann, besteht keine zurechenbare Kausalität zugunsten einer Verurteilung.

4

Zur Annahme strafbarer Fahrlässigkeit bedarf es darüber hinaus Anhaltspunkte, dass der Täter die Möglichkeit des Erfolgseintritts voraussehen und vermeiden musste; grober bewusster Leichtsinn ist hierfür gesondert darzulegen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 22. Oktober 1952

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ ██████ ███ █████████████████ Wilhelm aus ████, dort geboren am [REDACTED], wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Grok als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ██ der Verhandlung, Bundesanwalt ██ bei der Verkündung, Gerichtsassessor Dr. ███ ███████████████████ als █████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst, Beamter der ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 22. Oktober 1952, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Sachbeschwerde des wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilten Angeklagten hat Erfolg.

Der Angeklagte, der mit Kampfmittelschrott vom ehemaligen Kruppschen Schießplatz in Meppen handelte, ließ dem Sicherheitsverlangen einer Abnehmerfirma entsprechend – aus Gründen – die Boden der Geschosse mittels eines Autogenschneidbrenners aufschweißen. Als am 2. Dezember 1951 der vom Vorarbeiter ausnahmsweise mit diesen Brennarbeiten betraute Verladearbeiter RITZ ein Hohlmantelgeschoß aufschneiden wollte, explodierte das Geschoß; ███ wurde getötet und ein in der Nähe beschäftigter Arbeiter erheblich verletzt.

Die Strafkammer erblickt Pflichtwidrigkeiten des Angeklagten darin, daß er es unterlassen habe, einen Fachmann zum Aussortieren der gefährlichen Munition hinzuzuziehen und die verdächtigen Geschosse von den ungefährlichen in einer Weise räumlich zu trennen, die ein Versehen oder eine Verwechslung unmöglich mache.

Die Urteilsfeststellungen ergeben indessen nicht, daß zwischen solchen Unterlassungen und dem eingetretenen Erfolg ein ursächlicher Zusammenhang bestände. Die Strafkammer hält es nämlich für möglich, daß ██ aus Neugierde und Besserwissen eben das Geschoß zu eigenem Ausprobieren aufgenommen hat, das der mit ihm an demselben Tisch arbeitende, ständig mit dieser Tätigkeit beauftragte Schweißer ████████ explosionsgefährlich erkannt und deshalb beiseite geworfen hatte. Ist der Unfall aber auf diese Weise herbeigeführt worden, so beruht er weder darauf, daß man die Gefährlichkeit des Geschosses nicht erkannt hatte, noch auch darauf, daß eine Verwechslung oder ein Versehen unterlaufen wäre.

Im übrigen ergeben die Urteilsfeststellungen auch nicht, daß der Angeklagte einen so groben bewußten Leichtsinn hätte voraussehen können und müssen.

Die bisherigen Feststellungen vermögen demnach den Schuldspruch nicht zu tragen.

KrummeDr. Augustin
GrokHille