Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unzulässiger Berücksichtigung tatbestandlicher Merkmale

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 76/73
Datum
08.03.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Angeklagten führten zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die Strafkammer bei der Strafzumessung tatbestandliche Merkmale der Falschmünzerei strafschärfend berücksichtigt hatte. Das Gericht befand dies für unzulässig und verwies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung, auch getrennt für die Angeklagten, an eine andere Strafkammer zurück. Die sonstigen Angriffe wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung dürfen Merkmale, die bereits den gesetzlichen Tatbestand (z. B. § 146 Abs. 1 StGB) kennzeichnen, nicht zusätzlich als strafschärfende Umstände verwertet werden.

2

Die Versagung oder Zuerkennung mildernder Umstände nach § 146 Abs. 2 StGB ist nach den persönlichen Verhältnissen des einzelnen Angeklagten gesondert und individuell zu prüfen.

3

Erweist sich die Strafzumessung durch die unzulässige Berücksichtigung tatbestandlicher Gesichtspunkte als fehlerhaft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei gemeinsamer Tatbegehung können unterschiedliche persönliche Umstände (z. B. schwere Unfallfolgen) eine differenzierte Beurteilung mildernder Umstände rechtfertigen, sodass getrennte Entscheidungen geboten sein können.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 18. September 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 76/73

in der Strafsache gegen

1. ██ aus BC, den Schriftsetzer Thomas, geboren am █████████████ 1924 in NO (Österreich),

2. den Buchdrucker Willi ██ aus TO (Niederlande), geboren ██ 1943 in BO,

wegen gemeinschaftlicher Falschmünzerei.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. März 1973 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. September 1972 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Während die Verfahrensrügen sowie die sachlich-rechtlichen Angriffe gegen die Schuldsprüche offensichtlich unbegründet sind, halten die Strafaussprüche rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Strafkammer hat den Angeklagten mildernde Umstände gemäß § 146 Abs. 2 StGB u. a. mit der Begründung versagt, dass „gerade die Auswahl eines besonders geeigneten Objekts und die planmäßige Durchführung der Experimente eine gewisse Raffinesse“ zeige und „eine nicht geringe kriminelle Energie der Angeklagten“ offenbare (UA 11). Diese Ausführungen lassen besorgen, worauf die Beschwerdeführer zutreffend hinweisen, dass die Strafkammer hier Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes (§ 146 Abs. 1 StGB) im Rahmen der Strafzumessung zu Ungunsten der Beschwerdeführer berücksichtigt hat. Denn Falschmünzer pflegen nun einmal ihre Tätigkeit an ihnen als geeignet erscheinenden Objekten planmäßig zu entfalten. Deshalb können die Strafaussprüche keinen Bestand haben.

Es dürfte sich empfehlen, die Frage des Vorliegens mildernder Umstände schon deshalb für jeden der Angeklagten getrennt abzuhandeln, weil hier persönliche Umstände (so die schweren Unfallfolgen des Angeklagten █████████████) zu einer unterschiedlichen Beurteilung der Zubilligung oder Versagung mildernder Umstände führen können.

SpiegelMayrKnoblich
MeyerSalger