Revision verworfen — Einbeziehung früherer Jugendstrafen nach § 31 Abs. 2 JGG
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 76/71
- Datum
- 29.04.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Einbeziehung früherer Jugendstrafen nach § 31 Abs. 2 JGG hat das Gericht eine für sämtliche Straftaten angemessene einheitliche Jugendstrafe zu bilden; es darf nicht bei der Bildung der Einheitsstrafe an der Festsetzung separater Einzelstrafen festhalten.
Sind in einem einzubeziehenden Erkenntnis frühere Verurteilungen bereits einbezogen, steht dies der erneuten Einbeziehung nicht entgegen; die dort bereits einbezogenen Vorverurteilungen ‚leben wieder auf‘ und müssen bei der Bildung der Einheitsstrafe berücksichtigt werden.
Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, in detaillierter Weise jeden Schritt seiner Überzeugungsbildung darzulegen; eine zusammenfassende Würdigung der Umstände kann ausreichend sein, wenn sich aus dem Urteil die tragenden Erwägungen erkennen lassen.
Fehlt eine ausdrückliche Erörterung der Frage der Aussetzung der Jugendstrafe nach § 21 Abs. 2 JGG, begründet dies nur dann einen sachlich-rechtlichen Fehler, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die eine Aussetzung hätten naheliegen lassen.
Das Revisionsgericht kann den Tenor dahin abändern, dass einschlägige frühere Urteile in die neue Verurteilung einbezogen sind, wenn dies dem gesetzlichen Einbeziehungsgebot entspricht und die Rechtsfolgen klärt.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 29. April 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 4 StR 76/71 URTEIL
in der Strafsache gegen den Heizungsmonteur Thomas █ aus ██, geboren am ███ 1949 in ████ wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1971, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Bortzler als Vorsitzender, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Hürxthal, Bundesrichter Buddenberg, Bundesrichter Salger als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ██████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 29. April 1970 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Urteile des Jugendschöffengerichts Arnsberg vom 15. August 1969 und der Jugendkammer des Landgerichts Arnsberg vom 17. Februar 1970 zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung „unter Einbeziehung der in dem Verfahren 12 Ls 85/69 durch Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Arnsberg vom 17. Februar 1970 erkannten Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sieben Monaten“ verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei wegen seiner Teilnahme an der mitternächtlichen Fahrt von 15 Mitgliedern des JC Clubs nach ████████ und der anschließenden Beteiligung am Einwerfen der Fensterscheiben der Diskothek █████████ nicht verurteilt worden und hätte deshalb freigesprochen werden müssen, übersieht er, dass dieses Geschehen ihm in der unverändert zugelassenen Anklage (Bl. 170 ff., 260) nur unter dem Gesichtspunkt des Landfriedensbruchs zur Last gelegt worden ist. Hinsichtlich dieses Vorwurfs wurde das Verfahren aber in der Hauptverhandlung nach § 154 StPO vorläufig eingestellt (Bl. 525). Damit sind etwaige strafbare Beteiligungen des Angeklagten an den Vorgängen in der Nacht vom 9. zum 10. August 1969 aus dem weiteren Verfahren ausgeschieden worden, so dass insoweit für einen Freispruch kein Raum mehr ist.
2. Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dies gilt insbesondere für die Feststellung der Strafkammer darüber, dass das Verhalten des Mitangeklagten ██████████ sowohl für den Beschwerdeführer als auch für den Mitangeklagten ███████████ „das Signal“ (UA 11) gewesen sei, sich an der Schlägerei zu beteiligen. Der Tatrichter ist nicht gehalten, im Einzelnen darzulegen, auf welchem Wege er zu einer bestimmten Überzeugung gelangt ist. Immerhin hat die Jugendkammer hier ausgeführt, dass die Mitglieder des JC Clubs schon früher bei zahlreichen Gelegenheiten durch ihr zügelloses Auftreten aufgefallen waren und Schlägereien angezettelt hatten (UA 3). Aus dieser Tatsache durfte sie auf die Neigung der Clubmitglieder zur Begehung von Gewalttätigkeiten schließen und die Auffassung vertreten, dass das Verhalten des Mitangeklagten ██████████ auch für den Beschwerdeführer willkommener Anlass war, sich mit anderen Gästen herumprügeln zu können.
3. Der Angeklagte ist nach den Urteilsfeststellungen wie folgt rechtskräftig verurteilt: 1. am 15. August 1969 durch das Jugendschöffengericht Arnsberg wegen Diebstahls in sieben Fällen zu einer Jugendstrafe von neun Monaten; 2. am 17. Februar 1970 durch die Jugendkammer des Landgerichts Arnsberg wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen teils schweren, teils einfachen und teils versuchten schweren Diebstahls unter Einbeziehung der Jugendstrafe von neun Monaten zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten.
Für die jetzt abgeurteilte gefährliche Körperverletzung hat die Jugendkammer das Mindestmaß der Jugendstrafe, nämlich sechs Monate, festgesetzt (UA 18) und diese Strafe und die durch Urteil vom 17. Februar 1970 verhängte Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und sieben Monaten zusammengezogen. Richtigerweise hätte das Gericht nach § 31 Abs. 2 JGG ohne Festsetzung einer „Einzelstrafe“ für die gefährliche Körperverletzung und losgelöst von den Strafaussprüchen der einzubeziehenden Entscheidungen eine für sämtliche Straftaten angemessene Strafe aussprechen müssen (BGHSt 16, 335). Als einzubeziehende Urteile kamen hier die Verurteilungen vom 15. August 1969 und vom 17. Februar 1970 in Betracht. Dass in den Strafausspruch des Urteils vom 17. Februar 1970 die diesem vorhergehende Verurteilung vom 15. August 1969 bereits einbezogen worden war, steht dem nicht entgegen. Die Verpflichtung, unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 JGG eine einheitliche Strafe zu verhängen, hat zur Folge, dass die in dem einzubeziehenden Erkenntnis bereits einbezogenen früheren Verurteilungen in vollem Umfang wieder aufleben, falls sie nicht, wie es hier geboten ist, in das neue Urteil erneut einbezogen werden.
In Anbetracht der rechtlich nicht zu beanstandenden Strafzumessungserwägungen und angesichts der maßvollen Erhöhung der durch das Urteil vom 17. Februar 1970 verhängten Jugendstrafe von einem Jahr und vier Monaten auf ein Jahr und sieben Monate hält der Senat es für ausgeschlossen, dass die Jugendkammer bei richtigem Verfahren die neue Strafe niedriger festgesetzt hätte. Dass sie bei der Bildung der Einheitsjugendstrafe die für die gefährliche Körperverletzung ausgeworfene „Einzelstrafe“ von sechs Monaten nicht über Gebühr in die Waagschale geworfen hat, ergibt sich auch daraus, dass die Jugendkammer die gegen den Mitangeklagten ██████████ erkannte Strafe unter Berücksichtigung seiner einbezogenen nicht unerheblichen Vorverurteilungen sehr gering bemessen hat, obwohl sie gegen diesen Angeklagten für die jetzt abgeurteilte gefährliche Körperverletzung sogar eine „Einzelstrafe“ von acht Monaten ausgeworfen hat.
Besondere Umstände, welche die Aussetzung der erkannten Jugendstrafe nach § 21 Abs. 2 JGG rechtfertigen könnten, sind weder in der Tat noch in der Persönlichkeit des mehrfach vorbestraften Beschwerdeführers zu erkennen. Deshalb stellt der Mangel einer ausdrücklichen Erörterung dieser Frage keinen sachlich-rechtlichen Fehler dar.
Der Senat hat den Urteilssatz dahin abgewandelt, dass die Urteile vom 15. August 1969 und 17. Februar 1970 in die neue Verurteilung miteinbezogen sind.
| Bortzler | Hürxthal | Salger | |||
| Mayr | Buddenberg |