Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung des Notzucht-Schuldspruchs und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 76/68
Datum
03.05.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen Verurteilungen u.a. wegen Notzucht und vielfachen Betrugs. Der BGH hob den Schuldspruch wegen Notzucht sowie sämtliche Strafaussprüche auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil das Landgericht nicht über Beweisanträge entschied und die Voraussetzungen für Rückfallfeststellungen unklar blieben. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht muss über in der Hauptverhandlung gestellte Beweisanträge entscheiden; lässt sich aus Urteilsgründen nicht erkennen, ob und warum Anträge abgelehnt wurden, kann dies einen aufhebungsfähigen Verfahrensmangel darstellen, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Entscheidungserheblichkeit fehlt.

2

Die Existenz eines bereits eingeholten Sachverständigengutachtens entbindet das Gericht nicht grundsätzlich von der Pflicht zur weiteren Aufklärung; das Unterlassen einer Entscheidung hierüber kann die Aufklärungslast verletzen.

3

Zur Annahme des Rückfalls müssen die früheren Verurteilungen zum Tatzeitpunkt rechtskräftig gewesen sein; die Anrechnung von Untersuchungshaft gilt erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des betreffenden Urteils.

4

Fehlerhafte Feststellungen über einzelne Schuldsprüche oder unklare Rückfallfeststellungen können das Gesamtstrafmaß und Nebenfolgen (z. B. Berufsverbot) beeinflussen; sind derartige Einflüsse nicht auszuschließen, sind die Strafaussprüche insgesamt aufzuheben und neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 11. Juli 1967

Rubrum

im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen ██ ows den Handelsvertreter Helmut Oskar █, dort geboren ███ 1938, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Mai 1968, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzgler, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ █████████████ als Verteidiger, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben 1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Notzucht verurteilt worden ist, 2. im gesamten Strafausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht, wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in vier Fällen, wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 16 Fällen, wegen Betruges im Rückfall in weiteren 23 Fällen, wegen Unterschlagung in sieben Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren untersagt, den Beruf eines Handelsvertreters auszuüben.

Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrügen betreffen nur die Verurteilung wegen Notzucht. Sie sind zum Teil begründet und haben die Aufhebung des Urteils insoweit zur Folge.

Der Verteidiger des Angeklagten hat in seinem Schlußvortrag zwei Hilfsbeweisanträge gestellt. Er hat beantragt: 1. einen Sachverständigen darüber zu hören, daß die Hymenverletzungen der Kommissur der Scheide auch auf dem Einführen von zwei Fingern beruhen könne und daß die Zeugin ███ bei der Art ihres Hymens stark geblutet haben müsse;

2. Emma ███ aus ██ und Ulrike ███ aus ██████ als Zeuginnen ████████ zu vernehmen, „daß sie durch stürmische Zärtlichkeiten des Angeklagten Blutergüsse am Hals erlitten haben, ohne daß es für diese (die Zeuginnen) Gewaltanwendungen zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gewesen“ waren.

Das Landgericht hat über diese Anträge weder durch Beschluß in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen entschieden. Auch der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt nicht, ob das Landgericht die Beweisanträge geprüft und aus welchen Gründen es ihnen gegebenenfalls nicht stattgegeben hat.

Es läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Mangel beruht. Dabei kann es auf sich beruhen, ob das Landgericht den Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen hätte ablehnen können, weil durch das Gutachten des vernommenen Sachverständigen Dr. Rückert bereits das Gegenteil der behaupteten Tatsache bewiesen war, oder ob die Aufklärungspflicht gleichwohl die Vernehmung eines weiteren Sachverständigen gebot. Jedenfalls kann der Senat nicht beurteilen, zu welchen tatsächlichen Folgerungen das Landgericht gekommen wäre, wenn die beiden Zeuginnen die Beweisbehauptungen bestätigt hätten oder wenn diese als wahr unterstellt worden wären. Offensichtlich ohne Bedeutung für die Entscheidung des Landgerichts waren diese Behauptungen jedenfalls nicht, da es u. a. aus ähnlichen Verletzungen der Gisela [REDACTED] geschlossen hat, der Angeklagte habe sie mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gezwungen.

Die weitere, übrigens offensichtlich unbegründete, Verfahrensrüge braucht nicht erörtert zu werden.

Da die Verurteilung des Angeklagten wegen Notzucht mit den Feststellungen aufgehoben werden muß, braucht auch auf die hierauf bezüglichen Ausführungen der Revision zur Sachrüge nicht eingegangen zu werden.

Im Übrigen ergibt die Nachprüfung der Schuldsprüche auf die insoweit nicht näher erläuterte Sachrüge keine Rechtsfehler. In den Fällen, in denen der Angeklagte wegen Betruges im Rückfall verurteilt worden ist, müssen jedoch die Strafaussprüche aufgehoben werden, weil die Rückfallvoraussetzungen nicht einwandfrei festgestellt sind. Der Angeklagte ist am 9. September 1963 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, auf die die Untersuchungshaft angerechnet worden ist. Den Rest der Strafe hat er vom 6. November 1964 bis zum 15. Juni 1965 verbüßt. Schon vorher, nämlich am 19. September 1964, hatte er einen neuen Betrug verübt. Deswegen ist er am 10. Juni 1965 zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, wobei wiederum die Untersuchungshaft angerechnet worden ist. Den Rest hat er vom 3. November 1966 bis zum 17. März 1967 verbüßt, also erst nach den Taten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, ob die Urteile des Landgerichts Essen vom 9. September 1963 und des Amtsgerichts Koblenz vom 16. Juni 1965 jeweils rechtskräftig waren, als der Angeklagte die Betrugstaten vom 19. September 1964 und die den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Betrügereien beging, soweit diese als Rückfallbetrug gewertet worden sind. Die Anrechnung der Untersuchungshaft gilt aber nur dann und erst von dem Zeitpunkt an als teilweise Strafverbüßung, in dem das betreffende Urteil rechtskräftig geworden ist. Somit stehen die Rückfallvoraussetzungen nicht vollständig fest.

Die Verurteilung wegen Notzucht und die Strafaussprüche wegen Betruges im Rückfall können sich auf die Höhe der Strafe in den übrigen Fällen ausgewirkt haben. Daher sind alle Strafaussprüche aufzuheben. Mit ihnen ist auch das Berufsverbot beseitigt. Das Landgericht muß hierüber neu entscheiden. Dabei wird es zu prüfen haben, ob der Angeklagte auch nach der Verbüßung seiner Strafe noch eine Gefahr für die Allgemeinheit sein wird.

RotbergBortzglerSpiegel
MayrSanders