Revision wegen Notzucht und Sachbeschädigung vom BGH verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 76/63
- Datum
- 05.04.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge im Revisionsverfahren ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Tatsachen, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergeben soll, nicht nach § 344 Abs. 2 StPO bezeichnet.
Bei sexuellen Straftaten begründet die wiederholte Anwendung von körperlicher Gewalt und Schlägen sowie die hieraus resultierende Unfähigkeit des Opfers, sich weiter zu wehren, den Schluss, dass der Täter den Beischlaf mit Gewalt ausgeübt hat.
Das Fortwirken von Drohungen und die begründete Furcht vor weiteren Gewalttaten können die erzwungene Einwilligung des Opfers ersetzen und damit eine Nötigung zum Geschlechtsverkehr begründen.
Sachbeschädigungen an Kleidungsstücken, die während einer tätlichen Auseinandersetzung und dem Ausziehen der Kleidung entstehen, sind kausal dem Verhalten des Täters zuzurechnen; Vorsatz oder dessen Schlussfolgerung ist aus der Vorhersehbarkeit der Beschädigungen und den Umständen des Geschehens zu entnehmen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 14. Dezember 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Fernfahrer Geza F. aus ████, geboren am ██████ in ███, Kreis ███ (C58), wegen Notzucht hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Jagusch als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 14. Dezember 1962 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Die Verfahrensrüge des Angeklagten ist unzulässig, da die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen nicht bezeichnet sind (§ 344 Abs. 2 StPO).
2. Gegen die Verurteilung wegen Notzucht ergeben sich keine rechtlichen Bedenken.
Dem Urteil zufolge konnte sich die Verletzte nach 3/4-stündigem Kampf mit dem Angeklagten, als sie infolge ihres Liegens keine Luft mehr bekam und erschöpft war, nicht weiter wehren. Außerdem hatte er sie mehrmals ins Gesicht geschlagen, weil sie sich sträubte. Wenn sie ihn unter diesen Umständen, die er festgestelltermaßen sämtlich erkannt hat, schließlich gewähren ließ, so steht fest, dass der Angeklagte den Beischlaf mit Gewalt an ihr ausgeübt hat. Ihr Verhalten war dann lediglich die unmittelbare, vom Angeklagten erstrebte Folge der vorausgegangenen Gewalttätigkeiten.
Überdies haben diese noch als Drohung weitergewirkt, da das Mädchen, wie das Landgericht feststellt, befürchtete, der Angeklagte könne ihm noch Schlimmeres antun.
3. Auch der Urteilsspruch wegen Sachbeschädigung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschädigungen an der Kleidung und dem Armband des Mädchens sind durch die Gewaltanwendung und das Ausziehen der Kleidungsstücke durch den Angeklagten hervorgerufen worden. Der Ursachenzusammenhang würde auch dann bestehen, wenn etwa einzelne Beschädigungen auf Abwehrbewegungen des Mädchens zurückzuführen wären. Denn auch sie wären dann eine Folge des Verhaltens des Angeklagten gewesen. Eine ausführliche Begründung für die Feststellung des Vorsatzes hat das Landgericht hier nicht gegeben. Ersichtlich ist es aber in Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung überzeugt, dass dem Angeklagten klar war, dass bei dem langen Kampf zwischen ihm und dem Mädchen und beim Ausziehen der Kleidungsstücke in dem engen Wagen Beschädigungen eintreten konnten.
4. Da das Urteil auch im Übrigen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen lässt, war die Revision zu verwerfen.
Jagusch Krumme zugleich für den früheren Bundesrichter Martin, der nicht mehr Bundesrichter ist.
| Lang-Hinrichsen | |
| Flitner |