Treffer
BGH Beschluss

Fahrlässige Tötung am Fußgängerüberweg (Bild 4b) – Zurückverweisung an OLG Stuttgart

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 76/59
Datum
14.09.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt den Freispruch wegen fahrlässiger Tötung nach einem Unfall an einem nach Bild 4b markierten Fußgängerüberweg. Streitpunkt war, ob Fußgänger auf dem Überweg grundsätzlich Vorrang vor Fahrzeugen haben. Der BGH hebt eine grundsätzliche Klärung ab und verweist die Sache an das OLG Stuttgart zurück, da die tatrichterlichen Feststellungen die Entscheidung ermöglichen; die Fahrerin durfte auf das Vorbeilassen der Fußgänger vertrauen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein auf einem Fußgängerüberweg nach Bild 4b befindlicher Fußgänger kann sein Vortrittsrecht wirksam aufgeben, indem er einem Fahrzeug die Vorbeifahrt ermöglicht; der Fahrzeugführer handelt nicht rechtswidrig, wenn er berechtigterweise von einem solchen Verzicht ausgeht.

2

Die Verpflichtung des Fahrzeugführers, Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn 'in angemessener Weise' zu ermöglichen, bemisst sich nach der konkreten Verkehrslage; sie verlangt gesteigerte Rücksichtnahme, aber nicht in jedem Fall ein absolutes Haltgebot.

3

Bei der Prüfung des Vorwerfbaren im fahrlässigen Verhalten ist maßgeblich, ob der Fahrzeugführer unter den gegebenen Verhältnissen damit rechnen musste, daß ein Fußgänger plötzlich die Fahrbahn betritt; fehlt diese Vorhersehbarkeit, begründet dies regelmäßig keine strafbare Fahrlässigkeit.

4

Der Bundesgerichtshof entscheidet nach § 121 Abs. 2 GVG nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage; sind die tatrichterlichen Feststellungen entscheidungserheblich, kann er die Rechtsfrage offenkundig lassen und die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen.

Rubrum

In der Strafsache gegen die Austrägerin Anna ██ geborene █ aus ███, geboren am ███ ██ 1894 in ████████, ███, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Juni 1959

Tenor

Die Sache ist an das Oberlandesgericht in Stuttgart zur Entscheidung zurückzugeben.

Gründe

I. Das Oberlandesgericht in Stuttgart muss über eine Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein Urteil der Großen Strafkammer des dortigen Landgerichts entscheiden, die ebenso wie das Schöffengericht die Angeklagte vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen hat. Den Feststellungen der Berufungsstrafkammer zufolge fuhr die Angeklagte am 14. September 1957 mit ihrem Personenwagen in Stuttgart in der Schlossstraße stadteinwärts mit einer Geschwindigkeit von etwa 35 km/st. Dabei stieß sie die 85-jährige Julie ████ an und verletzte sie tödlich. Frau ████ hatte sich vor dem Zusammenstoß in einer Fußgängergruppe befunden. Die Fußgänger waren im Begriff, die 20 Meter breite Schlossstraße auf einem nach Bild 8b der Anlage zur Straßenverkehrsordnung (StVO) gestellten Fußgängerüberweg (Zebrastreifen) von links her aus der Sicht der Angeklagten zu überqueren. Die Fußgänger waren etwa in der Mitte der Straße stehengeblieben, um einen dort gerade verkehrenden Straßenbahnzug vorbeifahren zu lassen, und gingen danach nur langsam weiter, offenbar um auch der Angeklagten die Vorbeifahrt zu gestatten. Da diese Absicht der Fußgänger von der Angeklagten erkannt wurde, fuhr sie weiter und richtete ihr Augenmerk ausschließlich nach rechts. Dort standen auf dem Gehsteig andere Fußgänger, welche die Fahrbahn in entgegengesetzter Richtung kreuzen wollten, ohne dass indes einer die Fahrbahn schon betreten hatte. Frau ████ wartete die Vorbeifahrt der Angeklagten nicht ab, sondern löste sich aus der Fußgängergruppe, um eilenden Schrittes noch vor dem Wagen der Angeklagten den jenseitigen Gehsteig zu erreichen. Als die Angeklagte dies merkte, war es zu spät, um einen Zusammenstoß noch vermeiden zu können.

Im Gegensatz zu den beiden Tatrichtern ist das Oberlandesgericht in Stuttgart der Auffassung, die Angeklagte hätte in ihrer Fahrt innehalten müssen, bis die von links herankommenden Fußgänger die Fahrbahn nach rechts hin überschritten hätten. Dies entnimmt es der Bestimmung unter Ia Abs. 1 Nr. der Anlage zur Straßenverkehrsordnung. Danach bedeutet die Markierung eines Fußgängerüberwegs nach Bild 4b: "Den Fußgängern auf dem Überweg haben die Führer von Fahrzeugen mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen das Überqueren der Fahrbahn in angemessener Weise zu ermöglichen".

Dieser Verpflichtung sei die Angeklagte nicht dadurch enthoben worden, dass die Fußgänger ihre Schrittgeschwindigkeit ermäßigten, um sie vorbeifahren zu lassen. Jedenfalls müsse ein Fahrzeugführer, der sich vereinzelt einem Fußgängerüberweg nähere, dort befindlichen Fußgängern dann den Vortritt lassen, wenn auch von der anderen Seite her Fußgänger, selbst wenn sie die Fahrbahn noch nicht betreten haben, sich zu deren Überschreitung anschicken. Dann müsse er jene die Fahrbahn weiter überqueren lassen und auch diesen das Betreten und Überqueren ermöglichen. Aufgrund dieses Rechtsstandpunkts möchte das Oberlandesgericht in Stuttgart der Revision der Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Berufungsurteil stattgeben.

Daran glaubt es sich durch Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte, namentlich des OLG in Bremen (Entscheidung vom 15. August 1956 in VRS 12, 62) und des OLG in Hamm (Urteil vom 10. Januar 1957 in VRS 12, 371), gehindert. Ihnen entnimmt es als Auffassung dieser Gerichte, dass Fußgänger auf Überwegen nach Bild 4b vor dem Fahrverkehr "nicht bevorrechtigt" seien. Allerdings halten diese Gerichte einen Fahrzeugführer zu gesteigerter Rücksicht auf Fußgänger auf Überwegen für verpflichtet; eine Verletzung dieser Pflicht falle unter § 1, nicht aber § 5 der StVO, weil der Überweg nach Bild 4 ein Warnzeichen, aber kein Gebotszeichen sei. Auch insoweit ist das vorlegende OLG in Stuttgart anderer Meinung.

II. Der Unterschied zwischen der Auffassung des vorlegenden und der der anderen Oberlandesgerichte wäre unrichtig gekennzeichnet, wenn man ihn vereinfachend auf die Formel brächte, das OLG in Stuttgart bejahe, die anderen Oberlandesgerichte dagegen verneinten einen Vorrang der Fußgänger auf Überwegen nach Bild 4b vor Fahrzeugen.

Denn das OLG in Stuttgart will, wie die Gründe seines Vorlegungsbeschlusses erkennen lassen, den Fußgängern nur einen "je nach der Verkehrslage angezeigten" Vorrang eingeräumt wissen; was unter der "angemessenen Weise" zu verstehen sei, in der der Fahrzeugführer dem Fußgänger die Überquerung des Überwegs zu ermöglichen habe, "bestimme die Verkehrslage". So dürfe beispielsweise ein einzelner Fußgänger, wenn er den Überweg noch nicht betreten hat, ein Fahrzeug nicht durch Betreten des Überwegs zur Verlangsamung der Geschwindigkeit zwingen, ja er müsse selbst dann, wenn er sich bereits auf dem Überweg befindet, in der Regel auf der Mitte der Fahrbahn warten, wenn sich Fahrzeuge nähren. Es könne sogar Fälle geben, in denen es angemessen sei, dass ganze Fußgängergruppen im Gehen innehalten, um Fahrzeuge passieren zu lassen, etwa dann, wenn eine ganze Fahrzeugkolonne heranfahre. Andererseits verneint auch das OLG in Bremen einen Vorrang des Fußgängers nicht schlechthin. Zwar brauche ein Fahrzeugführer dem Fußgänger kein ungehindertes Betreten des Überwegs zu ermöglichen, der Fußgänger dürfe demnach das Überqueren nicht erzwingen. Dagegen müsse dann, wenn der Fußgänger sich schon auf dem Überweg befindet, ein Fahrzeugführer ihm die Überquerung der Fahrbahn in angemessener Weise ermöglichen. Das OLG in Hamm bejaht ebenfalls diese Pflicht als eine solche nach § 1 StVO, die allenfalls besonders gesteigert sei. Umgekehrt gehen diese beiden Gerichte nicht so weit wie das OLG in Stuttgart, eine Pflicht des auf dem Überweg bereits befindlichen Fußgängers zum Innehalten vor einem sich nähernden Fahrzeug anzunehmen.

III. Demnach hält das OLG in Stuttgart Fußgänger, die sich schon auf einem Überweg nach Bild 4b zum Zwecke der Überquerung der Fahrbahn befinden, in bestimmten Verkehrslagen nicht nur für nicht bevorrechtigt vor dem Fahrverkehr, sondern im Gegenteil für verpflichtet, ihre Schrittgeschwindigkeit zu verlangsamen oder ganz stehen zu bleiben, um einem Fahrzeug Gelegenheit zum Vorbeifahren zu geben. Ob diese Ansicht zu billigen ist, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls liegt ihr die unausgesprochene Annahme zugrunde, dass ein die Fahrbahn auf einem Zebrastreifen überquerender Fußgänger auf sein etwaiges Vortrittsrecht vor einem Fahrzeug mindestens wirksam verzichten kann, indem er diesem die Vorbeifahrt einräumt, und ferner, dass der Fahrzeugführer nicht rechtswidrig handelt, der von dieser ihm gegebenen Möglichkeit Gebrauch macht.

Geht man von dieser durchaus billigenswerten Annahme aus, dann kommt es in der vorliegenden Strafsache nicht auf die Entscheidung der Rechtsfragen an, die das OLG in Stuttgart dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat. Es liegen demnach die Voraussetzungen für eine Entscheidung des Senats nach § 121 Abs. 2 GVG nicht vor. Wie nämlich die Feststellungen in beiden tatrichterlichen Rechtszügen zweifelsfrei ergeben haben, war die Verkehrslage, der sich die Angeklagte kurz vor dem Unfall gegenüber sah, so, dass die Fußgängergruppe ihre Fortbewegung verzögerte, offensichtlich um ihr die Weiterfahrt zu gestatten. Im berechtigten Vertrauen darauf, dass sie bei Wahrnehmung dieser ihr eingeräumten Möglichkeit von keinem Fußgänger aus dieser Gruppe behindert werden würde und dass ihr auch sonst von der linken Fahrbahnseite her keine Gefahr drohe, durfte die Angeklagte, wie sie es tat, ihre Aufmerksamkeit, die sie begreiflicherweise nicht gleichzeitig nach rechts und links über die 20 Meter breite Fahrbahn hin richten konnte, der rechten Straßenund Gehsteigseite zuwenden. Hätte der Senat in der Sache als Revisionsgericht zu erkennen, so trüge er keine Bedenken, in Übereinstimmung mit den beiden Tatgerichten zu entscheiden, dass die Angeklagte nicht voraussehen konnte und nicht damit zu rechnen brauchte, Frau ████ werde sich aus der Fußgängergruppe lösen, um noch vor dem Wagen der Angeklagten den rechten Gehsteig zu erreichen.

SeibertRothbergFlitner
SauerLange-Hinrichsen