Revision wegen fehlerhafter Richterbesetzung bei Hehlerei: Aufhebung und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 764/53
- Datum
- 14.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verstößt die Besetzung der Richterbank gegen die gesetzlichen Vorschriften, liegt hierin ein unbedingter Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO und das Urteil ist ohne weitere materielle Nachprüfung aufzuheben.
Die Besetzung einer Strafkammer muss durch leistungsfähige und erfahrene Richter gewährleistet sein; fehlt diese Voraussetzungen, kann die Besetzung die Rechtskraft des Urteils beeinträchtigen.
Bei Feststellung des inneren Tatbestands darf die Strafkammer nicht allein aus äußeren Umständen eine Kenntnis der strafbaren Herkunft schließen und sodann das Verhalten des Angeklagten als sicheres Indiz für ein schlechtes Gewissen verwerten; die Beweiswürdigung hat den gesetzlichen Beweisregeln zu entsprechen.
Bei Rückverweisung ist die Vorinstanz verpflichtet, bei der erneuten Entscheidung zwischenzeitlich eingetretene Änderungen der Strafrahmenregelungen (hier: Milderung in § 260 StGB) zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Münster (Westf.), 17. Juli 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Otto ███ aus ████, geboren am ███ ████ in ████ (Ostpr.), wegen gewerbsmäßiger Hehlerei hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Seibert als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Münster (Westf.) vom 17. Juli 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft, und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte kaufte in großem Umfange Textilien von einem Flüchtling ████, der diese gestohlen hatte. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu Zuchthaus verurteilt. Dessen Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.
Die auf § 338 Nr. 1 StPO, §§ 62 Abs. 1, 66 Abs. 1 GVG gestützte Verfahrensbeschwerde ist begründet. Den Vorsitz in der Hauptverhandlung führte nach der Sitzungsniederschrift Landgerichtsrat Dr. ██████, da anderweitige Dienstgeschäfte den ordentlichen Vorsitzenden der 3. Strafkammer, Landgerichtsdirektor Dr. ███████, und seinen ständigen Vertreter an der Wahrnehmung der Sitzung verhinderten. Die Ermittlungen haben ergeben, dass Dr. ███████ an der Rechtsprechung der 3. Strafkammer nur in geringem Umfange teilnahm, weil er zugleich der 1. Strafkammer vorsaß; so hat er in der 3. Strafkammer 1953 im Januar von 12 Sitzungen 2, im Februar von 10 Sitzungen 2, im März von [REDACTED] Sitzungen 2, im April von 9 Sitzungen 1, im Mai von 9 Sitzungen 1, im Juni von 10 Sitzungen 2, im Juli wegen der durch die Gerichtsferien bedingten Beurlaubungen keine wahrgenommen. Wenn Dr. ██ auch den Geschäftsgang der 3. Strafkammer laufend überwachte, so konnte er doch auf deren Rechtsprechung nicht den richtungsgebenden Einfluss ausüben, den das Gesetz von einer durch Leistung und Erfahrung hervorragenden und deshalb von ihm zum Vorsitz berufenen Richterpersönlichkeit erwartet (BGHSt 2, 71 ff.). Da es sich bei § 338 Nr. 1 StPO um einen unbedingten Revisionsgrund handelt, darf
der Senat nicht nachprüfen, ob das Urteil auf der vorschriftswidrigen Besetzung der Richterbank beruht; es war aufzuheben.
Die Ausführungen des Landgerichts zur inneren Tatseite der Hehlerei (§ 259 StGB) geben zu Bedenken Anlass: Die Gründe führen zunächst Tatsachen an, die von außen auf die Vorstellung des Beschwerdeführers einwirkten und ihm die strafbare Herkunft der Sachen geradezu aufdrängten. Im weiteren Verlauf wird dann die eigene Verhaltensweise als ein Beweisanzeichen für das schlechte Gewissen und damit für die Kenntnis des Angeklagten gedeutet. Abschließend wird dann wieder festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Makel „zumindest annehmen musste“.
Ein solches Verfahren ist denkgesetzlich zu beanstanden (BGH vom 23. April 1953 – 4 StR 567/52; vgl. ferner DRiZ 1952, 92 und NJW 1952, 336). Zulässig wäre es nur, in erster Linie auf Grund der gesetzlichen Beweisregel einen bestimmten Vorsatz des Täters festzustellen und hilfsweise den unmittelbaren Nachweis des bedingten Vorsatzes auf Grund des gesamten Beweisergebnisses ohne Zuhilfenahme der Beweisvermutung für erbracht anzusehen.
Die neue Verhandlung wird der Strafkammer Gelegenheit geben, die inzwischen eingetretene Milderung des Strafrahmens im § 260 StGB zu beachten.
| Groß | Hille | Seibert | |||
| Krumme | Dr. Augustin |