Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Urteilsgründe bei Abweichung vom Sachverständigengutachten (Volltrunkenheit)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 7/62
Datum
23.02.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde u.a. wegen Sittlichkeitsverbrechen verurteilt; die Revision richtete sich auf den Fall „Tankstelle“ mit der Frage der Zurechnungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss. Der BGH beanstandet, dass das Landgericht die vom medizinischen Sachverständigen vertretene Volltrunkenheit nur mit der lapidaren Formulierung „aus den Umständen heraus" ablehnte, ohne die dafür maßgeblichen Gründe darzulegen. Mangels hinreichender Urteilsgründe hebt der Senat den Straf- und Gesamtstrafenausspruch im genannten Fall auf und verweist die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht darf von der Einschätzung eines medizinischen Sachverständigen abweichen, muss seine entgegenstehende Bewertung jedoch durch eigene, rechtlich tragfähige und aus dem Urteil ersichtliche Erwägungen begründen.

2

Die pauschale Angabe, ein Sachverständiger habe seine Auffassung „aus den Umständen heraus" gewonnen, erfüllt nicht die Begründungspflicht des Tat- und Schuldspruchs; maßgebliche Anknüpfungstatsachen und deren würdigende Bewertung sind darzulegen.

3

Fehlen diese tragfähigen Gründe in den Urteilsgründen, liegt ein sachlich-rechtlicher Mangel vor, der die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur neuen Verhandlung rechtfertigt.

4

Bei der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit unter Alkoholeinfluss sind äußeres, zweckgerichtetes Verhalten und die Ergebnisse sachverständiger Feststellungen in der Gesamtschau zu würdigen; zweckbestimmtes Handeln kann gegen das Vorliegen eines Vollrausches sprechen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 28. September 1961

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus █████, dort, den Arbeiter Heinrich ████, geboren ██████████ 1918, zur Zeit in Untersuchungshaft,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Aquin, Bundesrichter Dr. Plitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 28. September 1961 im Fall III 4 (Tankstelle) in vollem Umfang, im Übrigen in den Strafaussprüchen, jeweils mit den zugehörigen Feststellungen, aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte ist wegen eines vollendeten und zweier versuchter Sittlichkeitsverbrechen, ferner wegen zweier Vergehen der Erregung öffentlichen Ärgernisses als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von 3 Jahren 6 Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Sein Verteidiger hat die ursprünglich gegen alle Verurteilungen gerichtete Revision nachträglich rechtswirksam auf den Schuldspruch im Fall „Tankstelle“ und auf den Strafausspruch beschränkt.

II. In der Revisionsbegründung wird geltend gemacht, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht im Fall „Tankstelle“ verletzt: Sie habe über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen medizinischen Sachverständigen gehört. Dieser habe wegen des Alkoholgrades von 1,9 ‰ im Blut des Angeklagten zur Zeit der Tat einen Fall der Volltrunkenheit bejaht, die Strafkammer aber habe die Voraussetzungen für die Anwendung des § 330a StGB verneint. Da ihr, wie ihre Ausführungen im Urteil erkennen ließen, die erforderliche eigene Sachkunde für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit des unter Alkoholeinfluss strafbar gewordenen Angeklagten gefehlt habe, sei sie, da sie sich der Auffassung des vernommenen Sachverständigen nicht angeschlossen habe, verpflichtet gewesen, einen weiteren Sachverständigen zu vernehmen.

III. 1. Aus den Urteilsgründen ergibt sich die Richtigkeit der in diesem Vorbringen behaupteten Tatsachen.

2. Es kann unentschieden bleiben, ob die Verfahrensrüge durchgreift. Denn das Urteil muss im Fall III 4 (Tankstelle) aus einem sachlich-rechtlichen Grund aufgehoben werden.

In Übereinstimmung mit dem Gutachten des vernommenen Sachverständigen legt die Strafkammer dar (UA S. 12), es handele sich bei dem Angeklagten um einen Menschen, der, wie viele im Übrigen normale Menschen, zwar zu Perversionen auf sexuellem Gebiet neige, er sei aber in der Lage gewesen, dieser Neigung entgegenzuwirken. Denn er sei, wie seine Untersuchung ergeben habe, hirnorganisch völlig gesund, habe auf psychischem Gebiet keinerlei Ausfallserscheinungen gezeigt und verfüge über eine ausreichende Intelligenz. Er sei daher, übrigens auch in Übereinstimmung mit mehreren vorausgegangenen Gutachten aus früheren Strafverfahren, grundsätzlich als voll verantwortlich anzusehen. Es brauche deshalb nur noch geprüft zu werden, ob dies auch für die Taten zutreffe, die er unter dem Einfluss von Alkohol begangen habe.

Ihre der Auffassung des Sachverständigen widersprechende Meinung, der Angeklagte sei bei Begehung der Tat, deren strafrechtliche Beurteilung durch die Strafkammer allein Gegenstand des Rechtsmittelangriffs ist, nicht in einem seine Zurechnungsfähigkeit voll ausschließenden Maß betrunken gewesen, begründet die Strafkammer wie folgt: Zwar habe der medizinische Sachverständige Dr. Sturm trotz eines Blutalkoholgehalts von 1,9 ‰ beim Angeklagten zur Tatzeit „aus den Umständen heraus“ einen Vollrausch angenommen. Dem habe die Kammer aber nicht zu folgen vermocht. Wohl könne unter gewissen Umständen schon bei 1,9 ‰ Blutalkohol ein Mensch sich im Zustand der Volltrunkenheit befinden. Im Fall des Angeklagten aber treffe dies nicht zu. Denn er habe mit dem Mädchen, das über seine unsittlichen Reden erschrocken seine Schritte beschleunigte, um ihn loszuwerden (UA S. 8), ohne weiteres schritthalten können, als er ihm nachlief; er habe es dann zielstrebig mehrfach aufgefordert, mit um die Ecke zu kommen, wo er ihm seinen Geschlechtsteil zeigen wolle. Als er schließlich das Herannahen der Polizei bemerkte, habe er eiligen Schrittes die Flucht ergriffen. Aus diesem zweckbestimmten Handeln schließt die Strafkammer, der Angeklagte könne „nicht volltrunken, sondern allenfalls nach § 51 Abs. 2 StGB vermindert zurechnungsfähig“ gewesen sein, zumal er an Alkohol gewöhnt gewesen sei.

Die Strafkammer war freilich berechtigt, ja verpflichtet, sich ein eigenes und selbständiges Urteil darüber zu bilden, ob die Auffassung des Sachverständigen zutraf, der Angeklagte sei volltrunken gewesen. Sie durfte einen davon abweichenden Standpunkt einnehmen, wenn sie den Gründen des Sachverständigen kraft eigener Sachkunde solche entgegenzustellen vermochte, die rechtlich vertretbar waren. Ob die Erwägungen der Strafkammer zur Frage der Volltrunkenheit des Angeklagten dieser Voraussetzung genügen, könnte der Senat zutreffend nur dann beurteilen, wenn ihm die Gründe für den gegenteiligen Standpunkt des Sachverständigen aus dem Urteil ersichtlich wären. Die Strafkammer hat jedoch nicht dargelegt, worauf im Einzelnen Dr. Sturm seine Ansicht stützte. Die Bemerkung der Strafkammer, der Sachverständige habe dies „aus den Umständen heraus“ entnommen, ist insoweit unzureichend. Diese Lücke in den Urteilsgründen ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils im Fall III 4 („Tankstelle“) führen muss.

Dies hat zur Folge, dass auch in den übrigen Fällen der Verurteilung des Angeklagten jeweils der Strafaussprache und demzufolge der Gesamtstrafausspruch nicht bestehen bleiben kann. Dies gilt, wie keiner näheren Ausführung bedarf, auch für die Verurteilung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers.

Rotberg Sauer

Die Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen und Dr. Plitner sind beurlaubt und können deshalb nicht unterschreiben.

Rotberg