Revision gegen Jugendstrafurteil: Strafzumessung aufgehoben, Feststellungen bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 760/53
- Datum
- 25.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Aufhebung oder Änderung der Verurteilung kommt nicht in Betracht, wenn die richterlichen Feststellungen tragfähig sind und alternative Erklärungen nicht konkret und substantiiert dargelegt werden.
Eine Pflicht zur Hinzuziehung sachkundiger Zeugen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit besteht nur, wenn deren Vernehmung zur Aufklärung der entscheidungserheblichen Tatsachen objektiv erforderlich ist.
Bei rechtlichen Bedenken der Strafzumessung ist die Strafaussprechung aufzuheben und, wenn eine Einheitsstrafe gebildet wurde, die gesamte Strafzumessung mit den Feststellungen zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Das bloße Leugnen der Tat kann nur dann strafschärfend oder strafmildernd berücksichtigt werden, wenn das Gericht deutlich darlegt, ob es das Leugnen als bloße Behauptung oder als Ausdruck der inneren Einstellung des Täters gewürdigt hat.
Vorinstanzen
Landgericht (Jugendkammer) Münster (Westf.), 28. September 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ aus ██, den Arbeiter Heinrich ██, dort geboren am ████, wegen Ungucht zwischen Männern u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Seibert als ███████████, ████████, Rechtsanwalt ███ als █████████ der ██████████████,
Tenor
Für Recht:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts (Jugendkammer) Münster (Westf.) vom 28. September 1953 wird im Strafaussprach auf die Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel an das Landgericht Münster zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist vom Landgericht (Jugendkammer) wegen Ungucht zwischen Männern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, zu einer Einheitsstrafe von sechs Monaten Jugendgefängnis verurteilt.
Seine Revision rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur im Strafaussprach Erfolg.
Soweit der Angeklagte wegen gleichgeschlechtlicher Ungucht mit ███ ██ verurteilt ist, ergeben sich keine ████████████ zum Nachteil des Beschwerdeführers. Es besteht insoweit auch keine Veranlassung, besondere Umstände anzunehmen.
Die Revision erhebt im Fall ████████ die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO). Die Notwendigkeit, den Lehrer (oder die Lehrerin) sowie Uthmann zur Frage der Glaubwürdigkeit des Kindes zu hören, war nicht aufgedrängt (vgl. auch BGHSt 1, 103, 105; 107, 388; BGH, Urteil vom 21. Januar 1954 – 4 StR 593/53). Eine Anhörung dieser sachkundigen Personen erschien nicht als notwendig. Auf die Vernehmung des ██ war andererseits verzichtet worden.
Der Schuldspruch im Fall ████████ wird von den Feststellungen getragen. Diese lassen keinen Denkfehler erkennen. Die von der Verteidigung herausgestellte Möglichkeit, dass die Aussage auf Vorfällen beruht, die der Angeklagte tatsächlich erlebt hat, ist nicht ersichtlich.
Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich die Überzeugung des Landgerichts, dass dem Jungen keine Verwechslung des Angeklagten mit Uthmann unterlaufen ist, sondern dass er vielmehr tatsächlich erlebte Vorgänge geschildert hat.
Lediglich bei der Strafzumessung ergibt sich ein rechtliches Bedenken. Im Fall ██████████████ wird das „nackte Leugnen“ des Angeklagten berücksichtigt. Das Urteil spricht sich nicht darüber aus, ob dieses Leugnen um seiner selbst willen oder als Anzeichen für die innere Einstellung des Beschwerdeführers zu seiner Tat gewürdigt worden ist (BGHSt 1, 103, 105; 107, 388; BGH, Urteil vom 21. Januar 1954 – 4 StR 593/53).
Da auf eine Einheitsstrafe erkannt war, muss das Urteil im gesamten Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben werden.
Durch die Zurückverweisung an das Jugendschöffengericht (§ 118 Abs. 1, § 40 Abs. 1 JGG) erhält dieses Gericht die Gelegenheit, die Vorschriften des JGG vom 4. August 1953 der neuen Strafzumessung zugrunde zu legen, sowie die Frage einer etwaigen Aussetzung zur Bewährung (§§ 20 ff. JGG) zu prüfen.
Im Übrigen ist die Revision zu verwerfen.
| Groß | Engels | Hille | |||
| Krumme | Seibert |