Revision: Freispruch bei instinktivem Ausweich- und Bremsmanöver
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 7/60
- Datum
- 04.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Kraftfahrer darf darauf vertrauen, dass ein erwachsener, nicht erkennbar verkehrsunsicherer Fußgänger, der ihn offenbar wahrgenommen hat und stehen bleibt, sein Vorrangverhalten nicht durch unerwartetes Weiterschreiten beeinträchtigt.
Setzt ein Fußgänger trotz zuvor erkennbaren Wahrnehmens plötzlich die Straßenüberquerung fort, ist dem Kraftfahrer neben der reinen Reaktionszeit auch eine kurze Schrecksekunde zuzubilligen; dessen unmittelbar instinktiv gezeigte Ausweich- oder Bremsreaktionen sind deshalb nicht per se fahrlässig.
Bei unmittelbar bevorstehender Gefahr darf vom Fahrer nicht verlangt werden, die möglichen Maßnahmen sachlich abzuwägen; instinktives Ausweich- und Bremsen, das auf Vermeidung von Schaden zielt, begründet nicht notwendigerweise ein Verschulden.
Führt die weitere Sachaufklärung zu keinem vertiefbaren Ergebnis, ist das Revisionsgericht befugt, selbst zu entscheiden, statt zurückzuverweisen.
Wird ein Urteil wegen eines Rechtsirrtums aufgehoben, sind die in den Revisionszügen entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Landeskasse zu auferlegen; Auslagen aus dem Ermittlungsverfahren können jedoch wegen schuldhafter Verhaltensweisen der Partei von der Erstattung ausgeschlossen werden (vgl. § 467 StPO).
Vorinstanzen
Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgericht Bochum, 30. September 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauingenieur Theodor Sch., ██████ dort geboren am ██ ██ ████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1960, an der teilgenommen haben:
Dr. Rotberg, Senatspräsident als Vorsitzender, Krumme, Bundesrichter, Professor Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter, Flitner, Bundesrichter, Dr. Börtzler, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtsrat Pallmann in der Verhandlung, bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. █, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts in Bochum vom 30. September 1959 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last. Ihr werden auch die dem Angeklagten in diesem Revisionsrechtszuge entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Am 25. August 1958 gegen 9 Uhr befuhr der seit 1955 im Besitz eines Führerscheins befindliche Angeklagte in ██████ mit seiner 1,38 m breiten BMW-Isetta den ihm von früheren Fahrten her bekannten mit Kopfstein gepflasterten und gewölbten BC_-Weg, der 6,08 m breit ist und in der Fahrtrichtung des Angeklagten durchschnittlich 2,2 % Gefälle hat. Er hielt eine Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h ein. Auf etwa 80 bis 100 m Entfernung sah er eine alte Frau, die die Fahrbahn von links betrat. Er hupte sofort und verringerte seine Geschwindigkeit auf 30 km/h. Auf der wegen Nieselregens nassen und schlüpfrigen Straße stieß er etwa einen Meter von der rechten Bordsteinkante entfernt mit der 89 Jahre alten Frau zusammen. Sie hatte die Querung der Straße von links nach rechts in die Fahrbahn des Angeklagten hinein fortgesetzt, nachdem sie zunächst 2 m von der linken Bordsteinkante entfernt auf dem Fahrdamm verharrt hatte. Vor dem Zusammenprall des Fahrzeugs mit ihr steuerte der inzwischen auf 16 m herangekommene Angeklagte, um die Frau nicht zu überfahren, seinen Wagen nach links. Außerdem bremste er gleichzeitig stark, nachdem er bemerkt hatte, dass sie die Fahrbahn weiter überschritt. Die Folge davon war, dass der Versuch des Angeklagten, der Frau auszuweichen, misslang. Sein Wagen rutschte auf die rechte Bordsteinkante zu. Die mit Verletzungen in das PC___-Hospital eingelieferte Frau starb dort an ███ ██ 1958 infolge einer durch ihre Bettlägerigkeit gesteigerten Kreislaufschwäche.
Das Landgericht hat den Angeklagten am 9. Januar 1959 wegen fahrlässiger Tötung zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt, die Vollstreckung dieser Strafe aber zur Bewährung ausgesetzt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil der Strafkammer mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafkammer zurückverwiesen.
Diese hat den Angeklagten erneut der fahrlässigen Tötung schuldig befunden und ihn an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von einem Monat zu 300 DM Geldstrafe verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
In tatsächlicher Beziehung sei zunächst bemerkt, dass die Angaben des angefochtenen Urteils darüber, wie die Frau den vom Angeklagten mit seiner BMW-Isetta befahrenen BC_-Weg von links nach rechts überschritten hat, nicht völlig übereinstimmen. In der Sachverhaltsschilderung (UA S. 2) heißt es, Frau █████████ habe, nachdem sie auf der im Übrigen leeren Fahrbahn 2 m zurückgelegt habe, verharrt und dem Angeklagten, wie von diesem bemerkt, entgegengeschaut. Damit steht die im Urteil wiedergegebene Einlassung des Angeklagten in Einklang (UA S. 3). Bei der rechtlichen Würdigung (UA S. 5) geht die Strafkammer jedoch davon aus, dass die Witwe St. nur kurz verharrt und aufgeblickt hat.
Dieser für die rechtlichen Darlegungen des Landgerichts maßgebliche tatsächliche Ausgangspunkt lässt sich aber mit den sonstigen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht vereinbaren:
Geht man, wie erforderlich, zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass die 89 Jahre alte Frau ███████ 2 Sekunden benötigte, um vom linken Gehweg aus 2 m auf der Fahrbahn zurückzulegen, so ergibt sich, dass sie danach mehr als 5 Sekunden verharrt haben muss, ehe der Angeklagte sich ihr mit seinem Wagen bei 30 km/h Geschwindigkeit auf 16 m genähert hatte. Denn etwas mehr als 80 m (100 m - 16 m) hatte er unter Zurücklegung von 8,5 m in der Sekunde, also in etwa 10 Sekunden, zu durchfahren, ehe er an Frau █████████ auf 16 m herankam. Bei der Annahme einer Wartezeit von 5 Sekunden ist berücksichtigt, dass der Angeklagte im ersten Teil dieser Strecke wahrscheinlich noch etwas schneller als 30 km/h gefahren ist und dass Frau █████████ möglicherweise ihren Weg schon fortzusetzen begann, als der Angeklagte noch etwa 20 m von ihr entfernt war.
Hatte Frau ████████ auf der Fahrbahn, 2 m von der linken Bordsteinkante entfernt, nicht nur kurz, sondern etwa 5 Sekunden verharrt, so durfte der Angeklagte annehmen, dass Frau ███████, da sie ihn nach seinem berechtigten Eindruck schon auf weite Entfernung wahrgenommen haben musste, entschlossen war, ihn mit seinem Wagen auf der rechten Fahrbahnseite passieren zu lassen, ehe sie den Fahrdamm weiter überschritt. Daran war er durch das Alter der Frau ████████ nicht gehindert: Zwar trug sie, wie im angefochtenen Urteil festgestellt, „die für ältere Frauen typische lange schwarze Kleidung und ein schwarzes Tuch, sie war schwerhörig, im Übrigen aber noch rüstig und ging aufrecht ohne Stock“. Der Angeklagte brauchte aber, da Frau St. trotz ihrer Schwerhörigkeit erkennbar keine Armbinde trug und auch ihr hohes Alter für ihn nicht wahrnehmbar war, nicht davon auszugehen, dass sie sich, wie bei hochbetagten oder gebrechlichen Fußgängern zu erwarten, unberechenbar verhalten würde.
Auch ihre Gehweise nötigte noch nicht zu der Annahme, dass sie zu den besonders verkehrsungewandten Fußgängern zu rechnen sei, denen man gesteigerte Aufmerksamkeit zuwenden müsse. Denn dass Fußgänger die Fahrbahn betreten und dann stehen bleiben, um sich erst über die Verkehrslage zu unterrichten, ist eine alltägliche Verkehrserfahrung, selbst wenn es sich – wie hier – um eine unbelebte Straße handelt und die Fahrbahn so schmal ist, dass es geboten wäre, sie erst zu überschreiten, wenn sichergestellt ist, dies ohne Aufenthalt tun zu können (vgl. § 37 Abs. 2 Satz 1 StVO).
Danach kann der rechtlichen Annahme des Landgerichts nicht beigetreten werden, der Angeklagte habe durch das der Verkehrslage widersprechende unerwartete Weiterschreiten der Frau █████████ in seine Fahrbahn hinein nicht überrascht sein dürfen; er habe sich infolgedessen unverzüglich und richtig auf die durch Frau ██████████ Verhalten geschaffene Verkehrslage einstellen müssen, indem er, ohne auf dem schlüpfrigen und abschüssigen (2,2 % Gefälle) Kopfsteinpflaster gleichzeitig stark zu bremsen, nur nach links hätte ausweichen müssen, um hinter Frau ████████ vorbeizufahren.
Im heutigen städtischen Verkehr darf der Kraftfahrer darauf vertrauen, dass ein erwachsener und nicht erkennbar verkehrsunsicherer Fußgänger, der ihn nach seinem Verhalten (längeres Stehenbleiben und Entgegenschauen) rechtzeitig wahrgenommen zu haben scheint, sein Vorrecht nicht durch unerwartete weitere Überquerung der Fahrbahn verletzt (BGHSt 9, 92, 94). Das muss umso mehr gelten, wenn das Stehenbleiben sich als Antwort auf ein zuvor gegebenes Warnzeichen darstellt. Setzt der Fußgänger gleichwohl, wie hier, plötzlich seine Überquerung der Fahrbahn fort, so ist dem dadurch schuldlos überraschten Kraftfahrer, außer der sogenannten Reaktionszeit, die von den äußeren Umständen und der Befindlichkeit des Fahrers abhing, eine Schrecksekunde zuzubilligen (vgl. BGH NJW 1954, 1415). Setzt man für diese Zeiten insgesamt auch nur etwa 1 1/2 Sekunden an (vgl. dazu BGH VRS 6, 193, 195), so hatte sich der Angeklagte nach deren Ablauf der Fußgängerin auf (16 m - 12,5 m =) 3,50 m genähert. Gewiss war es, wie das Landgericht zutreffend annimmt, falsch, dass der Angeklagte trotz der gefährlichen Beschaffenheit der Fahrbahn sofort stark bremste und gleichzeitig hinter Frau █████████ vorbeizufahren versuchte, so dass er mit seinem Wagen ins Rutschen kam und dieser etwa 1 m von der rechten Bordsteinkante entfernt mit Frau ███████ zusammenprallte. Daraus kann ihm jedoch der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens nicht gemacht werden.
Selbst von einem Fahrer überdurchschnittlicher Kaltblütigkeit und Erfahrung ist bei so unmittelbar bevorstehender Gefahr nicht zu verlangen, dass er die zu ergreifenden Maßnahmen abwägt. Da der Angeklagte ersichtlich seinem Instinkt folgte, indem er sich bemühte, mit seinem Wagen möglichst schnell nach links auszuweichen, ihn aber auch so schnell wie möglich zum Stehen zu bringen, so handelte er nicht fahrlässig.
Da der Sachverhalt offensichtlich nicht gründlicher aufgeklärt werden kann, vermag der Senat selbst zu entscheiden: Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und der Angeklagte freizusprechen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens folgt aus § 467 Abs. 1 StPO, die über die notwendigen Auslagen des Angeklagten aus § 467 Abs. 2 StPO. Deren Überbürdung auf die Landeskasse rechtfertigt sich, soweit es sich um die im zweiten Revisionsrechtszuge entstandenen notwendigen Auslagen handelt, deshalb, weil das mit der Revision angefochtene Urteil der Strafkammer vom 30. September 1959 auf einem Rechtsirrtum beruht. Der Belastung der Landeskasse mit den dem Angeklagten zuvor erwachsenen notwendigen Auslagen steht entgegen, dass der Angeklagte es im Ermittlungsverfahren und danach schuldhaft unterlassen hat, auf Tatsachen hinzuweisen, die für ihn erkennbar seiner Entlastung dienten, und dass er seine Einlassung gewechselt hat. Verständigerweise wäre von ihm, insbesondere im Hinblick auf seine Allgemein- und seine Berufsausbildung, zu erwarten gewesen, dass er bereits vor Erhebung der Anklage auf das längere Verharren der Frau ████████ auf der Fahrbahn aufmerksam gemacht und bereits im Ermittlungsverfahren einigermaßen zutreffende Angaben darüber gemacht hätte, in welcher Entfernung er sich mit seinem Fahrzeug von Frau ███████ befand, als diese ihren Weg über die Fahrbahn fortsetzte, anstatt erst 30 m (HA Bl. 7), dann etwa 20 m (HA Bl. 32 R) und schließlich 16 m (HA Bl. 60 R) als Abstand zwischen seinem Fahrzeug und Frau ███████ zu bezeichnen (§ 467 Abs. 2 StPO).
Rotberg Lang-Hinrichsen Krumme Flitner
Bundesrichter Börtzler ist durch Urlaub am Unterschreiben verhindert.