Revision führt zu Teilaufhebung: Einstellung, Reduktion von Beihilfe- und Hehlereiverurteilungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 759/51
- Datum
- 18.07.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Findet auf eine vor dem Stichtag begangene Tat ein Straffreiheitsgesetz Anwendung und führt die Einzelstrafen zu keiner Gesamtstrafe über der im Gesetz genannten Grenze, hat das Gericht das Verfahren insoweit auf Kosten der Staatskasse einzustellen.
Ein Berufungs‑ oder Revisionsgericht muss von Amts wegen prozessuale Verfahrenshindernisse (z. B. straffreiheitsrechtliche Einstellungen) beachten und den Urteilsspruch insoweit ändern.
Für den Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) ist erforderlich, dass der Täter seines Vorteils wegen handelt; die Absicht, durch Veräußerung die gemeinschaftlichen Haushaltseinnahmen zu erhöhen, kann diese Vorteilsabsicht begründen.
Das bloße Mitgenießen einer aus strafbarem Erwerb herrührenden Sache genügt nicht als Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB; der Verzehr allein begründet Hehlerei nur dann nicht, wenn keine verdeckende oder bereichernde Absicht nachgewiesen ist.
Die Bejahung einer Nötigungslage (§ 52 StGB) beruht wesentlich auf tatrichterlicher Tatsachenwürdigung; das Revisionsgericht ist an diese Überzeugungsbildung gebunden, sofern keine erkennbaren Widersprüche oder Rechtsfehler vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 28. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen Be., die Ehefrau Maria ██ ███ geb. A., verw. aus ████, geboren am ██████ 1922 in ████, wegen Beihilfe zum Diebstahl u. a. hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juli 1952, an der teilgenommen haben:
a) Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Tr. Engels, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Glanzmann, als ███████████ ████████, den Bundesanwalt ████████ ███ █████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████████████ ███ als Justizangestellte[r] der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 28. Juli 1951 dahin geändert, dass die Angeklagte im Schuldspruch dahin geändert wird, dass sie eines schweren Diebstahls (Fall II, 1) und nur einer Beihilfe zu einem schweren Diebstahl (Fall II, 12) und einer Hehlerei (Fall II, 13) schuldig ist. Soweit die Angeklagte wegen Beihilfe zu weiteren vier Diebstählen und wegen einer weiteren Hehlerei verurteilt worden ist (Fälle II, 1–5), wird das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt. Im Übrigen wird die Angeklagte auf Kosten der Staatskasse freigesprochen.
Im Ausspruch über die Gesamtstrafe wird das Urteil aufgehoben, desgleichen in der Kostenentscheidung. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zu fünf schweren Diebstählen und wegen Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision der Angeklagten erhebt die Sachbeschwerde.
Nach den tatrichterlichen Feststellungen sind vier Diebstähle, zu denen die Angeklagte ihrem rechtskräftig verurteilten Mann Hilfe leistete, und eine Hehlerei vor dem 15. September 1949 begangen; es sind dies die Fälle Abschnitt II Nr. 1–5 des Urteils. Da die Strafkammer für jede dieser Straftaten eine Einzelstrafe von einem Monat Gefängnis für ausreichend erachtet hat und daher eine höhere Gesamtstrafe als sechs Monate Gefängnis nicht gebildet werden konnte, hätte der Tatrichter das Strafverfahren insoweit auf Grund der §§ 1, 4 Abs. 1 und 4, 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 auf Kosten der Staatskasse einstellen müssen. Dieses Verfahrenshindernis hatte der Senat von Amts wegen zu beachten; den Urteilsspruch musste er insoweit ändern.
Der Senat kann demnach nur in den Fällen 12 und 13 die richtige Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachprüfen; hier bestehen gegen den Schuldspruch keine durchgreifenden Bedenken. Im ersten dieser Fälle nahm die Beschwerdeführerin das Diebesgut entgegen, das ihr der Ehemann aus dem Fenster der Bäckerei herausreichte, in die er eingestiegen war (§§ 243 Nr. 2 StGB). Im zweiten verkaufte sie Seife, von der sie wusste, dass ihr Mann sie gestohlen hatte; sie veräußerte sie wegen ihres aufdringlichen Geruchs, um bei einer etwaigen Durchsuchung ihrer Wohnung keine Spuren zu geben. Wäre dies der alleinige Beweggrund zum Absatz des Diebesgutes gewesen, so wäre der innere Tatbestand des § 259 StGB nicht nachgewiesen; denn der Täter muss seines Vorteils wegen handeln, d. h. danach streben, seine Lebensverhältnisse wirtschaftlich günstiger zu gestalten. Der Urteilszusammenhang ergibt aber, dass der Verkauf zugleich die Einnahmen für den gemeinschaftlich geführten Haushalt erhöhen sollte, da die Beschwerdeführerin auch in zahlreichen anderen Fällen in den Genuss der durch die Straftaten ihres Mannes verbesserten Lebensführung gekommen ist.
Die Beschwerdeführerin hat sich darauf berufen, ihr Mann habe sie durch Drohungen mit Gewaltanwendung gezwungen, ihm bei den Diebstählen Hilfe zu leisten. Die Strafkammer hat jedoch die Voraussetzungen des § 52 StGB aus Gründen verneint, die im Wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegen; sie hat die Überzeugung gewonnen, die Angeklagte hätte sich dem strafbaren Ansinnen ihres gewalttätigen Mannes noch während der Brautzeit, später dann während der zweijährigen Strafverbüßung, während der Bahnfahrten, die dem Absatz des gestohlenen Gutes dienten, und schließlich dadurch entziehen können, dass sie sich ihren Eltern anvertraute; stattdessen habe sie ihn noch in einem Vorverfahren durch eine falsche uneidliche Aussage zu decken versucht. Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze treten in diesen Erwägungen, wie die Revision meint, nicht zu Tage; sie sind daher für den Senat bindend.
Die Strafkammer ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH (vgl. das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 17. April 1952 – 3 StR 77/52) davon ausgegangen, dass das bloße Mitgenießen einer aus strafbarem Erwerb herrührenden Sache kein Ansichbringen im Sinne des § 259 StGB sei; sie hätte dann aber die Angeklagte in den Fällen, in denen die Anklage schon im Verzehr eine Straftat nach § 259 erblickt hatte, auf Kosten der Staatskasse freisprechen müssen, da sie im Gegensatz zur Anklage, die eine fortgesetzte Tat angenommen hat, von selbständigen Einzeltaten ausgegangen ist. Dieser Ausspruch war nachzuholen, da die unterlassene Freisprechung die Angeklagte beschwert.
Von den der Gesamtstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen sind durch die Einstellung des Verfahrens eine Gesamtstrafe weggefallen. Die Strafkammer wird daher eine neue Gesamtstrafe bilden müssen.
| Groß | Dr. Geier | Glanzmann | |||
| Engels | Dr. Hille |