Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis; Revisionen im BtM-Verfahren verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 75/78
- Datum
- 27.02.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 44 StPO ist zu gewähren, wenn die Fristversäumung nicht der Partei zurechenbar ist und die formellen Voraussetzungen eines fristgerechten Wiedereinsetzungsantrags vorliegen.
Die allgemeine Zurücknahme einer zuvor unzulässigen oder unzureichend begründeten Verfahrensrüge durch einen Verteidiger am letzten Tag der Begründungsfrist hindert einen nachfolgenden Verteidiger nicht daran, binnen der Frist Verfahrensrügen zu erheben und Wiedereinsetzung zu beantragen.
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn sie keine genügende Begründung enthält; unzulässige, nicht substantiiert vorgetragene Rügen rechtfertigen deren Zurückweisung.
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen die Voraussetzungen für eine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils nicht erfüllen.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 25. August 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 75/78
in der Strafsache gegen
1. Gabriele █████████, geborene ██████████, aus ████, geboren am ███████████ 1956 in ████████████, 2. Hans-Joachim █████, aus ██, geboren am █████████████ 1952 in ██████████████, 3. Lothar ███████, aus ███, geboren am ████████ 1954 in ██,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 27. Februar 1978
Tenor
1. Die Angeklagten Hans-Joachim █████ und Gabriele ██████ werden auf ihre Gesuche vom 28. November 1977 gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision mit Verfahrensrügen gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 25. August 1977 in den vorigen Stand wiedereingesetzt (§ 44 StPO). Jeder dieser Angeklagten trägt die Kosten der Wiedereinsetzung.
2. Die Revisionen der Angeklagten Hans-Joachim ██████, Gabriele █████ und Lothar ██████ gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Gründe
Die Entscheidung entspricht bis auf den nachstehend erörterten Punkt dem schriftlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. Februar 1978, der den Beschwerdeführern bekannt gemacht worden ist.
Auch der Angeklagten Gabriele █████ ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Nachholung von Verfahrensrügen zu gewähren.
Ihr Pflichtverteidiger, Rechtsanwalt Schulze, hatte mit dem am 28. November 1977, dem letzten Tag der Revisionsbegründungsfrist, eingegangenen Schriftsatz nur seine mit der Einlegung der Revision unzulässige, nicht ausreichend begründete und damit unzulässige Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) allgemein zurückgenommen. Dadurch war der weitere Verteidiger, Rechtsanwalt K███████████████, nicht gehindert, seinerseits – wie geschehen – Verfahrensbeschwerden für die Angeklagte anzubringen.
Mit seinem am selben Tage ebenfalls innerhalb der Revisionsbegründungsfrist gestellten und aus den gleichen Gründen wie bei dem Mitangeklagten Hans-Joachim █████ gerechtfertigten Wiedereinsetzungsgesuch hat er dazu auch die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen.
Die Verfahrensrügen der Angeklagten Gabriele █████ sind begründet. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen des Generalbundesanwalts zur Revision des Angeklagten Hans-Joachim █████ Bezug genommen.
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