Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlerhafter Strafzumessung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 75/72
- Datum
- 02.03.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang mehrerer Taten darf nur bei tatsächlichen Feststellungen angenommen werden, die eine fortdauernde Verbindung der Tathandlungen rechtfertigen.
Bei der Strafzumessung dürfen straferschwerende Umstände nur berücksichtigt werden, soweit sie auf zutreffenden und nachgewiesenen Tatsachen beruhen; unrichtige Vorstrafenfeststellungen sind nicht strafschärfend zu verwerten.
Fehlerhafte strafzumessende Feststellungen in einzelnen Einzelfällen, die zu den höchsten Einzelstrafen geführt haben, können den gesamten Strafausspruch beeinträchtigen und die Aufhebung mit Zurückverweisung zur erneuten Feststellung und Wertung rechtfertigen.
Bei der Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe sind bei früheren Verurteilungen die zugrunde liegenden Einzelstrafen aufzuschlüsseln; nach § 76 Abs. 2 StGB verbleiben Strafen für nach der Vorverurteilung begangene Taten neben der Gesamtstrafe, wobei die kumulierte Gesamtstrafe die gesetzliche Höchstgrenze nicht überschreiten darf.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 6. Juli 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Manfred Alfred H(____) aus █, geboren ████████████ 1943 in [REDACTED],
wegen Diebstahls
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. März 1972 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 6. Juli 1971, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
1. Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer rechtfertigen nicht die Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs zwischen den Diebstahlstaten Ziff. II 3 bis 5 des Urteils (UA 6/7).
2. Dagegen ist die Strafzumessung in den Diebstahlsfällen II 4 und 5 des Urteils fehlerhaft.
a) Im Fall des schweren Diebstahls Ziff. II 4 der Urteilsgründe (UA 6), den der Angeklagte am 19.4.1968 ausführte, hat die Strafkammer straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte die Tat „knapp zwei Tage nach Erlass eines Strafbefehls“ begangen habe (UA 16). Diese Begründung ist unrichtig, weil der Angeklagte erstmals (UA 3) am 20.5.1968 durch Strafbefehl des Amtsgerichts Wanne-Eickel mit einer Geldstrafe belegt worden ist.
b) Ebenso kann dem Angeklagten bei der Strafzumessung für den schweren Diebstahl in einer Nacht zwischen dem 20. und 22.8.1968 (Ziff. II 5 des Urt. UA 7) nicht straferschwerend zum Vorwurf gemacht werden, dass er die Tat begangen habe, obwohl er bereits „zweimal durch Strafbefehle mit Geldstrafen belegt worden“ war (UA 17). Ausweislich seiner Vorstrafen (UA 3) war der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt erst einmal, und zwar durch den Strafbefehl vom 20.5.1968 vorbestraft.
3. Es ist nicht auszuschließen, dass die fehlerhafte Strafzumessung in den Fällen II 4 und 5 des Urteils sich nachteilig auf die Strafzumessung in den anderen Einzelfällen ausgewirkt hat, insbesondere deshalb, weil in den Fällen II 4 und 5 die höchsten Einzelstrafen von jeweils acht Monaten Freiheitsentzug ausgesprochen worden sind (UA 17). Deshalb war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
4. In der neuen Hauptverhandlung wird folgendes zu berücksichtigen sein:
a) Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer insgesamt u.a. strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte sich „seit seiner Verurteilung am 20.3.1968“ (Ziff. IV des Urt. UA 15) straffrei geführt habe. Abgesehen davon, dass die Verurteilung am 20.3.1969 erfolgte (UA 4), ist der Angeklagte am 11.4.1969 wieder strafällig geworden (Ziff. II 2 des Urt. UA 5). Diese den Angeklagten zwar nicht beschwerende, aber unrichtige Feststellung wird auszuräumen sein.
b) Die Strafkammer hat in ihre Gesamtstrafe die gegen den Angeklagten im Verfahren 36 Ds 328/68 des Amtsgerichts Bochum durch Urteil vom 20.3.1969 erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten einbezogen. Richtigerweise hätten unter Auflösung dieser Gesamtfreiheitsstrafe die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen, deren Höhe nicht mitgeteilt worden ist, zur Gesamtstrafenbildung herangezogen werden müssen.
c) Nach § 76 Abs. 2 StGB durfte die Strafkammer die für die nach der Vorverurteilung vom 20.3.1969 begangene Tat vom 11.4.1969 (Ziff. II 2 des Urt. UA 5, 17) verhängte Strafe nicht mit in die Gesamtstrafe einbeziehen. Diese Strafe muss vielmehr neben der Gesamtfreiheitsstrafe bestehen bleiben. In der neuen Hauptverhandlung wird insoweit nunmehr zu beachten sein, dass wegen des Verbots der Schlechterstellung die zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe und die Strafe wegen der Tat vom 11.4.1969 zusammen eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten nicht übersteigen dürfen.
Spiegel Bundesrichter Mayr
Meyer ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
| Meyer | Salger | ||
| Knoblich |