Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zurückverweisung wegen Neuregelung von Rückfall und Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 75/70
Datum
02.04.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil wegen Diebstahls im Rückfall; das Landgericht verurteilte zu Haft und ordnete Sicherungsverwahrung an. Der BGH berücksichtigt Gesetzesänderungen durch das 1. StrRG (Inkrafttreten 1.4.1970) und hebt den Strafausspruch mit Feststellungen auf; in diesem Umfang wird an eine andere Kammer zurückverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht hat bei seiner Entscheidung auch nachträglich eingetretene Änderungen des materiellen Strafrechts zu berücksichtigen (Lex mitior/Anwendung der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regeln) gemäß den einschlägigen Übergangs- und Verweisungsvorschriften.

2

Die Beurteilung des Rückfalls richtet sich nach der allgemeinen Rückfallsvorschrift des § 48 StGB i.d.F. des anwendbaren Strafrechts, wenn diese an die Stelle früherer Rückfallregelungen tritt.

3

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nur neben einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren zulässig, soweit die einschlägige Norm (hier § 42e StGB i.d.F. des 1. StrRG) dies voraussetzt.

4

Ergibt die revisionsrechtliche Berücksichtigung geänderter strafrechtlicher Vorschriften, dass Strafausspruch oder Sicherungsmaßregel rechtlich nicht mehr tragfähig sind, so ist der Strafausspruch in diesem Umfang aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Münster (Westf.), 17. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 75/70 in der Strafsache gegen den Kläger Karl B. ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████████████ in ██, zur Zeit in Unter- █████████████ wegen Diebstahls im Rückfall

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 2. April 1970 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 17. November 1969 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch wegen Diebstahls angreift. Nach dem zur Zeit des Urteilserlasses geltenden Recht wären auch der Strafausspruch und die Anordnung der Sicherungsmaßregel rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Art. 1 Nr. 6, 105 Nr. 2 des 1. StrRG ist jedoch § 20a StGB am 1. April 1970 außer Kraft getreten und nach Art. 3 Nr. 4, Art. 66 des 1. StrRG ist an die Stelle des bisherigen § 244 StGB die allgemeine Rückfallsvorschrift des § 48 StGB getreten. Nach § 42e StGB i.d.F. des 1. StrRG darf ferner die Sicherungsverwahrung nur mehr neben einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren angordnet werden. Diese Rechtsänderungen hat das Revisionsgericht nach § 2 Abs. 2 StGB, Art. 93 des 1. StrRG und § 354a StPO bei der Entscheidung über das Rechtsmittel zu berücksichtigen.

BortzlerMayrMüller
MeyerHürxthal