BGH: Anrechnung der Untersuchungshaft – Leugnen der Schuld kein Grund zur Nichtanrechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 75/62
- Datum
- 13.04.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist bei Nichtausführung unbeachtlich nach § 352 Abs. 1 StPO.
Die bloße hartnäckige Leugnung der Tat oder das dadurch bedingte länger oder schwieriger Werden der Hauptverhandlung rechtfertigt weder eine Strafschärfung noch die Nichtanrechnung von Untersuchungshaft.
Ein Angeklagter ist nicht verpflichtet, durch ein Geständnis seine Schuld zu beweisen; das Verteidigungsverhalten darf nicht allein zu seinen Lasten bei der Anrechnung von Untersuchungshaft berücksichtigt werden.
Eine Nichtanrechnung von Untersuchungshaft kommt nur in Betracht, wenn aus dem Verhalten des Angeklagten konkret auf eine besondere Gefährlichkeit oder Rechtsfeindschaft und damit auf eine erhöhte Rückfallgefahr geschlossen werden kann.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 12. Oktober 1961
Rubrum
In der Strafsache gegen den Autoschlosser Wilhelm Friedrich Julius ████, geboren am ███ 1935 in ████, zur ██, aus [REDACTED], derzeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Betruges i. R. u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. April 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ ██ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Geschäftsstelle, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 12. Oktober 1961 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als über die Anrechnung der Untersuchungshaft entschieden wurde. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallbetruges in vier Fällen und wegen Unterschlagung in einem Falle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Untersuchungshaft, die der Angeklagte vom 8. Mai 1961 bis zum 10. Juli 1961 und nach Verbüßung einer anderen Strafe wieder seit dem 1. September 1961 erlitten hatte, bis zum 5. September 1961 auf diese Strafe angerechnet.
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil in vollem Umfang an. Mit Einzelausführungen wendet sie sich allerdings nur dagegen, dass das Landgericht die Untersuchungshaft des Angeklagten auf die erkannte Strafe nur teilweise angerechnet hat. Sie beanstandet das Verfahren und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher nach § 352 Abs. 1 StPO unbeachtlich.
2. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils lässt im Schuldspruch und in den Strafzumessungserwägungen einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht erkennen.
3. Dagegen muss das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben werden, als über die Anrechnung der Untersuchungshaft entschieden wurde.
Zur Begründung für die nur teilweise Anrechnung der Untersuchungshaft hat das Landgericht ausgeführt, der Angeklagte habe „die ab 6.9.1961 erlittene Untersuchungshaft selbst verschuldet“. Er habe „durch sein zumindest jetzt wider besseres Wissen erfolgtes Bestreiten der Bekundungen der Zeugen zu den Fällen 1, 2 und 5 die Vertagung der Hauptverhandlung vom 5.9.1961 und die Ladung weiterer Zeugen erforderlich“ gemacht, „deren Aussagen die Anklagevorwürfe in vollem Umfang bestätigt haben“.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs berechtigt der Umstand allein, dass ein Angeklagter seine Schuld „hartnäckig“ leugnet und dadurch die Hauptverhandlung schwieriger oder langwieriger macht oder zu ihrer Aussetzung nötigt, nicht zur Strafschärfung. Nur wenn gerade aus der „Uneinsichtigkeit“ des Angeklagten auf seine Gefährlichkeit oder seine Rechtsfeindschaft, die Gefahr künftiger Rechtsbrüche geschlossen werden kann, darf ein solches Verhalten strafschärfend berücksichtigt werden. Insbesondere liegt kein Straferschwerungsgrund darin, dass ein Angeklagter die nachteiligen Folgen der Verurteilung fürchtet und glaubt, er könne den Nachweis eines strafbaren Verschuldens durch Leugnen ganz oder teilweise vereiteln (vgl. BGHSt 1, 103, 105; BGH LM Nr. 9 zu § 263 StGB). Diese Gesichtspunkte gelten auch bei der Entscheidung darüber, ob die Anrechnung der vom Angeklagten erlittenen Untersuchungshaft abgelehnt werden darf. Ein Angeklagter, dem mit den in der Hauptverhandlung zur Verfügung stehenden Beweismitteln seine Schuld nicht im vollen Umfang nachgewiesen werden kann, ist nicht verpflichtet, sich durch sein Geständnis zu überführen (vgl. BGHSt 5, 238, 239 a. E.). Er darf nicht allein dafür, dass er seine Täterschaft oder sein Verschulden bestreitet und dadurch das Gericht zur Erhebung von Beweisen nötigt, mit der Nichtanrechnung der Untersuchungshaft bestraft werden (vgl. BGH NJW 1956, 1845).
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte wird das Landgericht über die Anrechnung der Untersuchungshaft erneut zu befinden haben.
| Krumme | Lang-Hinrichsen | Bortzler | |||
| Sauer | Flitner |