Treffer
BGH Beschluss

Einstellung nach §154 StPO und Teilberichtigung des Schuldspruchs wegen Diebstahls

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 755/93
Datum
04.01.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der 4. Strafsenat stellt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nach §154 Abs.2 StPO das Verfahren insoweit ein, als der Angeklagte in einem Tatfall wegen Diebstahls verurteilt worden war. Auf die Revision wird der Schuldspruch textlich berichtigt; die weitergehende Revision wird verworfen. Die Staatskasse trägt die Verfahrenskosten; die Gesamtstrafe bleibt unberührt, weil ohne die entfallene Einzelstrafe keine mildere Gesamtstrafe anzunehmen war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO mit Zustimmung des Generalbundesanwalts führt zur Aufhebung der Verurteilung hinsichtlich des eingestellten Tatbestands; die Staatskasse trägt die Kosten, notwendige Auslagen des Angeklagten sind zu erstatten.

2

Die Entfall einer einzelnen Einzelstrafe berührt den Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht, sofern nicht erkennbar ist, dass das Strafgericht ohne diese Einzelstrafe eine mildere Gesamtstrafe verhängt hätte.

3

Die Revision ist nur dann erfolgreich, wenn bei der rechtlichen Überprüfung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten festgestellt werden; werden keine solchen Fehler gefunden, ist die Revision zu verwerfen.

4

Bei teilweiser Erfolg der Revision ist der Schuldspruch insoweit textlich und inhaltlich zu berichtigen, soweit dies erforderlich ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 755/93 vom 4. Januar 1994 in der Strafsache gegen ███ aus ████████████████, geboren am ███ 1937 in ███████, zur Zeit in Haft, wegen Bandendiebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 1994 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall der Urteilsgründe (Fall 3 der Anklage) wegen Diebstahls verurteilt worden ist. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin abgeändert, dass es statt "des Diebstahls in zwei Fällen" heißt: "des Diebstahls". Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Verfahren wird mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 1. der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist.

Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Einstellung des Verfahrens im Fall II. 1. der Urteilsgründe hat den Wegfall der Verurteilung wegen Diebstahls in diesem Fall zur Folge. Der Ausspruch über die Gesamtstrafe bleibt hiervon unberührt. Angesichts einer Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe und einer Summe der verbleibenden Einzelstrafen von mehr als 15 Jahren Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass die Strafkammer ohne die entfallene Einzelstrafe von 12 Monaten auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.

SteindorfSalgerNehm
Meyer-GoßnerTolksdorf