Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbringung wegen Schuldunfähigkeit bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 75/56
Datum
19.04.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Beschuldigte wurde nach zwei Gewalttaten aufgrund einer paranoiden organischen Hirnkrankheit für schuldunfähig gehalten und in eine Heil- oder Pflegeanstalt untergebracht. Er rügte die verspätete Bestellung eines Verteidigers und weitere Verfahrensmängel im Vorverfahren. Der BGH verwirft die Revision: Es ist keine entscheidungserhebliche Verteidigungsunfähigkeit dargelegt, einschlägige StPO-Vorschriften sind nicht anwendbar bzw. verletzt, und die Feststellungen zur Gefährlichkeit sind rechtlich nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt die Strafbarkeit wegen krankheitsbedingter Zurechnungsunfähigkeit, kann statt einer Strafe die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden (§ 51 StGB; Maßregelrecht).

2

Eine Verfahrensrüge gegen das Vorverfahren ist nur dann durchgreifend, wenn hinreichend substantiiert dargelegt wird, dass die behaupteten Mängel die Fähigkeit zur effektiven Verteidigung in der Hauptverhandlung entscheidend beeinträchtigten.

3

Die Anordnung und der Vollzug einer einstweiligen Unterbringung sind nicht von einer vorherigen Bestellung eines Verteidigers abhängig; § 126a StPO stellt die entsprechenden Verfahrensregeln für Unterbringungen klar.

4

Die Vorschriften des § 81 StPO finden auf Maßnahmen nach § 81a StPO grundsätzlich keine Anwendung; eine entsprechende Anwendung ist nur dann geboten, wenn durch die Maßnahme weitergehende Eingriffe in die Freiheit rechtfertigen.

5

Eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO liegt nur vor, wenn durch einen in der Hauptverhandlung erlassenen gerichtlichen Beschluss die Rechte eines Beteiligten unzulässig beschränkt worden sind.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 1. Dezember 1955

Rubrum

In dem Sicherungsverfahren gegen den Rentner August D. aus ██, Kreis ███████, geboren am █, wegen gefährlicher Körperverletzung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. April 1956, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED], als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 1. Dezember 1955 wird verworfen. Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Beschuldigte schlug während einer Auseinandersetzung seiner Frau mit der stumpfen Seite eines Beiles auf den Hinterkopf, so dass eine stark blutende Kopfwunde entstand; etwa eine halbe Stunde später wiederholte sich dieser Vorfall. Bei dem Beschuldigten liegt eine paranoische Entwicklung auf dem Boden einer organischen Hirnkrankheit vor; er leidet an massiven Wahnvorstellungen, Zuständen psychomotorischer Hemmung und Erregung sowie an erheblichen Störungen des Affektes. Das Landgericht hat deshalb die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Beschuldigten für die von ihm begangene gefährliche Körperverletzung verneint (§ 51 Abs. 1 StGB) und jedoch seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Beschuldigten kann keinen Erfolg haben.

Der Beschuldigte wurde am 29. Juni 1955 auf Grund eines Unterbringungsbefehls in die Landesheilanstalt eingewiesen. Am 22. November 1955, gleichzeitig mit der Eröffnung des Hauptverfahrens, wurde ihm ein Pflichtverteidiger bestellt; er ist in der Hauptverhandlung vom 1. Dezember 1955 für den Beschuldigten aufgetreten. Die Revision rügt unter Bezugnahme auf die §§ 81 Abs. 2, 140 Abs. 1 Nr. 3, § 338 Nr. 8 StPO, dass dem Beschuldigten nicht sofort bei der ersten Einweisung und Verdachtsbegründung ein Verteidiger bestellt wurde, der das ganze Verfahren hätte prüfen und gegen die einstweilige Unterbringung Beschwerde hätte einlegen können. Alle diese Rechte seien infolge der Verteidigerbestellung kurzfristig vor dem Termin dem Beschuldigten versagt gewesen. Somit behauptet die Revision, dem Gericht seien im Vorverfahren Verfahrensverstöße unterlaufen. Sie trägt aber selbst nicht vor, infolge dieser Mängel sei der Beschuldigte nicht in der Lage gewesen, sich in der Hauptverhandlung sachgerecht verteidigen zu lassen; der Tatrichter hätte aus diesem Grunde die Verhandlung von Amts wegen aussetzen sollen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist auch in der Hauptverhandlung kein Aussetzungsantrag gestellt worden. Das angefochtene Urteil beruht daher nicht auf den gerügten, vor der Hauptverhandlung liegenden angeblichen Verfahrensmängeln, sondern allenfalls auf dem Unterbleiben genügender Verteidigungsmaßnahmen in der Hauptverhandlung (RGSt 6, 441, 443; RG Rspr 4, 890, 893). Schon aus diesem Grunde kann die Verfahrensrüge nicht durchgreifen.

Im Übrigen ist zu dem Vorbringen der Revision zu bemerken:

a) Die Anordnung der einstweiligen Unterbringung hatte nicht zur Voraussetzung, dass ein Verteidiger bestellt war. Das ergibt sich aus § 126a Abs. 2 StPO. Danach sind die Vorschriften über die Verhaftung und vorläufige Festnahme eines Beschuldigten entsprechend anzuwenden. Anordnung und Vollzug der Untersuchungshaft sind aber von einer vorherigen Verteidigerbestellung nicht abhängig.

b) Die Berufung der Revision auf § 81 Abs. 2 StPO geht fehl. Eine Anordnung im Sinne des § 81 Abs. 2 StPO ist im vorliegenden Verfahren nicht getroffen worden. Allerdings hatte das Amtsgericht die körperliche Untersuchung des Beschuldigten zur Vorbereitung eines Gutachtens über seinen Geisteszustand nach Maßgabe des § 81a StPO zugelassen. Da aber die Bestimmungen des § 81 StPO für ein Verfahren, das die Anordnung der in § 81a StPO genannten Maßnahmen zum Gegenstand hat, nicht gelten (BGH JR 1956, 68), musste vor dem Erlass dieses Beschlusses ein Verteidiger weder bestellt noch gehört werden.

Ist die körperliche Untersuchung nur durchführbar, wenn der Betroffene über die Dauer der eigentlichen Untersuchung hinaus in einer Anstalt bleibt, etwa weil die Untersuchung mehrmals wiederholt werden muss, so ist freilich, wenn sich der Beschuldigte nicht selbst zum Verbleiben in der Anstalt bereit erklärt, ein Beschluss nach Maßgabe des § 81 StPO zu fassen. Dazu lag im gegebenen Falle kein Anlass vor, weil der Beschuldigte auf Grund des Unterbringungsbefehls in der Landesheilanstalt bleiben musste.

c) Eine entsprechende Anwendung des § 81 Abs. 2 StPO war schließlich nicht deshalb geboten, weil während der Unterbringung auf Antrag der Staatsanwaltschaft von der Landesheilanstalt ein Gutachten über den Geisteszustand des Beschwerdeführers erstellt wurde. Durch den Unterbringungsbefehl war ohnehin ausreichend dafür Sorge getragen, den Beschuldigten auf seinen Geisteszustand zu beobachten (RGSt 34, 306). Insoweit wurde nicht zusätzlich in seinen Freiheitsbereich eingegriffen; die Beobachtung während dieses Zeitabschnitts war lediglich eine Nebenwirkung des Unterbringungsbefehls. Mithin besteht kein innerer Grund, die für die Einweisung in eine Heilanstalt getroffene Regelung des § 81 Abs. 2 StPO auf den vorliegenden Fall entsprechend anzuwenden. Seine Rechte konnte der Beschuldigte nach Maßgabe des § 126a Abs. 2 StPO wahrnehmen: mit der Aufhebung des Unterbringungsbefehls wäre auch die Möglichkeit zur Beobachtung in der Anstalt weggefallen.

d) Da das Verfahren zur Unterbringung in einer Heilanstalt führen konnte, war zwar die Mitwirkung eines Verteidigers gemäß §§ 140 Abs. 1 Nr. 3, 141, 429a StPO notwendig, sobald der Beschuldigte zur Erklärung über die Antragsschrift aufgefordert war. Ein Verteidiger wurde ihm indes erst mit der Eröffnung des Hauptverfahrens bestellt.

Der Beschwerdeführer war mithin nicht in der Lage, sich mit seiner Hilfe auf die Antragsschrift zu erklären. Insoweit entsprach das Verfahren nicht dem § 141 StPO. Auf der Verletzung dieser Vorschrift beruht aber, wie schon ausgeführt wurde, das angefochtene Urteil nicht. Der in RGSt 20, 38 behandelte Fall war anders gelagert, weil dort dem Angeklagten der Verteidiger erst bei Beginn der Hauptverhandlung bestellt worden war und er sich mit dem Verteidiger nicht vor seiner Vernehmung verständigen konnte. Mit der dort vertretenen Rechtsauffassung steht die Ansicht des Senats nicht in Widerspruch.

e) Die Berufung auf § 338 Nr. 8 StPO geht fehl. Eine Verletzung dieser Vorschrift ist nur gegeben, wenn durch einen in der Hauptverhandlung erlassenen Beschluss des Gerichts die Rechte eines Beteiligten in unzulässiger Weise beschränkt worden sind. Um einen solchen gerichtlichen Beschluss handelt es sich hier nicht.

2. Auch die Sachrüge ist unbegründet.

Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts als gefährliche Körperverletzung lässt keinen Rechtsirrtum zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen. Für die Behauptung der Revision, der Beschuldigte habe in Notwehr gehandelt, findet sich in den Urteilsfeststellungen keine Stütze.

Die Annahme des Tatrichters, der Beschuldigte sei zurechnungsunfähig, ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Demgegenüber versagt der Hinweis der Revision auf das angeblich gute Gedächtnis des Beschuldigten.

Schließlich begegnet auch die Anwendung des § 42b StGB keinen rechtlichen Bedenken. Dass die Tat des Beschuldigten nicht als „geringfügiger Akt“ anzusehen ist, hat das Landgericht eingehend dargetan. Die mit Strafe bedrohte Handlung, die der Anlass für das Unterbringungsverfahren war, musste nicht der Allgemeinheit gefährlich erscheinen; es genügt, dass sie Ausdruck einer Geisteskrankheit ist, die die Wahrscheinlichkeit begründet, der Beschuldigte werde Taten begehen, die ihn für die Volksgemeinschaft gefährlich werden lassen (BGHSt 5, 140). Von dieser Rechtsauffassung aus hat das Landgericht das Verhalten des Beschuldigten einwandfrei gewürdigt. Seine Überzeugung, der Beschuldigte werde mit hoher Wahrscheinlichkeit wieder ähnliche strafbare Handlungen begehen, wenn er in Freiheit belassen werde, ist mit Rechtsgründen nicht anzugreifen.

Dr. AugustinDr. SauerDr. Hengsberger
KrummeSeibert