Revision verworfen: Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach Schleudern bei glatter Fahrbahn bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 753/52
- Datum
- 02.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ortsbesichtigung ist entbehrlich, wenn der Unfallhergang durch übereinstimmende Zeugenaussagen und richterliche Sachkenntnis ausreichend geklärt ist und die Besichtigung keine zusätzlichen entscheidungserheblichen Erkenntnisse erwarten lässt.
Die Feststellung von überhöhter Geschwindigkeit und unvermitteltem Lenken bei widrigen Straßenverhältnissen rechtfertigt den Schluss auf pflichtwidriges und fahrlässiges Verhalten im Straßenverkehr.
Der körperliche und geistige Zustand des Fahrers (z. B. Übermüdung und vorheriger Alkoholkonsum) kann die Fahrsicherheit so beeinträchtigen, dass der Tatrichter daraus zureichend begründet die Fahrunsicherheit und damit Fahrlässigkeit ableitet.
Unvermitteltes Ausweichen oder scharfes Lenken auf glatter Fahrbahn, das zu Kontrollverlust und Schädigung Unbeteiligter führt, erfüllt die Voraussetzungen der fahrlässigen Tötung und fahrlässigen Körperverletzung nach §§ 222, 230 StGB, wenn der Unfall für den sorgfaltswidrigen Fahrer vorhersehbar war.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 20. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Polizeiwachtmeister Hans A. ██ aus ██, geboren am ██ 1920 in ██ ███ ████, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ ███████████████████ als Vertreter, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. September 1952 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte fuhr, nachdem er sich von 22.30 Uhr bis 5.30 Uhr bei Bekannten aufgehalten und dort bis zu 3 Glas Korn, 4 Glas Wein sowie Kaffee getrunken und zwischendurch etwas gegessen hatte, mit einem Volkswagen nach Hause. Die Straßen der Stadt waren noch etwas schlüpfrig, weil es kurz zuvor geregnet hatte. In der Detmolder Straße drehte sich der Volkswagen um seine Achse und kam auf den Bürgersteig. Der Angeklagte konnte ihn, ohne dass Schaden entstand, wieder in die alte Fahrtrichtung bringen. Bei der Weiterfahrt hielt der Angeklagte eine Geschwindigkeit von etwas mehr als 40 km/h ein und kam er in die streckenweise abschüssige Ulmenstraße und sah aus einiger Entfernung zwei auf dem rechten Bürgersteig gehende Frauen. Eine von ihnen betrat die Fahrbahn, weil der Bürgersteig an dieser Stelle in einer Länge von 17 m nur für eine Person begehbar war; es befand sich dort ein Bretterzaun, an den die Gaststätte Löwenhof angrenzt.
Als der Angeklagte diesen Bretterzaun inzwischen erreicht hatte, bog er – er war bisher mit einem Abstand von 50 cm von der rechten Fahrbahnkante entfernt gefahren – plötzlich nach links ab; der Wagen kam dadurch ins Rutschen. Da der Angeklagte daraufhin scharf nach rechts steuerte, geriet der Wagen ins Schleudern, kam auf den rechten Bürgersteig und fuhr in einer Länge von 15 m etwa vom Ende des Bretterzauns an der Frontmauer des Löwenhofs entlang und teils gegen diese. Dabei erfasste er die beiden Frauen; der Angeklagte selbst wurde aus dem Wagen geschleudert. Eine der beiden Frauen erlitt tödliche Verletzungen, die andere Knieverletzungen und Prellungen am Körper.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Übertretungen der §§ 1, 9 Abs. 2 StVO, §§ 2, 7 StVZO zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
1. Die Revision macht dem Landgericht zu Unrecht den Vorwurf, eine Ortsbesichtigung nicht vorgenommen zu haben. Wenn es auch im Allgemeinen zweckmäßig und geboten sein wird, zur Aufklärung eines Verkehrsunfalls die Unfallstelle zu besichtigen, so drängte sich doch im vorliegenden Fall dieses Beweismittel dem Gericht nicht auf. Die Unfallstelle liegt, wie die Revision ausführt, wenige hundert Meter vom Sitz des Landgerichts entfernt; dass sie nicht nur den richterlichen Mitgliedern der Strafkammer bekannt war, ergibt sich aus den Urteilsgründen; es sei gerichtsbekannt. Dort wird nämlich ausgeführt, dass auf der Ulmenstraße selbst bei nassem Pflaster in dieser Straßenkrümmung Schleudergefahr auch bei zügigem Fahren für Volkswagen in der Regel nicht bestehe. Der Unfallhergang wurde überdies von den Zeugen und dem Angeklagten im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. Der Tatrichter hatte zu entscheiden, ob der Angeklagte pflichtwidrig und fahrlässig gehandelt hat. Zur Klärung dieser Frage konnte aber nach der Sachlage eine Ortsbesichtigung vorliegend nicht beitragen.
Hinzu kommt, dass das Gericht mit dem Volkswagen keine Probefahrt zu machen brauchte; denn dieser war nach dem Unfall eingehend untersucht und auf seine Fahrsicherheit nachgeprüft worden.
Soweit die Revision schließlich vorträgt, das Landgericht habe nicht alle Möglichkeiten erschöpft, um den Sachverhalt aufzuklären, ist die Rüge nicht gesetzlich begründet, weil sie nicht jene Beweismittel bezeichnet, die das Landgericht zu benützen angeblich versäumt hat.
Die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts hält im Ergebnis der Nachprüfung stand.
Ob dem Angeklagten bereits zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er auf eine längere Strecke hart an der rechten Fahrbahnkante entlangfuhr, kann dahinstehen; der Kraftfahrzeugführer hat sich in der Regel auf seiner rechten Fahrbahn rechts zu halten. Nicht zu beanstanden ist jedenfalls die Auffassung des Tatrichters, der Angeklagte sei unter den gegebenen Umständen zu schnell gefahren und habe unvermittelt nach links gesteuert, ohne sich vor Augen zu halten, dass bei seiner Geschwindigkeit wegen der Bodenbeschaffenheit der Straße die Gefahr des Schleuderns des Wagens gegeben sein konnte. Die Revision übersieht, dass das Landgericht mit dem Hinweis darauf, dass selbst bei „zügigem Tempo von ca. 40 km/h“ Volkswagen in der hier in Betracht kommenden Straßenkrümmung auch bei nassem Pflaster nicht ins Schleudern zu geraten pflegen, diese Geschwindigkeit nicht als allgemein zulässig bezeichnet hat; damit sollte lediglich die Auffassung begründet werden, der Angeklagte müsse mit einer höheren Geschwindigkeit als 40 km/h gefahren sein. Die Revision übersieht auch, dass das Landgericht die Geschwindigkeit des Angeklagten mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse und die geistige Verfassung des Angeklagten ausdrücklich als überhöht beanstandet hat. Diese Annahme gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass (§ 9 Abs. 2 StVO).
Ebensowenig stellt es einen Verstoß gegen die Denkgesetze dar, wenn das Landgericht dem Angeklagten den Vorwurf macht, mehr als erforderlich und unvermittelt nach links abgebogen zu sein (§ 1 StVO). Dass ein unvermitteltes Ausweichen eines Kraftwagens auf öligem Boden selbst bei mäßiger Geschwindigkeit eine Schleudergefahr hervorrufen kann, lehrt die Lebenserfahrung täglich. Zudem war der Angeklagte durch seine Fahrweise – er hielt sich dicht an die rechte Fahrbahnkante – gezwungen, in der Linkskurve schärfer als bisher nach links einzubiegen, wodurch bei seiner Geschwindigkeit eine Unsicherheit in die Straßenlage des Wagens getragen werden konnte. Deshalb musste das Ausweichen nach links besonders vorsichtig eingeleitet und durchgeführt werden. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich durch plötzlich auftretende Umstände gezwungen gesehen, unvermittelt nach links zu steuern, widerspricht den Urteilsfeststellungen und ist daher unbeachtlich. Da er schon aus einiger Entfernung beobachtet hatte, dass eine der beiden Frauen sich auf seiner Fahrbahn bewegte, konnte er dem Ausweichen so rechtzeitig beginnen, dass eine Schleudergefahr vermieden wurde. Dazu musste ihm der Vorfall, der sich zuvor auf der Detmolder Straße infolge seiner Fahrweise zugetragen hatte, besonderen Anlass geben.
Die Bedenken, die das Landgericht über die Fahrsicherheit des Angeklagten angestellt hat (§ 2 StVZO), greift die Revision ohne Erfolg an. Wenn der Tatrichter dabei ausführt, eine durchwachte Nacht, in der Schnaps und Wein getrunken und eine angeregte Unterhaltung geführt werde, nutze die körperlichen und geistigen Kräfte des Angeklagten in stärkerem Maße ab, als es ein regelmäßiger Nachtdienst zu tun pflege, so liegt darin kein Widerspruch gegen die allgemeine Lebenserfahrung. Die Revision meint zwar, die Übermüdung des Angeklagten müsse durch den Unfall in der Detmolder Straße beseitigt gewesen sein; das Landgericht habe es fehlerhaft versäumt, diese Frage zu prüfen. Indes ergeben die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang, dass die Übermüdung des Angeklagten nach der Überzeugung des Tatrichters beim zweiten Unfall noch angedauert hat. Diese Auffassung enthält keinen Verstoß gegen die Denkgesetze.
Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung wird von den Feststellungen getragen; der Angeklagte hat, wie er unvermittelt nach links steuerte, zu schnell gefahren, die Herrschaft über seinen Wagen verloren und dieser war fahrunsicher; geriet dadurch ins Schleudern und erfasste, ohne dass der Angeklagte es verhindern konnte, die beiden Frauen, die sich wieder auf dem rechten Gehsteig befanden (§§ 222, 230 StGB).
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch die Voraussehbarkeit des Unfalls und seiner Folgen bejaht.
3. Die Strafzumessungserwägungen lassen einen Rechtsirrtum nicht hervortreten. Entgegen der Auffassung der Revision ist ein Mitverschulden der Frauen nicht gegeben. Sie wurden angefahren, als sie sich wieder auf dem rechten Bürgersteig der Straße befanden. Im Übrigen konnte damit gerechnet werden, dass genugend Raum zum Vorbeifahren auch dann noch vorhanden war, als eine der Frauen auf die Länge des Bretterzauns auf der Fahrbahn des Angeklagten sich bewegte. Die Straße ist 7,10 m breit und war zu jener Zeit frei von weiteren Verkehrsteilnehmern.
| Engels | Dr. Augustin | ||
| Krumme |