Revision: Hehlerei – Mitwirkung zum Absatz erfordert Billigung der Weiterveräußerung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 751/51
- Datum
- 22.08.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 StGB) in Gestalt der Mitwirkung zum Absatz genügt äußerlich die Ermöglichung des Abtransports und der Weitergabe des Diebesguts durch Bereitstellung von Transportmitteln und Hilfeleistungen.
Vorsatz hinsichtlich der strafbaren Vortat und das Handeln „des Vorteils wegen“ können auch bei erstrebtem rechtmäßigem Vorteil (z. B. Erstattung eines Kaufpreises) vorliegen; der Vorteil muss nicht rechtswidrig sein.
Zur Bejahung der Mitwirkung zum Absatz ist erforderlich, dass der Beteiligte zumindest mit bedingtem Vorsatz die Weiterveräußerung der gestohlenen Sache an einen Dritten gerechnet und innerlich gebilligt hat.
Maßnahmen, die allein auf die Rückgängigmachung eines Kaufvertrags mit den Dieben und die Rückgabe an den Eigentümer gerichtet sind, begründen keine Mitwirkung zum Absatz im Sinne des § 259 StGB.
Ein Nichtbeteiligter am Diebstahl ist nicht verpflichtet, die Rückgabe des gestohlenen Gutes zu veranlassen; strafbar wird sein Verhalten nur, soweit er mit (auch bedingtem) Vorsatz zur Aufrechterhaltung oder Verschlechterung der durch die Tat geschaffenen Vermögenslage beiträgt.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 22. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Händler ██████, dort geboren am ████████ 1897,
wegen Hehlerei
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. August 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krume als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Hantel Bundesrichter Dr. Férchner Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ████████████ █ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ █████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 22. Juni 1951, soweit dieser verurteilt ist, samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte, der einen Rohproduktenhandel betreibt, handelt auch mit Altmetallen. Am frühen Morgen des 22. Januar 1951 hatte sein im Geschäft als Lagerverwalter tätiger Bruder Karl ███ insgesamt neunzehn Potguss-Walzenlager, die die rechtskräftig abgeurteilten früheren Mitangeklagten ████████ und Werner ███ zusammen mit einem nicht ermittelten Diebesgenossen aus dem Lager des Hüttenwerkes in ███ mittels Einbruchs und Einsteigens gestohlen hatten, in Kenntnis des Diebstahls zum Preise von 1492 DM angekauft, teils um dem Geschäft des Angeklagten einen größeren Gewinn zu verschaffen, teils um im Bunde mit den Dieben an dem Diebstahlserlös selbst teilzuhaben; den Kaufpreis hatte er durch den Angestellten █, aus der Geschäftskasse des Angeklagten an Werner ███ auszahlen lassen. Als der Angeklagte am Vormittag des 22. Januar 1951 auf seinem Lagerplatz die Walzenlager erkannte, er erkannte sofort, dass diese aus einem größeren Bestand stammten und gestohlen sein mussten. Er stellte seinen Bruder wegen des Ankaufs zur Rede und verlangte, da er mit der Angelegenheit nichts zu tun haben, andererseits aber „unter allen Umständen“ sein Geld wiederbekommen wollte, dass Karl ███ das „Zeugs“ sofort vom Lagerplatz wegschaffen und ihm die verauslagten 1492 DM zurtickerstatten solle. Zu diesem Zweck stellte er seinem Bruder einen seiner Lastkraftwagen zur Verfügung und erklärte sich ferner damit einverstanden, dass ███ und ein Arbeiter des Geschäfts beim Aufladen der Potgusslager behilflich waren. Karl ███ verkaufte die Lager an einen unbekannt gebliebenen Abnehmer und zahlte einige Tage später dem Angeklagten die der Geschäftskasse entnommenen 1492 DM zurück.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat das Landgericht den Angeklagten der Hehlerei nach § 259 StGB in Gestalt des „Mitwirkens zum Absatz“ schuldig erkannt und ihn hiervon wegen an Stelle von zwei Monaten Gefängnis zur Geldstrafe von eintausendfünfhundert DM verurteilt.
Die auf die Verletzung des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist begründet.
Zur äußeren Tatseite begegnet die Verurteilung wegen Hehlerei zwar keinen Bedenken. Wie das Landgericht zutreffend annimmt, hat der Angeklagte dadurch im Sinne des § 259 StGB zum Absatz der gestohlenen Walzenlager bei anderen mitgewirkt, dass er seinem Bruder die sofortige Wegschaffung der Lager befahl, ihm einen Lastkraftwagen zum Transport sowie zwei Arbeitskräfte zur Mithilfe beim Aufladen zur Verfügung stellte und es ihm so ermöglichte, das Diebesgut einem Hehler zuzuführen. Auch die Feststellungen zum inneren Tatbestand sind insoweit bedenkenfrei, als sie die Kenntnis von der strafbaren Vortat und das Handeln „des Vorteils wegen“ betreffen. An der eigennützigen Absicht in letzterem Sinne fehlt es nicht etwa deshalb, weil der Angeklagte gegen seinen Bruder einen Rechtsanspruch auf Erstattung der der Geschäftskasse entnommenen 1492 DM hatte; denn der von dem Hehler erstrebte Vorteil braucht kein rechtswidriger zu sein (RG Goldt Arch 65, 544). Ebensowenig ist von Bedeutung, dass der Angeklagte den Ankauf des Diebesgutes durch seinen Bruder nicht gebilligt und auf der sofortigen Wegschaffung bestanden hat. Nicht hinreichend festgestellt ist jedoch, dass der Angeklagte zu dem Absatz des Diebesguts durch seinen Bruder bewusst und gewollt mitgewirkt hat. Das war nur der Fall, wenn er mit der Weiterveräußerung der Walzenlager durch seinen Bruder an einen Dritten mindestens gerechnet und sie innerlich gebilligt hat. Wie seine Äußerungen gegenüber seinem Bruder, dieser solle das „Zeugs“ vom Lagerplatz wegschaffen und ihm den Betrag von 1492 DM zurückerstatten, enthält nicht diese Feststellung. Sie lässt ebenso die Auslegung zu, dass der Angeklagte in Erwägung gezogen hat, sein Bruder solle den Kaufvertrag mit den Dieben rückgängig machen und ihnen gegen Rückerstattung des Kaufpreises die Walzenlager wieder aushändigen. Nach den Urteilsgründen (Bl. 13 unten und 14 oben UA) hat auch der Angeklagte hierauf auch ausdrücklich berufen. Das Landgericht hat diese Schutzbehauptung allerdings für unbeachtlich erklärt, weil der Angeklagte nicht für die Rückgabe des gestohlenen Gutes an den rechtmäßigen Besitzer gesorgt, sondern dazu mitgewirkt habe, das Gut von dem Bestohlenen weiter zu entfernen. Dem kann nicht beigetreten werden. Der Angeklagte, der an dem Diebstahl der Walzenlager und ihrem hehlerischen Ankauf durch seinen Bruder nicht beteiligt war, brauchte nicht dafür zu sorgen, dass die Lager dem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer zurückgegeben wurden. Er durfte nur nicht mit – sei es auch nur bedingtem – Vorsatz dazu beitragen, dass die durch den Diebstahl geschaffene rechtswidrige Vermögenslage durch Veräußerung des Diebesguts an einen Dritten oder durch andere Handlungen im Sinne des § 259 StGB zum Nachteil des Geschädigten aufrechterhalten oder gar verschlechtert wurde. Die Rückgängigmachung des Kaufvertrages mit den Dieben hatte keine solche Folge gehabt; vielmehr wäre nur die Lage wiederhergestellt worden, wie sie vor dem Ankauf des Diebesgutes durch Karl ███ bestanden hatte.
Auf die Revision des Angeklagten war hiernach das Urteil, soweit er verurteilt ist, samt den Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Hantel Dr. Peetz Dr. Augustin Dr. Férchner