Revision verworfen: Fahrlässige Tötung beim Überholen — Sorgfaltspflicht nach §1 StVO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 750/52
- Datum
- 30.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung des § 244 StPO liegt nicht bereits vor, wenn das Gericht ohne ärztliches Gutachten die Glaubwürdigkeit eines Zeugen aufgrund eigener Lebenserfahrung und durch andere Zeugenaussagen zuverlässig beurteilen kann.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 4 StPO ist zulässig, wenn die sonstige Beweislage dem Tatrichter eine tragfähige Beurteilung ohne zusätzliche gutachterliche Feststellungen ermöglicht.
Für die Feststellung technischer Unfallabläufe verlangt das Gericht nicht grundsätzlich ein Sachverständigengutachten, sofern Wahrnehmungen am Unfallort und die sonstige Untersuchung eine eigene, nachvollziehbare Meinungsbildung zulassen.
Ein Kraftfahrer verletzt die aus § 1 StVO folgende Rücksichtnahmepflicht, wenn er beim Einleiten eines Überholvorgangs einen erkennbar am Fahrbahnrand stehenden Radfahrer nicht beachtet und dadurch einen Unfall herbeiführt; Vorhersehbarkeit bemisst sich nach allgemeiner Lebenserfahrung und gebotener Sorgfalt.
Verkehrswidriges Verhalten des Opfers entbindet den Täter nicht von der Sorgfaltspflicht, sofern der Täter das Verhalten bei Anwendung der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte erkennen und den Unfall durch angepasste Fahrweise vermeiden können; ein etwaiges Mitverschulden ist strafmildernd zu berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 13. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Friedrich Wilhelm B ██ aus [REDACTED], geboren am █, wegen fahrlässiger Tötung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Grosse als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Martin als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 13. September 1952 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte steuerte seinen 11 m langen Lastzug, bestehend aus Motorwagen und Anhänger, in Hoxter durch die 5,20 m breite Stummrigestraße. Da vor ihm ein mit langen Brettern beladenes Pferdefuhrwerk fuhr und Gegenverkehr vorhanden war, musste er seine Geschwindigkeit auf etwa 10 km/h herabsetzen; er hielt sich scharf rechts, nur einige Handbreit von der rechten Bordsteinkante entfernt. Als an einer breiteren Stelle der Straße ihm Gelegenheit gegeben schien, das Fuhrwerk zu überholen, bog er zur Straßenmitte ein; dadurch schwenkte der hintere Teil des Motorwagens nach rechts aus der Fahrtrichtung und streifte den 11 Jahre alten Schüler ████, der mit einem Damenfahrrad hart am Bürgersteig hielt. Er hatte das Rad zwischen den Beinen, den rechten Fuß auf dem Bürgersteig, den linken auf dem Fahrdamm oder dem linken Pedal des Rades.
Der Junge hatte an dieser Stelle bereits einige Zeit gestanden, das Nahen des Lastzuges gehört und sich nach diesem umgesehen. Er wurde von dem hinteren Teil des Motorwagens umgerissen, geriet unter die Räder des Anhängers und wurde überfahren; er war sofort tot.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der §§ 1, 49 StVO anstelle einer verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zu 600 DM Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
1. Die Rüge der Verletzung des § 244 StPO greift nicht durch. Der Verteidiger des Angeklagten hatte im Laufe seines Schlussvortrags den Hilfsantrag gestellt, einen ärztlichen Gutachter darüber zu hören, ob die Kopfverletzung des Zeugen ███, der Angaben über den Unfallhergang gemacht hatte, Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Bekundungen begründe. Das Landgericht hat den Antrag in den Urteilsgründen abgelehnt, weil „seine Feststellungen nicht entscheidend von den Aussagen des Zeugen ███, sondern auch von den Angaben der Zeugen ██████ und ██ getragen würden, so dass zusätzlich gutachtliche Feststellungen über die Kopfverletzung des ███ nicht getroffen werden mussten“. Geht man davon aus, dass mit dem Hilfsantrag ein echter Beweisantrag gestellt und nicht nur ein Beweis angeregt war, unterstellt man ferner, dass der Zeuge zur ärztlichen Untersuchung bereit war – sonst wäre das Beweisangebot als unzulässig anzusehen (§ 81 Abs. 1 StPO –, so durfte der Antrag nur aus den in der Prozessordnung genannten Gründen abgelehnt werden. Wenn auch der Wortlaut der vom Landgericht gegebenen Begründung der Ablehnung des Beweisangebots insoweit Zweifel offen lässt, so ergibt sich doch aus dem Zusammenhang der übrigen Urteilsgründe, dass der Tatrichter die Zurückweisung des Antrages auf § 244 Abs. 4 StPO gestützt hat.
Danach leidet ███ seit einer Kopfverletzung zeitweilig an Gedächtnisschwund; das spricht aber, wie die Strafkammer ausführt, nicht gegen die Richtigkeit seiner Angaben über Tatsachen, deren er sich genau erinnert hat. Er war bemüht, nur das zu sagen, was er noch fest im Gedächtnis hatte. In wesentlichen Punkten wurden seine Angaben durch Bekundungen der Zeugen ██████ und █████ bestätigt; die Lebenserfahrung lässt nach Auffassung des Tatrichters die Darstellung des Zeugen auch als wahrscheinlich und glaubhaft ansehen. Unter diesen Umständen sah sich der Tatrichter auch ohne Hilfe eines medizinischen Sachverständigen in der Lage zu entscheiden, dass jedenfalls im vorliegenden Fall die Kopfverletzung des ███ zu Zweifeln an der Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit der Zeugenaussage keinen Anlass geben konnte. Damit hat sich aber die Strafkammer nicht eine ihr nicht zukommende Sachkunde zugelegt; sie konnte sich auf Grund eigener Lebenskenntnis und Erfahrung mit Rücksicht auf das Ergebnis der Beweisaufnahme die Entscheidung über jenes Beweisthema zutrauen. Ein Verstoß gegen § 244 StPO ist mithin nicht zu erkennen.
2. Zu der Feststellung, der hintere Teil des Motorwagens sei nach rechts aus der Fahrtrichtung ausgeschwenkt, als der Motorwagen etwas zur Straßenmitte einbog, bedurfte das Landgericht keines Kraftfahrzeugsachverständigen. Es war an der Hand der Wahrnehmungen und auf Grund der an der Unfallstelle vorgenommenen Untersuchung des Unfallhergangs zu eigener Meinungsbildung durchaus in der Lage. Daher ist die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht begründet.
3. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist nicht zu beanstanden. Es verstößt nicht gegen die Denkgesetze, wenn das Landgericht annimmt, bei dem Einbiegen des Motorwagens habe dessen hinterer Teil eine leichte Wendung nach rechts gemacht. Aus den Urteilsfeststellungen ergibt sich auch nicht, dass an der Unfallstelle Fahrspuren des Motorwagens festgestellt wurden. Es ist daher dem Revisionsgericht nicht möglich nachzuprüfen, ob sich der vom Landgericht angenommene Unfallhergang mit angeblichen Fahrspuren vereinbaren lässt. Die Vermutung der Revision, der Junge habe versucht, auf das Rad zu steigen, und dabei unvorsichtige Bewegungen gemacht, findet in den Urteilsfeststellungen keine Stütze.
4. Für den von ihm verursachten Tod des Kindes ist der Angeklagte verantwortlich. Obwohl der Junge mit seinem Fahrrad sich schon auf der Fahrbahn befand, als der Angeklagte noch 80 bis 100 m von der Unfallstelle entfernt war, hat dieser ihn nicht wahrgenommen; er hätte ihn spätestens dann beachten können und müssen, als er sich entschloss, das Fuhrwerk, das sich vor ihm bewegte, zu überholen. Es war in diesem Zeitpunkt an ███ vorbeigefahren, der noch etwa 10 m vom Motorwagen entfernt war. Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob es dem Angeklagten angesichts der Enge der Straße und des Gegenverkehrs nicht schon zum Vorwurf gereicht, dass er an dieser Stelle zum Überholen angesetzt hat. Auf die mangelnde Sorgfalt bei der Beachtung der Straße ist es zurückzuführen, dass der Angeklagte die Überholung ohne genügenden seitlichen Abstand von dem Jungen einleitete und auf diese Weise den Unfall herbeiführte (vgl. § 1 StVO).
Der Auffassung der Revision, der Unfall sei für den Angeklagten nicht voraussehbar gewesen, kann nicht gefolgt werden. Dass er bei Anwendung der gebotenen und ihm auch möglichen Sorgfalt in der Lage war vorauszusehen, dass er infolge mangelnder Beobachtung der Straße einen Unfall mit tödlichem Erfolg herbeiführen könne, stellt das Landgericht zwar nicht ausdrücklich fest. Daran kann aber nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht gezweifelt werden. Die Einzelheiten des tatsächlichen Unfallhergangs brauchten dem Angeklagten nicht voraussehbar zu sein. Selbst wenn, wie die Revision behauptet, für jene Straße ein allgemeines Anhalteverbot in Kraft war, das der Junge also übertreten hätte, so ändert dieser Umstand die rechtliche Beurteilung nicht. Freilich braucht der Kraftfahrer das Verhalten eines anderen Straßenbenutzers, das außerhalb aller Lebenserfahrung liegt, nicht in Rechnung zu stellen (RGSt 73, 370). Es muss auch von jugendlichen Radfahrern im Allgemeinen erwartet werden, dass sie sich im Straßenverkehr vorschriftsmäßig verhalten (VRS 4, 61). Hat aber ein Kraftfahrer das verkehrswidrige Verhalten eines anderen beobachtet oder hätte er es bei Anwendung der gebotenen und ihm auch möglichen Sorgfalt beobachten können und müssen, so muss er diesem Verhalten so begegnen, dass ein Unfall vermieden wird. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Pflicht, im Straßenverkehr gegenseitig Rücksicht zu nehmen (§ 1 StVO). Er kann sich unter solchen Umständen nicht darauf berufen, das Verhalten des anderen sei unvorhersehbar gewesen. Der Angeklagte hätte rechtzeitig wahrnehmen können, dass der Junge seine Stellung am Bordstein der Straße auch dann noch unverändert beibehielt, als die Begegnung mit ihm unmittelbar bevorstand. Er hatte keinen Anhalt dafür, dass der Junge nunmehr mit seinem Rade von der Straße auf den Bürgersteig treten werde. Er hätte daher, wenn er den Überholungsvorgang einleiten wollte, darauf achten müssen, dass er den Radfahrer nicht streife. Von einem unvorhersehbaren Verhalten des Jungen kann daher nicht gesprochen werden.
Dass der Unfall nicht allein auf dem Verschulden des Angeklagten beruht, sondern auch auf die Unvorsichtigkeit des ██ zurückzuführen ist, hat das Landgericht bei der Strafzumessung beachtet, die auch im Übrigen keine den Angeklagten benachteiligende Rechtsverletzung erkennen lässt.
| Engels | Krumme | Martin | |||
| Grosse | Dr. Augustin |