Teilweise Einstellung des Verfahrens nach §154 Abs.2 StPO wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 74/99
- Datum
- 12.08.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO einstellen; insoweit entfallen die Verurteilungen und die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Die teilweise Einstellung führt zum Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen, berührt aber nicht zwingend den Ausspruch über die Gesamtstrafe, wenn der verbleibende Unrechts‑ und Schuldgehalt sowie die übrigen Einzelstrafen eine Änderung der Gesamtstrafe nicht erfordern.
Die Überprüfung des Urteils im Revisionsverfahren nach § 349 Abs. 2 StPO bleibt auch bei teilweiser Einstellung bestehen; ergeben sich keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten, sind die Revisionen zu verwerfen.
Änderungen der Schuldsprüche infolge teilweiser Einstellung sind vom Revisionsgericht vorzunehmen; weitergehende Revisionseinwendungen sind gesondert auf Rechtsfehler zu prüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Magdeburg, 30. Juni 1998
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 12. August 1999 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO
Tenor
1. Das Verfahren wird gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit die Angeklagten wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zum Nachteil der Techniker Krankenkasse für die Monate März, Mai, Juni und Oktober 1995 verurteilt worden sind.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 30. Juni 1998 in den Schuldsprüchen dahin geändert, dass a) der Angeklagte K.__ des versuchten Betruges, der vorsätzlichen unterlassenen Konkursanmeldung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 17 Fällen, b) der Angeklagte St.__ des leichtfertigen Subventionsbetruges, der vorsätzlichen unterlassenen Konkursanmeldung und des Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 17 Fällen schuldig ist.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten K.__ wegen „versuchten Betruges in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Konkursverschleppung und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 21 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten, den Angeklagten St.__ wegen „leichtfertigen Subventionsbetruges in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Konkursverschleppung und wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in 21 Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen hat es jeweils zur Bewährung ausgesetzt und die Angeklagten im Übrigen freigesprochen. Mit ihren Revisionen gegen dieses Urteil rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte K.__ erhebt darüber hinaus Verfahrensbeschwerden.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit die Angeklagten wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt zum Nachteil der Techniker Krankenkasse für die Monate März, Mai, Juni und Oktober 1995 verurteilt worden sind (UA 38, 39).
Unter Berücksichtigung der teilweisen Verfahrenseinstellung und der hierdurch bedingten Änderung der Schuldsprüche hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat zwar den Wegfall der insoweit verhängten Einzelstrafen (jeweils dreimal 1 Monat Freiheitsstrafe und einmal 10 Tagessätze Geldstrafe) zur Folge; die Aussprüche über die Gesamtstrafen bleiben hiervon jedoch unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf den verbleibenden Unrechts- und Schuldgehalt und die bei beiden Angeklagten bestehen bleibenden 19 Einzelstrafen ausschließen, dass sich der Wegfall der Strafen auf die Gesamtstrafen ausgewirkt hätte.
Meyer-Goßner Kuckein Athing Solin-Stojanovic Richter am BGH
Dr. Ernemann ist wegen Urlaubs an der Unterzeichnung verhindert.