Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer Kuppelei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 749/51
- Datum
- 07.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erfüllung des Tatbestands der erschwerten Kuppelei genügt das Schaffen einer günstigen Gelegenheit zur Unzuchtsausübung; es ist nicht erforderlich, dass der tatsächliche Geschlechtsverkehr nachgewiesen wird.
Für den inneren Tatbestand der erschwerten Kuppelei genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis) hinsichtlich der Förderung der erwarteten Unzuchtsausübung durch die eigene Tätigkeit.
Eltern, die durch ihr Verhalten eine günstige Gelegenheit zur Unzucht ihres Kindes schaffen und dies in Kauf nehmen, können sich wegen schwerer Kuppelei strafbar machen.
Die tatrichterliche Würdigung von Tatsachen und die Feststellung des Verschuldens sind vom Revisionsgericht bei tragfähigen Feststellungen nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 31. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen 1. den Arbeiter ███ ███, ███████ und Anna █, █████, ██, geboren am ██ ██, ████ in ██,
wegen schwerer Kuppelei,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 31. Juli 1951 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Eheleute ██ ████ sind wegen gemeinschaftlicher schwerer Kuppelei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von je sechs Monaten verurteilt worden. Ihre Revisionen rügen die Sachbeschwerde; sie sind nicht begründet.
1. Die Annahme einer fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Kuppelei (§ 181 Abs. 1 StGB) wird von den Feststellungen des Urteils getragen. Danach haben die beiden Angeklagten Ostern 1951 ihrer minderjährigen Tochter Elisabeth mit ihrem Freunde Arnold ████████████████ bei der Heimkehr von einer gemeinsamen Reise ein Bett des elterlichen Schlafzimmers überlassen. Sie richteten es in der Folgezeit so ein, dass ihre Tochter mit ████████████████ in der Küche schlief. Zu diesem Zwecke wurde dort eine bequeme Couch aufgestellt. Die Angeklagten wussten, dass die beiden jungen Leute ehelich miteinander verkehrten.
Die in der Revisionsinstanz vorgetragene Behauptung, die Ehefrau ████ habe nicht selbständig gehandelt, sondern vielmehr nur dem bestimmenden Einfluss ihres Mannes nachgegeben, ihr Tatbeitrag könne daher nur als Beihilfe gewertet werden, steht im Widerspruch zu den gegenteiligen Feststellungen des Urteils. Worin die Voraussetzungen eines übergesetzlichen Notstandes der angeklagten Ehefrau bestehen sollen, ist nicht ersichtlich.
2. a) Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der erschwerten Kuppelei sind auch im zweiten Fall nachgewiesen. Beide Angeklagten haben die Gelegenheit zur Ausübung der Unzucht dadurch geschaffen, dass sie ihren minderjährigen Sohn Egon im April 1951 in der Küche gemeinsam mit der Hausgehilfin Elisabeth █████████████ ließen. Sie wollten zwar die Tür zwischen ihrem Schlafzimmer und der Küche in dieser Nacht offen gelassen und ihrem Sohn verboten haben, das Mädchen in Ruhe zu lassen. Ihre Maßnahmen waren aber nach Auffassung des Landgerichts nicht geeignet, die günstige Gelegenheit zur Unzuchtsausübung zu beseitigen, die der Unzucht Vorsatz leistende Tätigkeit der Angeklagten ungeschehen zu machen. Darauf, ob es in dieser Nacht tatsächlich zum Geschlechtsverkehr gekommen ist, kommt es nicht entscheidend an. Zur Erfüllung des Tatbestandes genügt es, dass auch nur eine der verkuppelten Personen zur Unzuchtsausübung bereit war (RGSt 40, 321; 44, 176; UPR 1936 Nr. 1201). Dem Urteilszusammenhang ist zu entnehmen, dass diese Neigung bei dem Sohn Egon vorhanden war. Er stand bereits vorher in geschlechtlichen Beziehungen zur ████. Die Angeklagten nahmen selbst seine Bereitschaft an, wenn sie ihm geboten, das Mädchen in dieser Nacht in Ruhe zu lassen. Sie schufen somit durch die Weisung an ihn, in der Küche gemeinsam mit dem Mädchen zu schlafen, bessere Bedingungen zur Unzuchtsausübung, als sie vorher bestanden hatten. Dabei standen sie zu der „verkuppelten“ Person in dem Verhältnis von Eltern zu Kind (vgl. RG HRR 1928 Nr. 484).
b) Für den inneren Tatbestand des § 181 StGB sind Bewusstsein und Wille erforderlich, der erwarteten Unzuchtsausübung durch die unterstützte Person mit der eigenen Tätigkeit förderlich zu sein (RGSt 29, 108). Die Angeklagten waren sich nach den Urteilsfeststellungen bewusst, dass ihre Vorsichtsmaßnahmen nicht geeignet waren, die von ihnen geschaffene Gelegenheit zur Unzuchtsausübung zu beseitigen. Sie hatten auch nach der Überzeugung des Landgerichts gegen einen Geschlechtsverkehr ihres Sohnes mit dem Mädchen in dieser Nacht ernstlich nichts einzuwenden, waren also auch damit einverstanden, dass ihr Sohn entgegen der ihm erteilten Ermahnung unzüchtige Handlungen mit dem Mädchen vornahm. Hätten sie dies unterbinden wollen, so hätten sie ihn, wie sonst üblich, im Kinderzimmer schlafen lassen können. Hieraus ergibt sich, dass die Angeklagten mindestens den für die innere Tatseite des § 181 StGB ausreichenden bedingten Vorsatz hatten. Das Landgericht hat mit Rücksicht auf die Bedenkenlosigkeit, mit der die Angeklagten den intimen Verkehr ihrer Tochter mit ██████████████ hinnahmen, angenommen, dass sie auch keine moralischen Bedenken gegen einen Geschlechtsverkehr ihres Sohnes mit der ██████████████ hatten. Diese tatrichterliche Würdigung, die die Revision bekämpft, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.
3. Auch die Strafzumessungsgründe enthalten keinen Rechtsirrtum. Das Landgericht hat ohne Rechtsverstoß das Verschulden beider Ehegatten als gleich schwer gewertet.
Die Revisionen können sonach keinen Erfolg haben.
| Krumme | Dr. Engels | Hille | |||
| Groß | Dr. Augustin |