Verwerfung von Entscheidungen über Revision und Wiedereinsetzung wegen Fristversäumnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 74/93
- Datum
- 09.03.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist unzulässig, wenn er nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses gestellt wird.
Die Verwerfung einer nicht fristgerecht begründeten Revision durch das Landgericht ist gerechtfertigt, wenn die Revisionsbegründungsfrist nicht eingehalten wird.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 2 StPO erfordert, dass die versäumte Handlung nachgeholt oder glaubhaft gemacht wird, dass die Fristwahrung ohne eigenes Verschulden verhindert war.
Fehlt sowohl die fristgemäße Nachholung der Revisionsbegründung als auch die glaubhafte Darlegung des Nichtverschuldens, ist die Wiedereinsetzung unzulässig und ein weiteres Abwarten der Entscheidung entbehrlich.
Vorinstanzen
großen Strafkammer des Landgericht Münster bei dem Amtsgericht Bocholt, 15. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 74/93 vom 9. März 1993 in der Strafsache gegen ████, geboren am ██ █ 1968 in ████, zur Zeit in Haft, wegen Beihilfe zum schweren Raub u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. März 1993 gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1, § 46 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Münster bei dem Amtsgericht Bocholt vom 15. Oktober 1992 werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Verwerfungsbeschlusses des Landgerichts gestellt worden (§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) und daher unzulässig. Der Verwerfungsbeschluss war dem Verteidiger des Angeklagten am 7. Januar 1993 und dem Angeklagten am 8. Januar 1993 zugestellt worden. Die Antragsfrist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO lief am 15. Januar 1993 ab. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging aber erst am 16. Januar 1993 und damit verspätet bei Gericht ein.
Im Übrigen wäre der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch unbegründet. Der Angeklagte hat die von ihm gegen das Urteil vom 15. Oktober 1992 eingelegte Revision nicht innerhalb der bis 21. Dezember 1992 laufenden Frist begründet. Der seine Revision verwerfende Beschluss des Landgerichts vom 28. Dezember 1992 ist deshalb zu Recht ergangen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist ist ebenfalls unzulässig, weil weder die Begründung der Revision fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).
Bei dieser Sachlage war ein weiteres Zuwarten mit der Entscheidung nicht veranlasst.
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