Teilaufhebung des Freispruchs wegen versuchter Nötigung; Vollrausch und Verurteilung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 74/90
- Datum
- 10.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vorsätzlicher Vollrausch (§ 323a StGB) setzt voraus, dass sich der Täter bewusst durch Alkohol in einen Rausch versetzt hat; eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit infolge seelischer Abartigkeit schließt die Annahme des Vorsatzes für das Sich-Versetzen nicht automatisch aus.
Aus dem äußeren Tatverhalten folgt nicht ohne weiteres ein natürlicher Tötungsvorsatz; personenbedingte Besonderheiten des Täters können die Überzeugung vom Vorliegen eines Tötungsvorsatzes ausschließen.
Ist eine Tat als Teil eines einheitlichen geschichtlichen Vorgangs in der Anklage enthalten, erfasst die Anklage auch in der Hauptverhandlung offenbar unterschiedliche Tatvarianten dieses Vorgangs; ein Freispruch mit der Begründung, die Tat sei nicht angeklagt, ist insoweit nicht zulässig (§ 264 StPO).
Eine wegen vorsätzlichen Vollrausches verhängte Strafe erfasst auch andere in demselben rauschbedingten Zustand begangene rechtswidrige Taten und kann daher diese Taten bei der Strafzumessung berücksichtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Zweibrücken, 5. Oktober 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
Hans B ████ aus ████████, dort geboren am █████████████████, 1960, zur Zeit untergebracht, Michael B █████ aus ████████, dort geboren am █████████████████, 1967,
wegen 1. vorsätzlichen Vollrausches, 2. gefährlicher Körperverletzung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Mai 1990, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jahnke als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Dr. Steindorf Blauth Dr. Maatz als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ███████ aus ███ für den Angeklagten Hans ████,
Rechtsanwalt █████ aus ███ für den Angeklagten Michael ████ als Verteidiger,
Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 5. Oktober 1989 insoweit aufgehoben, als der Angeklagte Hans B freigesprochen worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Die Kosten der Revision einschließlich der den beiden Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Hans B wegen vorsätzlichen Vollrausches in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Den Angeklagten Michael B hat es wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer Revision, die sie hinsichtlich des Angeklagten Hans █████ in zulässiger Weise auf die Fälle II Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe beschränkt hat, die Verletzung materiellen Rechts;
sie beanstandet ferner den Teilfreispruch des Angeklagten Hans ██████. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nur bezüglich des Angeklagten Michael B und hinsichtlich des Teilfreispruchs des Angeklagten Hans B vertreten wird, führt lediglich zum Wegfall des Freispruchs; im Übrigen hat es keinen Erfolg.
I. Die Revision hinsichtlich des Angeklagten Hans B
1. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, die Strafkammer habe in den Fällen II Nr. 1 bis 3 der Urteilsgründe zu Unrecht das Vorliegen eines Vollrauschs (§ 323a StGB) angenommen, setzt sie sich mit den das Revisionsgericht bindenden, rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts in Widerspruch. Danach hatte der aufgrund einer mittelgradigen Persönlichkeitsstörung, die als schwere seelische Abartigkeit einzuordnen ist, erheblich vermindert schuldfähige Angeklagte in allen Fällen eine nicht mehr feststellbare Menge Alkohol getrunken (im Fall 1 Bier, im Fall 2 Rotwein, im Fall 3 war die Art des Alkohols nicht feststellbar, dieser jedoch deutlich zu riechen). Aus dem allgemeinen Trinkverhalten des Angeklagten (UA 29) hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei geschlossen, dass er in allen Fällen eine ähnlich hohe Blutalkoholkonzentration wie im Fall 4 – nämlich über 2 ‰ – gehabt habe. Daraus ist zu entnehmen, dass die Strafkammer in allen Fällen vom Vorliegen eines Rausches überzeugt war. Dieser hat nach ihren Feststellungen nicht ausschließbar zum Verlust der Steuerungsfähigkeit geführt.
Es lässt demnach einen Rechtsfehler nicht erkennen, wenn die Strafkammer davon ausgegangen ist, dass sich der Angeklagte im aufgrund seiner Persönlichkeitsstörung bestehenden Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit durch die Aufnahme von Alkohol bedingt vorsätzlich in einen Rauschzustand versetzt hat, der dann möglicherweise zu seiner völligen Schuldunfähigkeit geführt hat.
2. Auch die Beanstandung der Beschwerdeführerin, das Landgericht habe im Fall 1 zu Unrecht einen natürlichen Tötungsvorsatz verneint, geht fehl. Allein aus dem äußeren Tatverhalten musste nicht auf einen Tötungswillen oder auf die billigende Inkaufnahme des Tötungserfolges geschlossen werden (vgl. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 12; BGH NStZ 1983, 407; JZ 1990, 297). Dass das Landgericht sich wegen der in der Person des Angeklagten liegenden Besonderheiten (vgl. UA 31) von dem Vorliegen eines natürlichen Tötungsvorsatzes nicht überzeugen konnte, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Im Übrigen weist der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hin, dass auch die Annahme eines Totschlags als Rauschtat an der Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrauschs nichts ändern würde und auszuschließen ist, dass das Landgericht bei Bejahung eines Tötungsvorsatzes eine höhere Strafe verhängt hätte, da die nach §§ 323a, 21, 49 Abs. 1 StGB ausgesprochene Strafe ohnehin nur drei Monate unter der Höchststrafe liegt.
3. Der (Teil-)Freispruch kann hingegen keinen Bestand haben: Das Landgericht ist der Ansicht, die von ihm festgestellte vom Angeklagten gegenüber Karl-Heinz █████ begangene versuchte Nötigung sei von der Anklage nicht erfasst worden. Wäre dies zutreffend, so hätte es aber auch keines Freispruchs bedurft, da ein solcher nur in Betracht kommt, wenn der Angeklagte einer ihm in der Anklage vorgeworfenen Tat für nicht überführt (bzw. die Tat nicht für strafbar) erachtet worden ist. Hält das Gericht den Angeklagten hingegen einer Tat für überführt, ist diese aber nicht angeklagt, kann gemäß § 155 Abs. 1 StPO bezüglich dieser Tat keine Entscheidung ergehen.
Tatsächlich war die versuchte Nötigung jedoch von der Anklage mitumfasst: In der (zugelassenen) Anklage war die Staatsanwaltschaft davon ausgegangen, dass der Angeklagte das Tatopfer unter Bedrohung mit einem Messer beraubt habe. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung hatte der Angeklagte dem Opfer jedoch zunächst ohne Gewaltanwendung Geld weggenommen und es sodann mit dem Messer bedroht. Damit blieb die Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO, d.h. der einheitliche geschichtliche Vorgang als solcher, jedoch unverändert (vgl. BGHSt 29, 341, 342; 32, 215, 216; 35, 60, 64); an einer Umgestaltung der Strafklage war das Gericht aber gemäß § 264 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. dazu Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. § 264 Rdn. 8 ff). Der Freispruch muss daher entfallen.
Die Aufhebung des Freispruchs hat keine weiteren Folgen. Da der Angeklagte im Fall 2 (wie in allen anderen Fallen) wegen Vollrauschs verurteilt worden ist, werden von dieser Verurteilung alle in demselben rauschbedingten Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen rechtswidrigen Taten erfasst (BGHSt 13, 223, 225). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht unter Berücksichtigung der weiter verwirklichten Rauschtat auf eine höhere Freiheitsstrafe erkannt hätte, da es gerade die wegen des vorsätzlichen Vollrausches verhängte Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Angeklagten für unerlässlich hielt (UA 36).
II. Die Revision hinsichtlich des Angeklagten Michael B
Die Verurteilung des Angeklagten nur wegen gefährlicher Körperverletzung ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin rechtlich bedenkenfrei:
a) Nach den Feststellungen (UA 14) trat und schlug Michael B nach Aufforderung durch seinen Bruder auf das auf dem Boden liegende Opfer ein. Dafür, dass er dabei den Tod des Opfers billigend in Kauf genommen haben könnte, fehlt es an jedem Anhaltspunkt. Dagegen spricht im Übrigen, dass er „es plötzlich mit der Angst zu tun bekommen und fluchtartig die Wohnung verlassen“ hat (UA 17).
b) Dass sein Bruder das Opfer, nachdem Michael B die Wohnung verlassen hatte, totgetreten würde, lag nicht im gemeinsamen Tatplan. Eine Mittäterschaft an einem Tötungsdelikt seines Bruders muss schon deswegen ausscheiden, ganz abgesehen davon, dass das Landgericht ein solches bei Hans █████ nicht festgestellt hat.
c) Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung scheidet mangels Kausalität der Handlung dieses Angeklagten für den Tötungserfolg aus.
d) Auch eine Verurteilung wegen Totschlags oder fahrlässiger Tötung durch Unterlassen, wie vom Generalbundesanwalt erwogen, kommt nicht in Betracht. Dies würde nämlich voraussetzen, dass der Angeklagte Michael █████ die Karl ██ drohende Gefahr erkannt hat oder hätte erkennen können und gleichwohl von der Ergreifung lebensrettender Maßnahmen abgesehen hätte. Hierfür liegen keine Anhaltspunkte vor: Sogar nachdem Hans █████ seinem Bruder gefolgt war, gingen beide offenbar immer noch nicht davon aus, dass das Opfer in Lebensgefahr sei; denn Hans █████ sagte zu Michael ████: „er habe dem █████ noch ordentlich ein paar gegeben, er habe ihn nochmal richtig zusammengetreten“ (UA 17). Demnach hatten die Angeklagten weder die zuerst erfolgten Misshandlungen noch die allein von dem Angeklagten Hans ████ vorgenommenen Tritte für lebensgefährdend erachtet; eine solche Möglichkeit kam ihnen ersichtlich gar nicht in den Sinn. Dies ist nicht nur hinsichtlich des Angeklagten Hans █████ wegen dessen Persönlichkeitsstörung erklärlich, sondern auch bei dem Angeklagten Michael █████, da auch bei diesem ein „leicht- bis mittelgradiger Schwachsinnszustand“
vorliegt, „der noch angereichert wird durch Persönlichkeitsauffälligkeiten, die den intellektuellen Defiziten komplementär angesiedelt sind“ (UA 38/39). Weitere Feststellungen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, erscheinen in Anbetracht dessen, dass beide Angeklagte nunmehr Angaben zur Sache verweigern (UA 16), nicht möglich.
e) Der von der Beschwerdeführerin vermissten Erörterung des § 224 StGB bedurfte es nicht, weil nicht festgestellt ist, dass das Tatopfer durch die Misshandlungen noch vor seinem Tod eine der dort bezeichneten schweren Verletzungen erlitten hatte und es im Übrigen die Tat nicht überlebt hat. § 227 StGB scheidet aus, weil der Tod des Opfers nicht aufgrund des gemeinsamen Angriffs der Angeklagten, sondern durch die allein vom Angeklagten Hans ███ geführten Tritte nach dem Weggang des Angeklagten Michael █████ verursacht worden ist.
Die Ablehnung der Unterbringung des Angeklagten Michael B nach § 63 StGB ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Landgericht ist aufgrund einer Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Tat zu dem Ergebnis gekommen, dass nicht die Erwartung bestehe, der erst 22 Jahre alte Angeklagte werde weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen. Es hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass die vorliegende Tat auf den Einfluss des Mitangeklagten zurückzuführen war. Es hat auch nicht übersehen, dass der Angeklagte
nach dieser Tat erneut straffällig geworden ist. Die dem Landgericht als Tatrichter bei der Anwendung des § 63 StGB vorbehaltene Wertung des diese Frage betreffenden Ergebnisses der Beweisaufnahme lässt demnach einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Beschwerdeführerin versucht vielmehr nur, die Wertung des Gerichts durch eine andere, eigene Bewertung zu ersetzen. Das kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 – 4 StR 658/89).
III. Die Nachprüfung des Urteils hat auch im Übrigen weder zu Gunsten noch zu Lasten der Angeklagten (§ 301 StPO) einen Rechtsfehler ergeben. Sie war daher mit Ausnahme der Aufhebung des Freispruchs des Angeklagten Hans B mit der Kostenfolge aus § 473 Abs. 1 und 4 StPO (nur unerheblicher Teilerfolg) zu verwerfen.
| Jahnke | Steindorf | Maatz | |||
| Meyer-Goßner | Blauth |