Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Betrug – Aufhebung des Landgerichtsurteils und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 74/50
Datum
09.02.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrfachen Betrugs verurteilt; in der Revision rügt er fehlende Feststellungen zum Vorsatz. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurück. Das Gericht betont, dass bedingter Vorsatz für Betrug ausreichend sein kann und verlangt klare Feststellungen zu Täuschung, Vorsatz und Kausalität der Vorschussgewährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes (§ 263 StGB) ist ein Vorsatz zur Erlangung eines Vermögensvorteils erforderlich; bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt hierfür.

2

Eine Verurteilung wegen Betrugs setzt konkrete, überprüfbare Feststellungen darüber voraus, ob der Angeklagte gegenüber den Kunden bewusst über Leistungswillen oder Leistungsfähigkeit getäuscht hat.

3

Wenn der Täter lediglich die Hoffnung äußert, Aufträge später durch weitere Vorschüsse erfüllen zu können, schließen diese Äußerungen nicht ohne Weiteres eine betrügerische Absicht aus; das Gericht hat festzustellen, ob der Täter das Bewusstsein der Unmöglichkeit der Leistung hatte.

4

Das Urteil muss deutlich darlegen, auf welcher rechtlichen Grundlage (Vertrag oder sonstige Verpflichtung) die Vorschüsse geleistet wurden und in welchem kausalen Zusammenhang die behauptete Täuschung zur Vermögensverfügung stand.

Rubrum

Beglaubigte Abschrift.

Im Namen des Volkes!

Urteil

In der Strafsache gegen den Tapezierer ███, geboren am ███ 1881 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft im Gerichtsgefängnis in ██, wegen Betruges im Rückfall,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung vom 9. Februar 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geiler, Bundesrichter Dr. Hulle, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter ██ als Beisitzer, Bundesanwalt ██, Justizassessor ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

auf die Revision des Angeklagten das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 15. ███████ 1950 mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch wegen der Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist jetzt wieder wegen Betruges im Rückfall angeklagt. Er wurde in 14 Fällen vorbestraft, unter anderem in sechs Fällen wegen Betruges.

Im Juli 1945 arbeitete der Angeklagte in ████ als Tapezierer. Er ging von Haus zu Haus und sammelte Aufträge zur Ausführung von Polsterarbeiten. Den Lebensunterhalt bestritt er von diesem Erwerb und von einer Invalidenrente von 20,– DM. Zudem erhielt er Wohlfahrtsunterstützung von 10,– DM. Am 10. April 1946 schuldete er ███ 798,50 RM, die er nicht zurückzahlen konnte.

Da er keine Aufträge mehr erhielt, suchte er weiter Aufträge zur Ausführung von Polsterarbeiten. In elf Fällen erlangte er von Kunden Bezugsscheine für Stoffe und andere Zutaten und erhielt auf diese Vorschüsse in verschiedener Höhe, insgesamt ███ bis 150,– RM. Für die Ausführung der Polsterarbeiten schuldete er ███ Bezahlung der Schuld einen Mantel. Da der Angeklagte das Geld nicht herausgab, weil er die Aufträge nicht ausführen konnte, verbrauchte er die Beträge für seinen Lebensunterhalt.

Das Landgericht nimmt an, dass der Angeklagte die Aufträge und die Geldbeträge in allen Fällen durch Täuschung erlangt habe.

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts. Sie meint, zum inneren Tatbestand des Betruges gehöre es, dass der Täter mit dem bestimmten Vorsatz handle, sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Das Landgericht habe nicht festgestellt, dass der Angeklagte in allen Fällen mit diesem Vorsatz gehandelt habe. Es genüge nicht bedingter Vorsatz.

Das Urteil findet sich damit ab, dass der Angeklagte die Vorschüsse nur erhalten habe, um seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, und dass er infolgedessen nicht damit rechnen konnte, die Aufträge zur Beschaffung von Stoffen, Zutaten und anderen Materialien ausführen zu können, weil er die Vorschüsse sofort zum Einkauf von Lebensmitteln verwenden musste. Trotzdem hält es das Landgericht für möglich, dass der Angeklagte die Hoffnung und die bedingte Absicht gehabt habe, die Aufträge mit Hilfe von Vorschüssen anderer Auftraggeber nach und nach ausführen zu können.

Bei dieser rechtlichen Würdigung des inneren Tatbestandes beschränkt sich das Urteil nicht auf die Fälle mit bedingtem Vorsatz. Der Angeklagte habe „in allen Fällen“ betrügerisch gehandelt. Aus diesem Satz ist zu entnehmen, dass das Landgericht die Heranziehung der dem Angeklagten vorangestellten Überlegungen nicht auf die Fälle mit bedingtem Vorsatz beschränkt. Es bleibt unklar, ob das Landgericht den Vorsatz des Angeklagten auch auf die Verschaffung des Vermögensvorteils erstreckt hat und ob es nicht auch für die Verschaffung des Vermögensvorteils nur bedingten Vorsatz verneinen wollte, was für eine Verurteilung wegen Betruges nicht ausgereicht hätte.

Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage, ob der Angeklagte die Hoffnung und auch die bedingte Absicht gehabt habe, die Aufträge nach und nach mit Hilfe von Vorschüssen anderer Auftraggeber ausführen zu können, lassen nicht die Prüfung erkennen, ob die Urteilsfeststellungen den Schluss rechtfertigen, dass der Angeklagte in allen Fällen mit dem Vorsatz gehandelt hat, die Kunden über seinen Leistungswillen zu täuschen.

Schließlich ist in dem Urteil auch nicht dargelegt, welche tatsächlichen Feststellungen zur Täuschung und zur Erlangung der Vorschüsse getroffen sind, ob auf Grund eines Vertrags oder einer sonstigen Verpflichtung, Polsterarbeiten auszuführen, und ob der Angeklagte die Kunden über seine Leistungsfähigkeit und -bereitschaft getäuscht hat.

Die Lügen des Angeklagten über seine Verpflichtung, Polsterarbeiten auszuführen, und über seine Fähigkeit, andere Materialien dazu zu beschaffen, sowie das Versprechen, Leistungen zu erbringen, die er nicht erfüllen konnte, sind nicht geeignet, den Vorwurf des Betruges zu tragen, wenn der Angeklagte die Hoffnung gehabt hat, die Aufträge nach und nach mit Hilfe von Vorschüssen anderer Auftraggeber ausführen zu können. Denn wenn er seinen bei den Kunden vorgespiegelten Leistungswillen nicht hatte, so konnte er sich des Bewusstseins, seine Versprechen nicht halten zu können, nicht erwehren.

Vom Landgericht für möglich gehaltene Sachverhalte, wonach der Angeklagte die Kunden über einen in Wirklichkeit nicht vorhandenen Leistungswillen getäuscht habe, sind nicht festgestellt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Kunden nicht über einen in Wirklichkeit nicht vorhandenen Leistungswillen getäuscht worden sind.

Bedingter Vorsatz reicht für die Verwirklichung des Betrugstatbestandes aus (RGSt 50, 195; 56, 1917, 141 Nr. 15; 61, 169; 65, 94; 69, 14; LZ 1919, 929 Nr. 19).

Das Urteil war daher aufzuheben. Im Übrigen sind die Feststellungen nicht rechtlich bedenkenfrei.

Bundesgerichtshof ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.