Revision teilweise stattgegeben: Betrugshandlungen als einheitlicher fortgesetzter Betrug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 743/83
- Datum
- 12.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein fortgesetzter Betrug liegt vor, wenn der Täter mit einem Gesamtvorsatz mehrere Einzelhandlungen plant und diesen Vorsatz auf während der Tatausführung hinzukommende Einzelhandlungen ausdehnen kann, wodurch diese in die fortgesetzte Tat einbezogen werden.
Der Gesamtvorsatz kann sich während der Begehung der ursprünglich geplanten Tat auf weitere Einzelhandlungen erstrecken; dadurch begründen auch später hinzugekommene Tathandlungen Teil desselben fortgesetzten Delikts.
Die Zusammenfassung mehrerer Einzelstraftaten zu einem fortgesetzten Betrug berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der umfassten Einzelhandlungen nicht zwangsläufig und rechtfertigt nicht ohne Weiteres eine günstigere Strafzumessung, wenn das Tatbild unverändert bleibt.
Verfahrensrügen sind in der Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler dargelegt werden, die den Schuldspruch beeinflussen könnten.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 10. Mai 1983
Rubrum
Bundesgerichtshof 4 StR 743/83 Beschluss in der Strafsache gegen ████████████ den Kaufmann Klaus █ aus ███, geboren ██ in ████, den Kaufmann Paul Josef ██████████, geboren am ███ in ████, wegen Betruges u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 12. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 10. Mai 1983 dahin geändert, dass die Angeklagten des Betruges sowie der Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig sind. Im Übrigen werden die Revisionen verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen und wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu Gesamtfreiheitsstrafen von je vier Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen beanstanden die Angeklagten das Verfahren und rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Rechtsmittel führen zur Änderung des Schuldspruchs, bleiben jedoch im Ergebnis ohne Erfolg.
1. Die Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Dezember 1983, auf die der Senat Bezug nimmt, zutreffend dar-tut, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2. Der Schuldspruch wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Urteil lässt in dieser Hinsicht keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
3. Das gleiche gilt, soweit das Landgericht davon ausgeht, dass die Angeklagten in den Fällen, in denen sie für die gelieferte Ware höhere Gewichte berechnet haben, jeweils den Tatbestand des Betruges erfüllt haben. Die Auffassung des Landgerichts, die Angeklagten hätten sich hierdurch des fortgesetzten Betruges in zwei Fällen schuldig gemacht, hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Sie haben vielmehr nur einen einzigen fortgesetzten Betrug begangen:
a) Nach den Feststellungen hatten die Angeklagten bereits bei der Gründung ihrer Firma im Jahre 1971 die Absicht, bei den Kunden, „die keine oder nur unzureichende Gewichtskontrollen durchführten, Gewichtsabschläge vorzunehmen“ (UA S. 1). Sie hatten dabei „feste Vorstellungen über die wesentlichen Grundzüge der künftigen Tatgestaltung“ und über die zu schädigenden Firmen (UA S. 88/89). Das Landgericht geht deshalb zu Recht davon aus, dass sie von Anfang an aufgrund eines Gesamtvorsatzes gehandelt haben. Es meint jedoch, dieser Vorsatz habe nicht die betrügerischen Handlungen gegenüber den Kunden umfasst, die „erst nach der Gründung ihrer Niederlassung am Niederrhein gewonnen“ wurden, weil „nicht angenommen“ werden könne, „dass die Angeklagten bereits 1971 bei Eröffnung des Geschäftsbetriebes vorhatten, 1974 diese Niederlassung zu gründen und gerade diese Kunden dann dort zu betrügen“. Es nimmt deshalb hinsichtlich der Betrugshandlungen gegenüber diesen Kunden das Vorliegen eines neuen Gesamtvorsatzes an (UA S. 89).
b) Das ist rechtlich fehlerhaft. Das Landgericht verkennt, dass der Täter seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der letzten von ihm ursprünglich geplanten Einzelhandlung auf zusätzliche Einzelhandlungen ausdehnen und diese dadurch in die fortgesetzte Handlung einbeziehen kann (vgl. BGHSt 23, 33, 35 m. w. Nachw.). So verhält es sich hier. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten, „nachdem sich das kriminelle Geschäftsprinzip in den ersten Jahren sehr gut bewährt hatte, beschlossen“, die genannte Niederlassung „zu errichten, um dort auf die gleiche Weise tätig zu werden“ und dabei Kunden zu schädigen, die „ihrer Erfahrung nach überhaupt nicht oder nur unzureichend kontrollierten“ (UA S. 17). Die Angeklagten haben somit während der Begehung der von Anfang an geplanten fortgesetzten Tat ihren Gesamtvorsatz auf diese weiteren Einzelhandlungen ausgedehnt. Sie haben sich deshalb nur eines einzigen fortgesetzten Betruges schuldig gemacht.
Der Schuldspruch muss dementsprechend geändert werden.
4. Damit entfällt zugleich die Einzelstrafe, die das Landgericht für die – von ihm fälschlicherweise als selbständige Tat angesehenen – Betrugshandlungen festgesetzt hat, welche die Angeklagten von der genannten Niederlassung aus begangen haben. Die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe, die keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen lassen, können gleichwohl bestehen bleiben. Denn der Unrechtsund Schuldgehalt der von dem fortgesetzten Betrug umfassten Einzelhandlungen wird von der veränderten rechtlichen Bewertung nicht berührt. Es ist deshalb auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Beurteilung dieser Handlungen eine für die Angeklagten günstigere Strafbemessung vorgenommen hätte.
5. Da die Angeklagten mit ihren Revisionen sonach im Ergebnis ohne Erfolg geblieben sind, haben sie die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
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