Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Fahrlässige Tötung und Transportgefährdung durch Übermüdung/Alkohol

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 743/51
Datum
07.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Transportgefährdung nach mehreren Verstößen gegen StVO, StVZO und Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung verurteilt. Er fuhr trotz Übermüdung und Alkoholeinfluss weiter, obwohl er das Einschlafen vorhersehen konnte. Der BGH verwirft die Revision: Wer bei gefahrverursachender Tätigkeit das Einschlafen erkennt und keine geeigneten Maßnahmen ergreift, haftet strafrechtlich; verschiedene Tatabschnitte können Tatmehrheit begründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer während einer gefahrenträchtigen Tätigkeit erkennt, vom Schlaf übermannt zu werden und dennoch keine zumutbaren Maßnahmen gegen die Übermüdung trifft, haftet wegen Fahrlässigkeit für die daraus entstehenden Schäden.

2

Die Vorhersehbarkeit des Einschlafens begründet Schuld; die Zurechnungsfähigkeit kann bei relevanten Zeitpunkten trotz späterer Bewusstseinsstörungen bestehen, wenn Einsichts- und Steuerungsfähigkeit vorlagen.

3

Die durch Alkohol zeitweise aufgehobene Wachheit ist für den Handelnden vorhersehbar; das Zusammentreffen von Übermüdung und Alkoholeinfluss macht fehlende Vorhersehbarkeit nicht glaubhaft.

4

Verstöße gegen StVZO und Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung können auch fahrlässig begangen werden; verschiedene Ausführungshandlungen, die nicht identisch sind, begründen Tatmehrheit statt Tateinheit.

5

Wenn nach einem ersten Unfall der Täter bewusst die Teilnahme fortsetzt, kann dadurch ein neuer, zeitlich abgrenzbarer Tatabschnitt beginnen, sodass eine neue Dauerstraftat vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 13. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Tilnvertreter Wilhelm ███ aus ██, geboren ebenda ███ 1921, wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Lünne, Bundesrichter Dr. Sneels, Bundesrichter Wille, Bundesrichter Dr. August Bihl als beisitzende Richter, ██████████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, rd als Justizangestellter, wy als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 13. Juli 1951 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit einer Übertretung nach §§ 1, 49 StVO sowie wegen fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit Übertretungen nach §§ 1, 49 StVO, § 2, 71 StVZO und §§ 79, 82 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde. Sie kann keinen Erfolg haben.

Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte zu den Zeiten, als er die geschlossene Schranke in Altenessen durchfuhr und auf den Bahngleisen stehenblieb, während sich aus einer Entfernung von 200 m ein Zug näherte, und als er später in der ██████████████████ in Gelsenkirchen den Pförtner anfuhr, infolge der durch die █████████████████ hervorgerufenen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage, das Unerlaubte seines Tuns einzusehen und seinen Willen danach zu bestimmen; er war also zurechnungsunfähig. Schon bald nach Beginn der Fahrt in Essen gegen 5 Uhr morgens hatte er gemerkt, dass er infolge Übermüdung – er hatte 36 Stunden ohne Schlaf verbracht – und wegen der Wirkung des inzischen zugeführten Alkohols „einnicken“ drohte. In diesem Zeitpunkt war er nach der Überzeugung des Landgerichts noch zurechnungsfähig. Auch nach den Durchfahrten der Eisenbahnschranke war er zeitweise wieder bei Bewusstsein. Nach den Urteilsfeststellungen war es ihm zu diesen entscheidenden Zeiten möglich vorauszusehen, dass er einschlafen bzw. wieder einschlafen und in diesem Zustand die Kontrolle über das Fahrzeug verlieren würde.

Diese Ausführungen lassen keine Rechtsfehler erkennen. Wer während einer mit Gefahr verbunden Tätigkeit vom Schlaf übermannt zu werden droht, trotzdem aber nicht geeignete Maßnahmen gegen die Übermüdung ergreift und dadurch andere in Gefahr bringt, ist strafrechtlich verantwortlich für das, was er anrichtet (RGSt 68, 213). Wenn die Revision hierzu ausführt, nur durch das Zusammentreffen von Übermüdung und Alkoholwirkung sei die Zurechnungsunfähigkeit hervorgerufen worden, dieses Zusammentreffen aber habe der Angeklagte nicht voraussehen können, so geht dieser Einwand fehl. Der Angeklagte musste sich sagen, dass Übermüdung durch Alkoholgenuss nur vorübergehend behoben wird. Die Strafbarkeit seines Verhaltens setzt auch nicht, wie die Revision meint, voraus, dass der Angeklagte mindestens bedingt in seinem Vorsatz die Unfälle herbeiführen wollte. Der Schuldvorwurf geht vielmehr dahin, dass er sich nicht vor Augen hielt, dass er in seinem Zustand Unfälle hervorrufen könne; trotzdem setzte er die Fahrt an den angerichteten Schäden vorbei fort.

Gegen die rechtliche Würdigung des Landgerichts bestehen auch im Übrigen keine Bedenken. Der Angeklagte hat fahrlässig die Sicherheit des Betriebs der Eisenbahn gefährdet (§ 315 Abs. 1, § 316 Abs. 1 StGB) und gleichzeitig gegen §§ 2, 71 StVZO sowie gegen die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 17. Juli 1928 verstoßen. Letztere Bestimmung kann auch in fahrlässiger Weise übertreten werden (Schneidewin in Stenglein, Band 2, S. 469). Der Angeklagte hat ferner fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht und dabei gegen §§ 1, 49 StVO verstoßen.

Die Annahme eines sachlichen Zusammentreffens der Straftaten (fahrlässige Transportgefährdung, fahrlässige Tötung) ist im Ergebnis zu billigen. Beide Straftaten stehen in Tatmehrheit zueinander, weil sie sich mit keiner ihrer Ausführungshandlungen decken. Tateinheit durch einen zeitlichen Zusammenhang herzustellen, scheitert daran, dass das Landgericht die Übertretung des § 2 StVZO abgelehnt hat, weil es die Verbindungsmöglichkeit zweier schwerer Straftaten durch eine minder schwere Verfehlung verneint. Auf die Bedenken, aus denen das Landgericht die verbindende Wirkung (§ 73 StGB) durch eine minder schwere Dauerstraftat ablehnt, braucht vorliegend nicht eingegangen zu werden; denn es handelt sich bei der Verfehlung nach § 2 StVZO vorliegend nicht um eine Dauerstraftat. Zwar begeht ein Kraftfahrer, der zu einer Zeit, in der er nicht sicher fahren kann, am Verkehr teilnimmt, in der Regel eine Dauerstraftat, die solange andauert, als die Teilnahme am Verkehr in einem Zustand der Unsicherheit andauert. Bei natürlicher Betrachtungsweise kann aber nicht angenommen werden, dass den Geschehnissen gegenüber nur eine Dauerstraftat vorliegt, die mit dem Beginn der Fahrt ihren Anfang nahm und erst mit ihrem Abschluss endete. Es lassen sich vielmehr vorliegend zwei zeitlich abgrenzbare Abschnitte der ganzen Fahrt deutlich unterscheiden. Nach seiner Unterredung mit dem Bahnwärter im Anschluss an den ersten Unfall hat der Angeklagte den neuen Entschluss gefasst, die Fahrt ungeachtet dieses Unfalls fortzusetzen; damit beginnt eine neue, zweite Dauerstraftat im Sinne des § 2 StVZO. Dass das Landgericht diesen zweiten Verstoß, begangen in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung, nicht abgeurteilt hat, beschwert den Angeklagten nicht.

Da auch im Übrigen in dem angefochtenen Urteil keine Rechtsfehler zu erkennen sind, muss die Revision verworfen werden.

EngelsKrünneDr. Wille
GroßDr. Augustin