Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Bruttoprinzip bei Ersatzverfall nach §§ 73, 73b StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 742/93
Datum
03.01.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil mit Ersatzverfall wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Er führt aus, dass die Gesetzesänderung vom 7. März 1992 das Bruttoprinzip eingeführt hat, sodass Abschöpfung ohne Abzug gewinnmindernder Kosten zu berechnen ist; daraus ergibt sich kein zu Lasten des Angeklagten wirkender Rechtsfehler. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Taten nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung vom 7. März 1992 sind §§ 73, 73b StGB nach dem Bruttoprinzip anzuwenden; vermögensabschöpfungsrechtliche Beträge sind ohne Abzug gewinnmindernder Kosten zu berechnen.

2

Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

3

Das Unterlassen einer ausdrücklichen Erwähnung einzelner, den Reingewinn mindernder Umstände durch das Tatgericht begründet nicht automatisch einen Rechtsfehler, wenn das anwendbare Recht die Bruttoabschöpfung vorgibt.

4

Die für den Ersatzverfall maßgebliche Berechnungsmethode richtet sich nach der zur Tatzeit geltenden Fassung des materiellen Strafrechts und deren Folgewirkungen für § 73a StGB.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 19. Juli 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 742/93 vom 3. Januar 1994 in der Strafsache gegen █████████, geboren ███████ in ██████, ██ 1964 i[REDACTED], zur ████ ██ Haft, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Januar 1994 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 19. Juli 1993 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Schriftsatz des Verteidigers, Rechtsanwalt Kehl, vom 22. Dezember 1993 hat dem Senat vorgelegen.

Zum Schriftsatz des Verteidigers, Rechtsanwalt ████, vom 10. Dezember 1993 bemerkt der Senat ergänzend, dass die Revision nicht erkennbar berücksichtigt, dass am 7. März 1992, mithin während des Tatzeitraums, in dem der Angeklagte unerlaubt mit Betäubungsmitteln Handel getrieben hat, die §§ 73, 73b StGB in der durch das Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes, des Strafgesetzbuches und anderer Gesetze vom 28. Februar 1992 (BGBl. I S. 372) geänderten Fassung in Kraft getreten sind. Hierdurch ist – mit entsprechender Folgewirkung für § 73a StGB – das bis dahin geltende Netto- durch das Bruttoprinzip abgelöst worden. Das bedeutet, dass das, was der Täter für die Straftat oder aus ihr erlangt hat, ohne Abzug gewinnmindernder Kosten abgeschöpft wird (vgl. dazu näher BGH, Urteil vom 19. November 1993 – 2 StR 468/93).

Schon im Hinblick hierauf schließt der Senat aus, dass der Ausspruch über den Ersatzverfall im Ergebnis darauf beruht (§ 337 StPO), dass die Strafkammer die von der Revision aufgezeigten, den Reingewinn in Einzelfällen mindernden Umstände nicht ausdrücklich berücksichtigt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

NehmSalgerMaatz
SteindorfTolksdorf

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